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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 2 B 21.91

Aufenthalt in Kurkrankenhaus; Aufenthalt in Sanatorium; Heilkur; Kostenerstattung bei Genehmigung; Vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 21.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 07.04.1987 - AZ: 10 K 63/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1990 - AZ: 6 A 1221/87

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1992, 187-188
  • ZBR 1991, 350-351
  • ZTR 1991, 527-528 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 6 Abs. 1 Satz 1 der Heilverfahrensverordnung (- HeilVfV) vom 25. April 1979, wonach die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur nur erstattet werden, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat, ist rechtsgültig.

  2. 2.

    Gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch genommen werden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Beschwerde bezeichneten Fragen, ob die in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV -) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) getroffene Regel, daß die Kosten für den Aufenthalt in einem Sanatorium im Rahmen der Unfallfürsorge nur erstattet werden, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat, verfassungswidrig ist und ob eine nachträgliche Genehmigung durch die Dienstbehörde auch dann erfolgen kann, wenn feststeht, daß ein amtsärztliches Gutachten, das eine Notwendigkeit der Maßnahme infolge eines Dienstunfalls verneint hatte, medizinisch falsch ist, sind teils nicht klärungsbedürftig oder wurden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

3

Hinsichtlich der ersten Frage hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1965 - BVerwG 8 C 233.63 - (Buchholz 237.1 Art. 150 BayBG 60 Nr. 1) ausgeführt, daß die in § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV angeordnete vorherige Prüfung und Genehmigung einer Sanatoriumsbehandlung sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig ist (ebenso: BVerwGE 27, 189 <196 f.>).

4

Auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt sich keine weitere Klärungsbedürftigkeit. Der Klägerin stand nach erfolgter Ablehnung der Genehmigung der nach ihrem Vorbringen dringlichen Kur die Möglichkeit offen, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, die Kur antreten zu dürfen, ohne daß dies einem für sie positiven Ergebnis des späteren Hauptverfahrens entgegengestanden hätte.

5

Die zweite Frage würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, da - wie ausgeführt - die vorherige Genehmigung erforderlich ist.

6

Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil es nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die beanstandete, nicht durchgeführte Beweisaufnahme nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet es dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ankommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189 m.w.N.>). Da das Berufungsgericht - zutreffend - davon ausging, daß die Heilmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV "vor Beginn genehmigt" werden mußte, brauchte es insoweit keine weiteren Aufklärungen zu den Unfallfolgen vorzunehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller