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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2006, Az.: BVerwG 3 B 6.06; 3 C 19.06

Grundsätzliche Bedeutung im Fall der Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 6a S. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 6.06; 3 C 19.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.10.2005 - AZ: VG 27 A 47.03
nachfolgend
BVerwG - 25.07.2007 - AZ: BVerwG 3 C 19.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision wird voraussichtlich zur Klärung der Frage führen, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG - insbesondere der fünfte Teilsatz - im Rahmen der öffentlichen Restitution Anwendung findet.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert