Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1990, Az.: VIII ZR 176/89
Franchisevertrag; Warenerstausstattungsvertrag; Rückabwicklung; Abzahlungsgeschäft ; Unwirksamkeit ; Bereicherungsrecht; Weiterveräußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 176/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden
- OLG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
- § 1b AbzG
- § 1d AbzG
- § 139 BGB
- § 812 BGB
- § 816 Abs. 1 BGB
- § 818 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BGHZ 112, 288 - 296
- BB 1990, 2216-2217 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2414-2415 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2047-2050 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1410-1413
Amtlicher Leitsatz
a) Die Rückabwicklung von Verträgen, die selbst keine nach § 1 b oder § 1 c AbzG widerrufliche Erklärung enthalten, aber gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit einer widerrufenen Vertragserklärung erfaßt werden, erfolgt nach Bereicherungsrecht; § 1 d AbzG ist nicht anwendbar.
b) Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nach § 139 BGB unwirksamen Kaufvertrages, wenn die gelieferten Waren bereits teilweise weiterveräußert sind.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. April 1989 verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Juni 1988 (Aktenzeichen 3 O 156/87) wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Franchise-Vertrages vom 5. Dezember 1985 die Wirksamkeit der zu dessen Ausfüllung geschlossenen weiteren Verträge nicht berührt, soweit diese nicht die Einrichtung des vom Beklagten früher betriebenen Geschäftslokals und dessen Erstausstattung mit Waren zum Gegenstand haben.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Zwischenfeststellungsklage.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die Kosten des Revisonsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Jeans-Mode-Artikeln und erteilt unter anderem die Franchise zum Vertrieb von Jeans-Waren der Ware "S.-Fashion" in Einzelhandelsgeschäften. Im Sommer 1985 bot sie dem Beklagten die Einrichtung eines Ladenlokales, dessen Erstausstattung mit Waren und den Abschluß eines Franchise-Vertrages an. Darauf ging der Beklagte ein, mietete ab dem 1. Juli 1985 ein Ladenlokal in Bühl und eröffnete dort im September 1985 ein zuvor von der Klägerin eingerichtetes und mit Waren ausgestattetes Einzelhandelsgeschäft. Am 5. Dezember 1985 schlossen die Parteien einen schriftlichen Franchise-Vertrag ab. In dessen § 3 Nr. 1 b ist unter anderem geregelt, daß die Warenerstausstattung zu den dem Vertrag als Anlage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erfolge, worin unter anderem ein Eigentumsvorbehalt geregelt sei. In § 4 Nr. 4 heißt es:
"Warenerstausstattung.
Die Erstausstattung sowie die laufenden Bezüge werden wie folgt reguliert:
Von den Einnahmen sind 60 % täglich an die Franchise-Geberin auf das Konto ... zu bezahlen. Diese Zahlungen werden auf das Kontokorrent angerechnet. Es erfolgt eine monatliche Kontoabstimmung. Sobald ein normales Zahlungsziel erreicht ist, wird auf die bei der Franchise-Geberin üblichen Zahlungskonditionen umgestellt."
In der Folgezeit kam es zum Streit über die wechselseitigen Vertragspflichten und die Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen. Im Verlaufe eines anderen Rechtsstreits zwischen den Parteien (Az.: 15 U 133/87 des Oberlandesgerichts Karlsruhe) widerrief der Beklagte die auf den Abschluß seiner Bezugsverpflichtung in dem Franchise-Vertrag gerichtete Willenserklärung und gab sodann den Geschäftsbetrieb auf. In jenem Rechtsstreit ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden, daß infolge des Widerrufs des Beklagten nicht nur seine Verpflichtung zum fortdauernden Warenbezug von der Klägerin, sondern der gesamte Franchise-Vertrag unwirksam ist. Am 18. Mai 1987 holte die Klägerin den noch nicht verkauften Restbestand der von ihr gelieferten Waren aus dem Geschäft des Beklagten ab; hierdurch sollten aufgrund entsprechender Einigung der Parteien keine besonderen Rechtsfolgen ausgelöst werden.
Die Parteien streiten um die Abrechnung der Warenlieferungen der Klägerin und der von ihr vorgenommenen Geschäftsausstattung. Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob als Folge der inzwischen rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages auch die in dessen Ausführung geschlossenen weiteren Verträge über die Einrichtung des Geschäftslokals, die Lieferung der Warenerstausstattung und der später bestellten weiteren Waren unwirksam sind. Die Klägerin verneint dies und hat die Zahlung der Differenz zwischen ihren dem Beklagten berechneten noch offenen Forderungen für Warenlieferungen und die Geschäftsausstattung und den Listenpreisen der von ihr zurückgeholten Waren in Höhe von insgesamt 124.077,08 DM verlangt.
Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien infolge des Widerrufs seiner auf Begründung der Warenbezugsverpflichtung gerichteten Willenserklärung unwirksam, so daß die Abrechnung zwischen den Parteien nach der Regelung in § 1 d AbzG zu erfolgen habe. Die hiernach vorzunehmende und noch ausstehende Berechnung der Forderungen der Klägerin werde unter Berücksichtigung seiner bisher geleisteten Zahlungen möglicherweise dazu führen, daß sich sogar ein Rückzahlungsanspruch zu seinen Gunsten ergebe.
Daraufhin hat die Klägerin gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt, daß der vom Beklagten erklärte Widerruf die Wirksamkeit der in Ausführung des Franchise-Vertrages vom 5. Dezember 1985 zwischen den Parteien geschlossenen weiteren Verträge über die Lieferung von Waren, soweit diese vom Beklagten verkauft und/oder bezahlt worden seien, sowie über die Lieferung und den Einbau der Ladeneinrichtung unberührt gelassen habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung festgestellt, der Widerruf des Beklagten habe die Wirksamkeit der zur Ausfüllung des Franchise-Vertrages geschlossenen einzelnen Vertragsverhältnisse nicht berührt, soweit diese nicht die Einrichtung des Geschäftslokals und die Warenerstausstattung zum Gegenstand hätten; auch der letztere Vertrag habe jedoch insoweit Bestand, als der Beklagte die von der Klägerin als Erstausstattung gelieferten Waren im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußert habe. Der Beklagte beantragt in der Revisionsinstanz, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Berufungsgericht zu seinen Lasten festgestellt hat, daß der Vertrag über die Warenerstausstattung insoweit wirksam sei, als er diese Waren im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußert habe. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Aufgrund des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Berufungsgerichts steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Widerruf der auf Begründung der Bezugsverpflichtung gerichteten Willenserklärung des Beklagten zur Unwirksamkeit des gesamten Franchise-Vertrages führte. Gegenstand der jetzt anhängigen Zwischenfeststellungsklage ist die Wirksamkeit der zur Ausfüllung des Franchise-Vertrages von den Parteien geschlossenen weiteren Verträge. Als Folge der nur teilweisen Anfechtung des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien außerdem rechtskräftig fest, daß die Verträge über die Warennachlieferungen wirksam, hingegen der Vertrag über die Ladeneinrichtung gänzlich und derjenige über die Warenerstausstattung teilweise - nämlich hinsichtlich der vom Beklagten noch nicht verkauften Waren - unwirksam sind. Im Revisionsrechtszug geht es also nur noch um die Wirksamkeit des Vertrages über die Warenerstausstattung, soweit der Beklagte diese Waren bestimmungsgemäß weiterveräußert hat. Dazu führt das Berufungsgericht aus:
Die Zwischenfeststellungsklage sei insgesamt zulässig. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergebe sich jedenfalls aus dem Vorbringen des Beklagten, bei Unwirksamkeit der Gesamtfolgeverträge ergebe sich möglicherweise - über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus - noch ein Rückforderungsanspruch zu seinen Gunsten.
Materiell-rechtlich sei die Wirksamkeit der von den Parteien zur Ausfüllung des Franchise-Vertrages geschlossenen Folgeverträge nach § 139 BGB zu beurteilen; sie hänge davon ab, ob diese Verträge nach dem Willen der Parteien mit dem Franchise-Vertrag stehen oder fallen sollten. Dies sei - unter anderem - hinsichtlich des Vertrages über die Warenerstausstattung der Fall. Diese Waren habe der Beklagte nicht sofort bezahlen müssen, vielmehr sei ihm nach § 4 Abs. 4 des Franchise-Vertrages die Tilgung seiner Kaufpreisschuld in der Weise gestattet worden, daß er 60 % seiner täglichen Einnahmen an die Klägerin weiterleitete. Durch diese Vereinbarung sei ihm ermöglicht worden, sich ohne nennenswerte Eigenmittel im jugendlichen Alter selbständig zu machen. Gleichzeitig habe die Klägerin das Geschäft des Beklagten in ihren Absatzverband unter einheitlicher Geschäftsausstattung eingegliedert und den Beklagten durch die Kaufpreisstundung an sich gebunden. Die Stundung des Kaufpreises für die gelieferte Warenerstausstattung (und die Geschäftseinrichtung) sei für die Klägerin erkennbar nur innerhalb einer bestehenden Franchise-Beziehung sinnvoll gewesen.
Die daraus folgende Unwirksamkeit auch des Vertrages über die Warenerstausstattung, so führt das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WM 1987, 599, 602 [OLG Düsseldorf 15.01.1987 - 6 U 149/86]) weiter aus, bedürfe jedoch der Einschränkung, soweit der Beklagte die Erstausstattungsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes bereits weiterveräußert habe. Die Rückabwicklung der unwirksamen Folgeverträge richte sich nämlich nicht nach Bereicherungsrecht (§§ 812 f BGB), sondern müsse im Hinblick auf den Unwirksamkeitsgrund - Fernwirkung des Widerrufs der Bezugsverpflichtung im Franchise-Vertrag nach dem Abzahlungsgesetz über § 139 BGB - "unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Abzahlungsgesetzes ... erfolgen", insbesondere sei § 1 d AbzG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dies führe aber zu unbilligen Ergebnissen, soweit der Beklagte die empfangene Ware bestimmungsgemäß weiterveräußert habe. Insoweit könne er die Rückgabe an die Klägerin verweigern, da sie ihm nicht mehr möglich sei, und die Klägerin auf einen Wertersatzanspruch verweisen, andererseits aber seinen aus dem Weiterverkauf erzielten Geschäftsgewinn behalten. Dies müsse dadurch verhindert werden, daß hinsichtlich der bereits weiterverkauften Ware von der Wirksamkeit des Warenerstausstattungsvertrages ausgegangen werde. Zur Begründung dieses Ergebnisses zieht das Berufungsgericht den "in § 1 b Abs. 2 Satz 4 (gemeint ist offenbar: Satz 5) AbzG zum Ausdruck kommenden Gedanken" heran. Danach bedürfe derjenige Käufer des Schutzes durch das in § 1 b AbzG geregelten Widerrufsrechtes nicht, der seinen - vermeintlichen - Pflichten aus dem Abzahlungskauf bereits vollständig genügt habe. Ähnlich sei es hier hinsichtlich der vom Beklagten weiterverkauften Waren.
II. Die letztgenannten Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg bekämpft; der Kaufvertrag über die Warenerstausstattung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insgesamt unwirksam.
1. Die Unwirksamkeit dieses Vertrages kann sich nach Sachlage entweder aus § 1 b AbzG oder aus § 139 BGB ergeben.
a) Die Unwirksamkeit nach § 1 b AbzG würde voraussetzen, daß es sich um einen Abzahlungskauf ohne Widerrufsbelehrung handelte, der von dem Widerruf der auf Begründung der Bezugsverpflichtung gerichteten Willenserklärung des Beklagten erfaßt wurde. Sie ist zu verneinen, weil die Parteien - auch in der Revisionsverhandlung - keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, daß hinsichtlich des mehrere Monate vor dem schriftlichen Franchise-Vertrag abgeschlossenen Kaufvertrags über die Warenerstausstattung eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen wurde.
b) Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Frage der Unwirksamkeit dieses Vertrages nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 139 BGB geprüft.
aa) Es hat dabei zutreffend darauf abgehoben, ob der infolge des Widerrufs des Beklagten unwirksame Franchise-Vertrag und der Kaufvertrag inhaltlich so eng miteinander verbunden waren, daß sie nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen oder fallen sollten (ständige Rechtsprechung, u.a. BGHZ 50, 8, 13; Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = WM 1983, 788, 790 = NJW 1983, 2026, 2028) [BGH 27.01.1983 - 1 ZR 76/81]. Diese enge rechtliche Verbindung mit dem unwirksamen Franchise-Vertrag hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Vertrages über die Warenerstausstattung bejaht. Seine im einzelnen begründete Wertung, dieser Vertrag sei erkennbar nur im Rahmen der Franchise-Beziehung zwischen den Parteien sinnvoll gewesen, liegt auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986 aaO unter 1 d m.w.Nachw.), sie wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
bb) Soweit dagegen das Berufungsgericht gleichwohl von der Wirksamkeit des Erstausstattungsvertrages hinsichtlich der vom Beklagten bereits verkauften Waren ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß die Rückabwicklung des Vertrages nach den Grundsätzen des § 1 d AbzG - die es wegen der engen Verbindung mit dem infolge des Widerrufs des Beklagten unwirksamen Franchise-Vertrag für erforderlich hält - hinsichtlich der vom Beklagten mit Gewinn weiterverkauften Waren zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin führen würde. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nämlich § 1 d AbzG auf die Rückabwicklung des Warenerstausstattungsvertrages - ebenso wie des ebenfalls von der Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages erfaßten Vertrages über die Ladeneinrichtung - weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift gilt nur "im Falle des Widerrufs" der Vertragserklärung des Käufers bzw. Beziehers gemäß §§ 1 b, 1 c AbzG sowie der Rückgabe oder des Rücknahmeverlangens gemäß § 1 b Abs. 5 AbzG. Der Vertrag über die Lieferung der Warenerstausstattung ist jedoch, wie bereits unter a) ausgeführt, kein Abzahlungsgeschäft und daher nicht nach dem Abzahlungsgesetz widerruflich. Seine Unwirksamkeit folgt nicht aus § 1 b AbzG, sondern, als Folge der Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages, aus § 139 BGB. Die Rückabwicklung erfolgt daher nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 812 f BGB). Dies hat der Senat bereits für den ähnlichen Fall eines gemischten und nur teilweise nach dem Abzahlungsgesetz widerruflichen Vertrages ausgeführt (Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = LM AbzG § 1 Nr. 17 = NJW 1983, 2027, 2028 [BGH 25.05.1983 - VIII ZR 51/82] unter IV - insoweit in WM 1983, 788 nicht abgedruckt; ebenso MünchKomm./Ulmer aaO § 1 d AbzG Rdnr. 28; Soergel/Hönn aaO § 1 d AbzG Rdnr. 12). Der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, die Sonderregelung des § 1 d AbzG müsse auch auf mit der widerrufenen Vertragserklärung verbundene und deshalb gegen § 139 BGB unwirksam gewordene Verträge erstreckt werden (OLG Koblenz WM 1984, 1238, 1240; Palandt/Putzo aaO § 1 d AbzG Anm. 3 a), kann sich der Senat nicht anschließen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlauben die Vorschriften der §§ 812 f BGB auch einen sachgerechten Interessenausgleich. Soweit der Beklagte infolge der Weiterveräußerung der von der Klägerin empfangenen Waren zur Herausgabe außerstande ist, hat er nach § 818 Abs. 2 BGB deren Wert auszugleichen, d.h. er hat der Klägerin den objektiven Verkehrswert zu ersetzen (BGHZ 82, 299, 307) [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80]. Ist dieser niedriger als der mit der Klägerin vereinbarte Kaufpreis, so liegt das daran, daß es dieser gelungen ist, eine höhere Gegenleistung auszuhandeln. Entfällt die vertragliche Grundlage für diese höhere Gegenleistung, so ist die Rückabwicklung auf der Basis des Verkehrswertes als Folge der gesetzlichen Wertentscheidung von den Beteiligten hinzunehmen; für eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Billigkeitsgründen ist kein Raum. Darüber hinaus kann die Klägerin nach § 816 Abs. 1 BGB - allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift - möglicherweise auch die Herausgabe des vom Beklagten durch den Weiterverkauf erzielten Erlöses verlangen. Da es somit schon am Anlaß für die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 139 BGB fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der vom Berufungsgericht befürworteten Lösung nicht schon die von der Revision aufgezeigten rechtsgrundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.
§ 242 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar steht auch die Geltendmachung der Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB unter dem Verbot des Rechtsmißbrauchs (vgl. z.B. Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1988, § 139 Rdnr. 44 ff m.Nachw.). Jedoch ist im Rahmen der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage, in der es nur (noch) um die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Kaufvertrages über die Warenerstausstattung geht, nicht zu prüfen, ob der Berufung des Beklagten auf die Folgen des § 139 BGB aus besonderen Gründen der Einwand der Treuwidrigkeit entgegensteht. Im übrigen ist nach dem gegenwärtigen Sachstand ein Rechtsmißbrauch auf seiten des Beklagten nicht zu erkennen. Daß er die Nichtigkeit des Kaufvertrages als gesetzliche Folge des Widerrufs seiner in dem Franchise-Vertrag enthaltenen Bezugsverpflichtung erst zu einem Zeitpunkt geltend machte, als der Kaufvertrag bereits teilweise durchgeführt war und er dessen Vorteile durch den teilweisen Weiterverkauf der von der Klägerin gelieferten Waren genossen hatte, ist für sich allein nicht treuwidrig, sondern letztlich die Folge der gesetzlichen Regelung in § 1 b AbzG, wonach bei Fehlen einer Widerrufsbelehrung der Widerruf bis zur Grenze des § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG ohne Nachteile für den Käufer auch noch lange Zeit nach Vertragsschluß möglich ist. Dafür, daß der Beklagte den Widerruf und die Geltendmachung der Nichtigkeit auch des Kaufvertrages treuwidrig verzögert hätte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. - In Rechtsprechung und Literatur ist ferner anerkannt, daß die Nichtigkeit gemäß § 139 BGB nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden darf, die bei der Vertragsdurchführung bedeutungslos geblieben ist (RGZ 153, 59, 61; Soergel/Hefermehl aaO Rdnr. 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl. 1990, § 139 Anm. 5 c). Aber auch ein derartiger Fall liegt nicht vor. Die unwirksame Bezugsbindung des Beklagten mag sich auf den Bezug der Warenerstausstattung und deren Weiterverkauf nicht ausgewirkt haben. Beides stand aber in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vertrag über die von der Klägerin gelieferte Ladeneinrichtung, der ebenfalls unwirksam war. Nach dem Franchise-Vertrag durfte der Beklagte die gelieferten Waren nur verkaufen, wenn sein Laden mit der von der Klägerin einheitlich gestalteten Einrichtung und Kennzeichnung versehen war.
2. Es bleibt mithin dabei, daß der Vertrag über die Warenerstausstattung insgesamt, also auch insoweit unwirksam ist, als die vom Beklagten weiterveräußerten Waren betroffen sind. Dies kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
Wolf
Dr. Zülch
Groß
Dr. Hübsch
Dr. Beyer