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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1962, Az.: 4 StR 130/62

Wartepflicht; Kreuzung gleichgeordneter Straßen; Geschwindigkeit beim Heranfahren; Verantwortlichkeit für Unfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1962
Aktenzeichen
4 StR 130/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 24.01.1962

Fundstellen

  • BGHSt 17, 299 - 303
  • DAR 1962, 305
  • DB 1962, 1174 (Volltext)
  • MDR 1962, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1684-1685 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herbeigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.

Redaktioneller Leitsatz

Kann jemand seiner Wartepflicht gegenüber einem an einer Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht mehr genügen, weil er zu schnell an sie heranfährt, ist der Fahrer auch für einen dadurch mit herbeigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juni 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Pf. vom 24. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

2

I.

1.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 1. September 1961 kurz nach 12 Uhr mit seinem VW-Kombiwagen von der Arbeitsstelle aus durch das sog. "Maler"-Viertel in Landau (Rheinpfalz). Diese neu erbaute Siedlung wird von der in Ost/West-Richtung verlaufenden, 7,55 m breiten August-Croissant-Straße beherrscht. In diese Straße münden mehrere kleine Straßen, darunter der 4,75 m breite Jostweg. Diesen befuhr der Angeklagte in südlicher Richtung; er wollte die August-Croissant-Straße überqueren und sodann die Fahrt durch die an den Jostweg in südlicher Richtung sich anschließende Heinrich-Jakob-Fried-Straße fortsetzen. Beide Straßenzüge, die August-Croissant-Straße und der Jostweg mit der Heinrich-Jakob-Fried-Straße, verlaufen gradlinig und kreuzen sich im rechten Winkel. An der Kreuzung fehlen vorfahrtregelnde Verkehrszeichen. Die Kreuzung ist in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen unübersichtlich. Nach rechts (Westen) kann die August-Croissant-Straße vom Jostweg aus wegen eines Häuserblocks erst 11,50 m vor der Kreuzung deutlich, nämlich auf etwa 70 m, eingesehen werden. Die Sicht nach links (Osten) beträgt wegen eines Gebäudes 16,70 m vor dem Beginn der Kreuzung 52 m, wird aber durch eine links auf dem Gehsteig der August-Croissant-Straße stehende Litfaßsäule behindert. Als der Angeklagte durch den Jostweg fuhr, war die Sicht auch noch durch zwei auf einem Parkstreifen der August-Croissant-Straße abgestellte Kraftfahrzeuge erschwert.

3

Der Angeklagte fuhr mit etwa 40 km/std an die Straßenkreuzung heran. Zur selben Zeit näherten sich ihr auf der August-Croissant-Straße von Westen ein von dem Buchhalter K. gesteuerter VW-Personenkraftwagen und von Osten ein 15-jähriger Mopedfahrer namens H. mit Geschwindigkeiten von je 40 bis 50 km/std. Der Angeklagte, der den VW von rechts auf die Kreuzung zufahren nah, als dieser noch etwa 30 m von der Kreuzung entfernt war, bremste sein Fahrzeug nicht ab, sondern gab Gas, um noch vor dem VW über die Kreuzung zu fahren. Als er so die Fahrbahn der August-Croissant-Straße überquerte, erfaßte er den von links kommenden Mopedfahrer mit dem linken Vorderteil seines Wagens; der Mopedfahrer wurde hoch geschleudert und dann von dem Wagen des Angeklagten überfahren. Dieser kam erst auf der Fahrbahn der Heinrich-Jakob-Fried-Straße zum Stehen.

4

Der sich dem Angeklagten von rechts nähernde VW-Fahrer K. hatte sofort nach dem Erblicken des auf dem Jostweg daherkommenden VW-Kombiwagens erkannt, daß dessen Geschwindigkeit trotz Annäherung an die Kreuzung nicht vermindert wurde. Er bremste deshalb sein Fahrzeug mit äußerster Kraft ab und brachte es 5,30 m vor der Kreuzung zum Halten, wobei die Räder des Wagens eine 3 bis 4,20 m lange Blockierspur hinterließen.

5

Der Mopedfahrer starb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.

6

Eine dem Angeklagten 3/4 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme einen Alkoholgehalt von 0,75 Promille nach Widmark und von 0,78 Promille nach dem ADH-Verfahren.

7

2.

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte fahrlässig in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden VW-Fahrers K. verletzt und dadurch für diesen eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB). Nach seiner Ansicht hätte der Angeklagte, da er die August-Croissant-Straße nach rechts erst aus 11,50 m Entfernung vor der Kreuzung ausreichend einsehen konnte, mit höchstens 26 km/std an die Kreuzung heranfahren dürfen, um seinen Wagen bei starkem Bremsen (6 m/sec²) noch anhalten zu können. Die überhöhte Geschwindigkeit habe es dem Angeklagten auch unmöglich gemacht, Ausschau nach links zu halten und durch rechtzeitiges Bremsen einen Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer zu vermeiden (§ 222 StGB).

8

II.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

9

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags.

10

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber einzuholen, daß der Angeklagte ohne den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer und die dadurch eingetretene Fahrtverzögerung die Kreuzung "ohne konkrete Gefährdung des Zeugen K. auf Grund dessen Geschwindigkeitsangaben und der festgestellten Spuren hätteüberqueren können". Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, daß die Frage, ob nach dem festgestellten Sachverhalt für K. eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 a Abs. 1 StGB vorlag oder nicht, eine Rechtsfrage sei, über die das Landgericht zu entscheiden habe (S. 7/8 UA). Die Revision meint demgegenüber, daß die Klärung der Frage, ob die Fahrt des Angeklagten durch den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer erheblich verzögert worden ist und ob K. ohne diese Verzögerung nicht gefährdet worden wäre, eine Tatsache zum Gegenstand habe, die Gegenstand eines Beweisantrags sein konnte.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung zutreffend ausgelegt und beschieden hat; denn auf die unter Beweis gestellte Frage kam es für die Prüfung, ob sich der Angeklagte eines Vergehens nach den §§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, nicht an.

12

Nach der Rechtsprechung wird nämlich die Vorfahrt schon dann verletzt, wenn der Benutzer der untergeordneten Straße so schnell an die Kreuzung heran- oder in diese hineinfährt, daß der Vorfahrtberechtigte in Verwirrung oder Furcht vor einem Zusammenstoß versetzt und dadurch zu einer Notbremsung oder anderen unfallverhütenden Maßnahme veranlaßt wird (u.a. BGH VRS 6, 157 mit weiteren Fundstellen; BGH VES 22, 134). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn selbst wenn der Angeklagte - wie die Revision meint - ohne den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer rascher über die Kreuzung hinweggekommen und deshalb für K. kein wirkliches Hindernis gewesen wäre, konnte und mußte sich K. doch durch das schnelle Heranfahren des Angeklagten an die Kreuzung in seiner freien Weiterfahrt behindert fühlen und zu einer Notbremsung gezwungen sehen. Damit aber wurde sein Vorfahrtrecht bereits verletzt, und zwar nach der rechtsirrtumsfreien Annahme der Strafkammer in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise. K. wurde dadurch auch einer Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt; denn jede von ihm in Schreck ergriffene Abwehrmaßnahme konnte wegen ihrer Plötzlichkeit zu einem Unfall und damit zu Verletzungen führen.

13

2.

In Sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision vor allem gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Sie beruft sich darauf, daß dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Mopedfahrer zugestanden habe und daß er auf deren Beachtung habe vertrauen dürfen. Der Schuldspruch halt jedoch auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.

