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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.01.2023, Az.: 1 BvR 2111/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.01.2023
Aktenzeichen
1 BvR 2111/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 17795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230123.1bvr211122

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 12.10.2022 - AZ: L 29 AS 955/21 NZB

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).

2

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 BVerfGG. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.