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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.07.1994, Az.: 1 BvR 1595/92

Berichterstattung; Rundfunk; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Schutz der Rundfunkfreiheit; Pressefreiheit; Beschaffung der Information; Verbreitung der Nachricht; Medienspezifische Form der Berichterstattung; Verwendung der erforderlichen technischen Vorkehrungen; Stärkere Beeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.07.1994
Aktenzeichen
1 BvR 1595/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 91, 125 - 139
  • AfP 1994, 213-216
  • JZ 1995, 295-297 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1995, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1994, 721 (Kurzinformation)
  • NJ 1994, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 40-42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 986 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1995, 263 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1994, 571 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 I 2 GG Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

2. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.

3. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten.