Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.04.1958, Az.: 2 AZR 469/56
Gesetzliche Krankenversicherung; Erstattung der Arbeitnehmeranteile; Zuständigkeit der ArbG; Lohnabzugsverfahren; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Selbständige Schadensersatzpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.04.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 469/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.08.1956 - 2b Sa 165/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 6, 7 - 14
- ArbuR 1959, 157
- DB 1958, 772 (Volltext)
- MDR 1958, 632 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1319 (amtl. Leitsatz) "Lohnabzugsverfahren"
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Klage eines Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen, nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
2. Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung nur im sogenannten Lohnabzugsverfahren nach Maßgabe der RVO §§ 394, 395 erlangen. Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer wegen der rückständigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
3. Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers veranlaßt mit dem Ziel, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des RVO § 395 Abs 2 zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen, kommt eine selbständige Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers nach BGB § 826 für den Beitragsrückstand in Betracht.
4. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses können die Parteien die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Beitragsrückstände nicht abweichend von RVO §§ 394, 395 vertraglich regeln. Ein solcher Vertrag ist gemäß RVO § 139 Abs 1 S 2, § 139 Abs 2 und BGB § 134 nichtig.