Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: I ZR 34/83
„Sparkassenverkaufsaktion“
Wettbewerbswidrigkeit einer Verkaufsaktion zur Sicherungsgutverwertung durch ein Kreditinstitut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 34/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12989
- Entscheidungsname
- Sparkassenverkaufsaktion
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.12.1982
- LG Essen - 28.01.1982
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 1 AO des RWM
- § 2 AO des RWM
- § 1 KWG
- § 3 SpkG NRW
Fundstellen
- MDR 1986, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 318
- NJW-RR 1986, 199 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1985, 1317-1319
Verfahrensgegenstand
Sparkassenverkaufsaktion
Prozessführer
Z. zur B. u. W. F., L. straße 24 B, Bad H.,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Herrn Dr. Marcel K.
Prozessgegner
Kreissparkasse R., H. 5, R.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung und Durchführung einer Verkaufsaktion zur Sicherungsgutverwertung von "Orientteppichen, Brücken und Läufern fast alle orientalische Provenienzen und Maße" durch eine Sparkasse, wenn diese Veranstaltung unter zeitlicher Befristung und Erwähnung des Verwertungszwecks, im eigenen Namen und unter Vornahme der gesamten Aktion durch eigene Angestellte in den Geschäftsräumen der Sparkasse erfolgt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 28. Januar 1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verein, der satzungsgemäß unter anderem Wettbewerbsverstöße verfolgt.
Die Beklagte ist eine Kreissparkasse in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Sie veröffentlichte zweimal unterschiedliche Zeitungsanzeigen, in denen sie jeweils für zeitlich begrenzte Verkäufe von "Orientteppichen, Brücken und Läufern fast alle orientalische Provenienzen" in der neunten Etage ihres Hauses in Recklinghausen warb. Der erste angekündigte Verkauf wurde - wie in der Anzeige angegeben - begonnen, aber nach Beanstandungen der Industrie- und Handelskammer nach einigen Tagen abgebrochen; der zweite Verkauf wurde durch eine auf Antrag der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung verhindert. Bei den zum Verkauf angebotenen Waren handelte es sich - was in den Anzeigen auch erwähnt war - um Sicherungsgut für gewährte Kredite.
Die Klägerin hält diese Ankündigungen sowie entsprechende Verkäufe für wettbewerbswidrig.
Sie hat beantragt,
der Beklagten wird bei Vermeidung von vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldern bis zu 500.000,-, DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, künftig im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Sicherungsgut (Orient-Teppiche, Brücken und Läufer) an Letztverbraucher in den Räumen in der Kreissparkasse R., H. 5, R. an bestimmten Tagen zu werben bzw. an diesen Tagen einen solchen Verkauf durchzuführen.
Das Landgericht hat der Beklagten - in der Formulierung abweichend vom Klageantrag - untersagt, künftig im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von als Sicherungsgut gegebenen Orientteppichen, als Sicherungsgut gegebenen Brücken, als Sicherungsgut gegebenen Läufern an Letztverbraucher in den Räumen, der Kreissparkasse R., H. 5, R. an bestimmten Tagen zu werben bzw. an diesen Tagen einen solchen Verkauf durchzuführen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter;
die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Tätigkeit der Beklagten verstoße nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 3 des Sparkassengesetzes von Nordrhein-Westfalen. Wenn in § 3 dieses Gesetzes die "kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung" als Aufgabe der Sparkassen in den Vordergrund gestellt werde, sage diese Umschreibung nichts darüber, wie die Sparkasse ihr Sicherungsgut zu verwerten habe.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt ruinösen Wettbewerbs einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit dem Einzelhandel vor, da Verkäufe von Sicherungsgut durch Kreditinstitute nur in Ausnahmefällen vorkämen und die jeweils betroffenen Branchen dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt würden.
Auch aus § 34 b der Gewerbeordnung, insbesondere dessen Abs. 6 Nr. 5 a und b, lasse sich keine Wettbewerbsverletzung herleiten, weil diese Vorschriften Regelungen für Versteigerungen enthielten, also Tatbestände beträfen, die hier nicht vorlägen.
