Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.11.1968, Az.: 3 AZR 255/67
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis im ganzen; Folgen eines Rechtsverhältnisses; Ruhegeldregelung; Sozialversicherungsrente; Pflichtversicherungszeiten; Anteilige Anrechnung; Kriegsdienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.11.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 255/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 31.05.1967 - 3 Sa 126/66
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1969, 680 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zulässigkeit bei Anträgen auf Feststellung bestimmter Ruhestandsregelungen"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage muß sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im ganzen beziehen, sondern sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses betreffen.
2. Sieht eine Ruhegeldregelung die anteiligen Anrechnung einer Sozialversicherungsrente aus Pflichtversicherungszeiten vor, so ist es zulässig, auf Feststellung zu klagen, daß dem Kläger Anspruch auf Ruhegeld unter Berücksichtigung einer bestimmten Pflichtversicherungszeit zusteht.
3. Hat ein Pensionär in einer solchen Klage Feststellung begehrt, daß bei der Berechnung seiner Pflichtversicherungszeit Kriegsdienstzeiten nicht berücksichtigt werden dürfen, so steht das darauf ergangene rechtskräftige klageabweisende Urteil einer erneuten Klage auch dann entgegen, wenn inzwischen die Berechnung des Ruhegeldes und der Anrechnungsquotient geändert worden sind, sofern dabei die Behandlung der Kriegsdienstzeit unverändert geblieben ist.