Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1983, Az.: IVa ZB 17/82
Unterschriftsleistung; Anforderungen; Unterzeichnung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die anwaltliche Unterschrift unter Berufungsschriften; Vorliegen einer Unterschrift in Form eines einzelnen Buchstabens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZB 17/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 16.09.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1983, 487
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Unterschriftsleistung bei Unterzeichnung einer Berufungsschrift.
In dem Rechtsstreit hat
der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Februar 1983
durch
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat durch anwaltlichen Schriftsatz gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juni 1982 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nur mit einem Handzeichen des Prozeßbevollmächtigten, nicht aber mit einer Unterschrift versehen sei. Die hiergegen von der Klägerin in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz braucht zwar nicht leserlich zu sein; es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH, Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - NJW 1974, 1090; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1467 = VersR 1982, 492 = MDR 1982, 735). Dabei muß ersichtlich sein, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen niederschreibt und nicht etwa das Schriftstück nur mit seinem Anfangsbuchstaben abzeichnen will (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 - NJW 1967, 2310; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schriftzug unter der Berufungsschrift den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügt. Er kann nicht als eine Folge von Buchstaben, sondern allenfalls als Anfangsbuchstabe eines Namens gedeutet werden, wobei sich noch nicht einmal feststellen läßt, welcher Buchstabe des Alphabets damit gemeint sein sollte. Der Schriftzug könnte sowohl als ein großes B (Anfangsbuchstabe des Namens der Prozeßbevollmächtigten) als auch als ein großes D (Anfangsbuchstabe des mit der Prozeßbevollmächtigten assoziierten, nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Decker) gelesen werden. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei im Schriftzug nicht nur der Anfangsbuchstabe B, sondern auch der Schlußbuchstabe - r - erkennbar, ist unzutreffend. Ob man annehmen kann, daß die Prozeßbevollmächtigte dem Anfangsbuchstaben ihres Namens einen "kleinen zusätzlichen Abstrich" beigefügt habe, kann dahingestellt bleiben; dies würde, wie der III. Zivilsenat in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. Februar 1982 zutreffend ausgeführt hat, nicht ausreichen.
Ob darüber hinaus zu verlangen ist, daß einzelne Buchstaben der Unterschrift zu erkennen sind (so Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - und Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - aaO; vgl. auch Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - NJW 1975, 1705) kann hier dahingestellt bleiben.
Dehner