Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: B 11 AL 19/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 19/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090925BB11AL1925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 07.05.2025 - AZ: L 2 AL 2/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und entweder Frau Rechtsanwältin V oder Herr Rechtsanwalt L, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Der Kläger, der von der Beklagten eine Förderung für die Ausbildung zum Fachlageristen bei einem Berufsbildungswerk begehrt, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seinen 2023 gestellten Reha-Antrag hat die Beklagte an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet, die bereits zeitlich zuvor ihre Zuständigkeit anerkannt und Teilhabeleistungen dem Grunde nach bewilligt hatte. Die ohne Vorverfahren erhobene Klage, gerichtet auf Förderung durch die Beklagte, hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich vorliegend nicht. Auch eine Divergenz wird nicht mit Erfolg gerügt werden können. Schließlich hat das LSG auch ohne Verfahrensmängel entschieden; insbesondere hat es die wiederholten und inhaltlich gleichlautenden Terminverlegungsanträge des Klägers jeweils rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung verbeschieden, sodass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1, § 62 SGG) nicht verletzt worden ist.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.