§ 59 HmbBesG - Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:
- 1.
ausschließlich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
- 2.
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
- 3.
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
- 4.
Unterricht in Justizvollzugsanstalten,
- 5.
Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
- 6.
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.