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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1980, Az.: V ZB 10/80

Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1980
Aktenzeichen
V ZB 10/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 18.06.1980

Prozessführer

Rentnerin Walburga G., K. Straße ..., B., z.Zt. im Zentralkrankenhaus B.-Ost, Station 72,

Prozessgegner

1. Unbekannte Erben des Werner Karl G.,
vertreten durch ihren Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Dr. H. J. in B.

2. Wilfried Ha., Bö. straße ..., B.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 5. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill
und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Juni 1980 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Oberlandesgericht hat den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel.

2

II.

Der die Wiederaufnahme ablehnende Beschluß des Oberlandesgerichts kann unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Zwangsversteigerungsverfahrens statthaft ist, nicht mit einem Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof angefochten werden:

3

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§§ 96, 180 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO). Daran würde die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 578 ff ZPO) nichts ändern. Eine Wiederaufnahme würde nämlich nur zur Fortsetzung des Zwangsversteigerungsbeschlußverfahrens führen (vgl. OLGZ 74, 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. Grundzüge vor § 578 Anm. 2 d a.E.). In diesem Beschlußverfahren sind aber Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Das Wiederaufnahmeverfahren selbst eröffnet keinen weiteren Instanzenzug. Bei entsprechender Anwendung des § 591 ZPO wären in Bezug auf das Wiederaufnahmeverfahren Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als sie gegen Beschlüsse der mit dem Zwangsversteigerungsverfahren befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. Danach scheidet aber ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof (sofortige Beschwerde oder Revision) aus.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hill
Hagen
Linden
Vogt
Räfle