Ein Verstoß gegen § 9 a UWG i.V. mit §§ 1 und 2 AO RWM vom 4.7.1935 scheide schließlich schon nach dem Wortlaut des § 1 AO aus, da diese Bestimmung sich ausdrücklich auf Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel beziehe. Einzelhandel im üblichen Sinne betreibe die Beklagte aber nicht. Daß der Verordnungsgeber mit dem Wortlaut tatsächlich eine Beschränkung auf Tätigkeiten im Einzelhandel gewollt habe, ergebe sich aus der Vorgeschichte: Mit der Vorschrift hätten damals besonders im Einzelhandel aufgetretene Mißbräuche verhindert werden sollen; daher könne nicht angenommen werden, daß sie sich auf jedwede Warenumsatzgeschäfte betreffende Tätigkeit beziehe, also auch eine solche, die - wie hier - lediglich der Verwertung von Sicherungsgut diene.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Streitgegenstand ist nach der dem Klageantrag bereits durch das Landgericht gegebenen und im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht angegriffenen Auslegung ausschließlich die konkrete Verletzungsform der Ankündigung und/oder des Verkaufs von als Sicherungsgut gegebenen Orientteppichen, Läufern und Brücken.
2.
Das Berufungsgericht hat in dieser Verletzungsform keinen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Dabei hat es jedoch nicht hinreichend beachtet, daß das angegriffene Verhalten der Beklagten - mag es auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht ohne weiteres einer der üblicherweise unterschiedenen Kategorien wettbewerbsrechtlichen Verhaltens zuzuordnen sein - durch eine Reihe von Umständen gekennzeichnet wird, die in ihrer Gesamtheit und Verbindung die Wettbewerbswidrigkeit begründen.
Die Beklagte hat den auf zwei Tage beschränkten freihändigen eigenen Verkauf von Sicherungsgut in der Form einer - dem Einzelhandel verwehrten - Sonderveranstaltung angekündigt und dabei die Durchführung des Verkaufs durch eine Sparkasse in ihrem Geschäftshaus herausgestellt. Durch diese Form der Ankündigung erschien die Verkaufsaktion dem Publikum als eine einmalige, unwiederbringlich günstige Gelegenheit.
Solche Verkaufsveranstaltungen sind - nicht zuletzt wegen der davon für das Publikum, aber auch für den Handel selbst ausgehenden Gefährdungen - dem Einzelhandel durch §§ 1, 2 der AO des RWM vom 4.7.1935 grundsätzlich verwehrt und allenfalls ausnahmsweise und auf Grund besonderer Genehmigung gestattet.
Zwar gilt dieses Verbot - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - nur für Verkaufsaktionen des Einzelhandels und damit nicht für die Beklagte. Die ihm zugrundeliegenden Wertungen des Normgebers können jedoch bei der Gesamtbeurteilung eines Verkäuferverhaltens der hier vorliegenden Art nach § 1 UWG nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Wer wie die Beklagte eine im Einzelhandel wegen der von ihr ausgehenden Gefährdungen mißbilligte und weitgehend verbotene Verkaufsform praktizieren darf, weil er nicht zum unmittelbaren Adressatenkreis der Verbotsnorm gehört, ist gleichwohl wettbewerbsrechtlich in seinem Vorgehen nicht völlig frei; er ist vielmehr nach § 1 UWG gehalten, die unerwünschten Begleitwirkungen eines übertriebenen Anlockens durch die Art seiner Ankündigung und seines Verkäuferverhaltens und damit sowohl Gefährdungen des Publikums als auch den Wettbewerbsvorsprung gegenüber den konkurrierenden Normadressaten im Einzelhandel gering zu halten.
Ein solches übertriebenes Anlocken des Publikums ergibt sich hier, wie das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, aus den Gesamtumständen, insbesondere aus der Art der Ankündigung und Durchführung der Verkaufsveranstaltung der Beklagten. Zwar kann der Beklagten grundsätzlich die eigene Durchführung der Sicherungsverwertung nicht untersagt werden; regelmäßig auch dann nicht, wenn sie diese in den eigenen Geschäftsräumen vornehmen läßt. Ebensowenig ist es der Beklagten dann verwehrt, den Grund des Verkaufs, nämlich die freihändige Verwertung von Sicherungsgut, bekanntzugeben. Schließlich liegt es auch in der Natur einer solchen Sicherungsverwertung, daß sie in den Augen des Publikums den Charakter einer besonders günstigen, einmaligen Einkaufsgelegenheit, einer besonderen Verkaufsveranstaltung erhält. Gleichwohl führt das Zusammentreffen aller dieser Umstände zu einem außerordentlichen Kaufanreiz für das Publikum, das bei einer Sicherungsverwertung auf Grund der anders gearteten Verkaufskalkulation erheblich günstigere Preise erwartet als bei einem Normalverkauf im Einzelhandel. Dieser außerordentliche Kaufanreiz wird, was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, daß der freihändige Verkauf des Sicherungsguts sich laut Ankündigung auf ein umfangreiches Angebot von "Orientteppichen, Brücken und Läufern fast alle orientalische Provenienzen und Maße" erstreckt und zeitlich auf zwei Tage beschränkt ist. Hinzu kommt, daß bei den hier angebotenen Waren für den Laien der tatsächliche Verkaufswert schwer abschätzbar ist, er sich also der Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers weitgehend überlassen sieht. Damit gewinnt die Person des Verkäufers und dessen Vertrauenswürdigkeit besonderes Gewicht. In einem solchen Fall stößt es aber auf wettbewerbsrechtliche Bedenken, daß die Beklagte den bereits bestehenden besonderen Anreiz ihres Sicherungsverkaufs noch dadurch verstärkt hat, daß sie den Verkauf in ihren eigenen Geschäftsräumen angekündigt und damit das Publikum in besonders nachdrücklicher Weise auf die Durchführung des Verkaufs durch eine besonderes Vertrauen genießende Sparkasse hingewiesen hat. Daß aber der Verkehr einer solchen Sicherungsverwertung durch eine Sparkasse ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung im Gesetz über das Kreditwesen, dessen amtliche Begründung (BT-Drucks. III/1114 A II 2) betont, daß das "Kreditgewerbe wie kein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und in das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes zur Voraussetzung" habe und daß daher zu "Verhältnissen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit verdienen" beizutragen sei. Auch wenn die dazu getroffenen Regelungen der Öffentlichkeit nicht im einzelnen bekannt sind, kann doch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß sowohl die Existenz besonderer Vorschriften und Kontrollen als auch gewisse vertrauensfördernde Einrichtungen der Kreditwirtschaft - darunter insbesondere die Spareinlagensicherung für Illiquiditätsfälle durch einen gemeinsamen Fonds - dem Verkehr nicht unbekannt sind und daß das Ziel der Schaffung und Erhaltung eines besonderen Vertrauens des Publikums in die Verläßlichkeit und Seriosität gerade der Kreditinstitute weithin erreicht ist. Da es auch naheliegt, daß der Verkehr dieses Vertrauen den Kreditinstituten bei allen ihren Betätigungen entgegenbringt, obwohl seine Basis Regelungen und Einrichtungen darstellen, die im wesentlichen auf die typischen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG zugeschnitten sind, kann Kreditinstituten daraus auch dann ein Vertrauensvorsprung vor anderen Mitbewerbern erwachsen, wenn sie sich in nicht banktypischen Geschäftsbereichen - wie hier beim freihändigen eigenen Verkauf von Sicherungsgut - betätigen.
Auch die Ausnutzung eines solchen Vertrauensvorsprungs ist für sich genommen allein nicht anstößig. In ihrer Gesamtheit und durch ihr Zusammenwirken lassen die aufgezeigten Umstände jedoch ein Vorgehen der hier in Frage stehenden Art mindestens dann wettbewerbsrechtlich bedenklich erscheinen, wenn es sich dabei auch nicht um ein ganz singuläres, als Einzelfall von der Wettbewerbsordnung hinnehmbares Verhalten, sondern um ein solches handelt, das die Gefahr der Nachahmung und damit einer spürbaren Belastung der Wettbewerbsordnung begründet. Auch diese Gefahr kann in Fällen der hier vorliegenden Art nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zwar konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellen, daß solche Geschäfte für Kreditinstitute Ausnahmecharakter haben. Dies schließt jedoch Wiederholungen nicht aus, und in Branchen, die - wie der Teppicheinzelhandel - in starkem Maße auf Warenkredite angewiesen sind, könnten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, ganz zu schweigen von echten Krisenphasen, solche Wiederholungen, wenn sie zugelassen würden, auch gehäufter auftreten, wobei - was das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen hat - gerade für eine bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Branche der von solchen - dann häufigeren - Sonderveranstaltungen ausgehende zusätzliche Wettbewerb sehr rasch ein gefährliches Ausmaß erlangen könnte.
Das Verbot der konkreten Werbung und Veranstaltung durch das Landgericht erweist sich danach als gerechtfertigt.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen ihre im Ergebnis berechtigte Verurteilung durch das Landgericht auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung im übrigen ergeht gemäß § 91 ZPO.
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees