Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1999, Az.: XII ZB 2/99
Unzulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in Familiensachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1999
- Aktenzeichen
- XII ZB 2/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 03.09.1998
Rechtsgrundlage
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
am 9. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.
Krohn
Hahne
Sprick
Weber-Monecke