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Bundessozialgericht
Urt. v. 01.09.1988, Az.: 4 RA 18/88

Wahlrecht; Nachversicherter; Versicherungseinrichtung; Errichtung; Zeitliche Beschränkung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.09.1988
Aktenzeichen
4 RA 18/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 08.01.1987 - S 3 A 90/86
LSG Mainz 21.01.1988 - L 5 A 28/87

Fundstelle

  • SozR 2400 § 124 Nr 6

Amtlicher Leitsatz

Das "Wahlrecht" eines Nachzuversichernden (§ 124 Abs 6a und 6b AVG) erlischt auch dann mit Ablauf eines Jahres seit seinem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung, wenn die berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erst später errichtet wird und zu diesem Zeitpunkt die Nachversicherung noch nicht durchgeführt worden ist. Die Einräumung eines nur zeitlich beschränkten "Wahlrechts" ist verfassungsgemäß (Anschluß an und Ergänzung zu BSG vom 11.2.1988 4/11a RA 9/87, zur Veröffentlichung vorgesehen).