14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in Erweiterung des von den Vereinigten Großen Senaten in BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 für die Benutzung gekennzeichneter Vorrechtsstraßen aufgestellten Vertrauensgrundsatzes ausgesprochen, daß auch die an den Kreuzungen nicht bevorrechtigter Straßen nach § 13 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten auf die Beachtung ihres Vorrechts vertrauen dürften und demgemäß nicht verpflichtet seien, wegen der nur allgemeinen Möglichkeit einer Verletzung ihres Vorfahrtrechts durch nicht sichtbare Wartepflichtige auf Anhaltegeschwindigkeit herabzugehen (VRS 20, 21). Ob und in welchem Umfang dieser vom VI. Zivilsenat nicht näher begründeten Ausdehnung des Vertrauensgrundsatzes allgemein beigetreten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden; Bedenken ergeben sich vor allem für das Vorfahrtrecht der an sog. T-Einmündungen (d.h. fortsetzungslosen Einmündungen von Straßen in durchgehende, geradeaus verlaufende Straßen) von rechts Kommenden, weil häufig zu beobachten ist, daß die Geradeausbleibenden ihre Geschwindigkeit beibehalten und das Vorfahrtrecht der von rechts Kommenden mißachten (vgl. BayObLG in VRS 18, 133, 135). In dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall brauchte nämlich der gegenüber dem von links kommenden Beklagten vorfahrtberechtigte Kläger keine Rücksicht auf einen für ihn von rechts kommenden (und ihm gegenüber vorfahrtberechtigten) Fahrzeugführer zu nehmen, weil er die von rechts einmündende Straße rechtzeitig weit genug einsehen konnte und von dort kein Fahrzeug nahen sah. Dadurch unterscheidet dieser Fall sich von dem vorliegenden Sachverhalt. Hier durfte der Angeklagte keinesfalls im Vertrauen auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch einen auf der August-Croissant-Straße von links kommenden Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit beibehalten oder sogar erhöhen; er mußte sie vielmehr wegen der Notwendigkeit, seine Wartepflicht gegenüber einem auf der August-Croissant-Straße von rechts Kommenden erfüllen zu können, auf Anhaltemöglichkeit herabsetzen. Diese Pflicht haben die Vereinigten Großen Senate a.a.O. (BGHSt 7, 126 unten) besonders hervorgehoben. Es heißt in dieser Entscheidung, es sei ausdrücklich klarzustellen, daß der Kraftfahrer, der auf einernicht, bevorrechtigten Straße fährt, "schon mit Rücksicht auf den Verkehr von rechts an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet (BGHZ 9, 6)". Der erwähnte, von VI. Zivilsenat für gleichgeordnete Straßen aufgestellte Rechtssatz kann daher jedenfalls auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

15

Durch das zu rasche Einfahren in die Kreuzung hat der Angeklagte gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, die dem Fahrzeugführer gebietet, besonders an unübersichtlichen Stellen seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder Einmündungen gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtberechtigten (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne hinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11, 109, 110 f). Sie dient damit auch dem Schütze des an sich wartepflichtigen, weil von links kommenden Verkehrsteilnehmers. Nähert sich daher ein Fahrzeugführer einer unübersichtlichen Kreuzung an sich gleichgeordneter Straßen so schnell, daß ihm die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich ist, und kommt es infolgedessen zu einem Zusammenstoß auf der Kreuzung, so hat er den Unfall auch dann (mit-)verschuldet, wenn das in Mitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts, sondern von links kam und ihm gegenüber wartepflichtig war. So war es hier. Der Angeklagte kann sich daher der Verantwortung für den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer nicht mit dem Hinweis entziehen, ihm habe die Vorfahrt gegenüber dem Mopedfahrer zugestanden und es wäre zu keinem Unfall gekommen, wenn dieser seiner Wartepflicht genügt hätte. Allerdings trifft den Mopedfahrer wegen der groben Verletzung der Wartepflicht ein erhebliches, wenn nicht das überwiegende Mitverschulden an dem Unfall. Dieser Pflicht war der Mopedfahrer nicht deshalb enthoben, weil er auf seiner Straße den Volkswagen des Knauth entgegenkommen sah, demgegenüber der Angeklagte wartepflichtig war; er durfte das nicht zum Anlaß des gefährlichen Versuchs nehmen, in der Erwartung verkehrsgetreuen Verhaltens des Angeklagten noch vor diesem "durchzuschlüpfen", sondern mußte seinerseits alle Vorbereitungen treffen, um dem Angeklagten die Vorfahrt zu gewähren.

16

3.

Schließlich vermißt die Revision im Urteil zu unrecht eine ausreichende Begründung für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner "zahlreichen Vorstrafen" nicht für aussetzungswürdig erachtet (§ 23 Abs. 2 StGB). Diese Vorstrafen wiesen, so führt die Strafkammer aus, zum großen Teil auf eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den Mitmenschen hin; daß die jetzt erkannte Strafe ohne Vollstreckung keinen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten hinterlassen würde, ergebe sich schon daraus, daß die einschlägige Strafe aus dem Jahre 1954 den Angeklagten nicht von der jetzigen (grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen) Fahrweise abgehalten habe. Die Revision meint, aus den Strafregistereinträgen allein, ohne nähere Feststellungen aus den zugrunde liegenden Strafakten, könne nicht auf eine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten geschlossen werden; die Bestrafung wegen des Verkehrsvergehens aber liege schon sieben Jahre und damit so lange zurück, daß aus ihr "nicht zwingend geschlossen" werden könne, sie habe bei dem Angeklagten keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.

17

Dieser Angriff kann bei der Art der Vorstrafen des Angeklagten keinen Erfolg haben. Der Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, seit dem Jahre 1950 - außer wegen des genannten Verkehrsvergehens (fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, wobei der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 1,44 Promille aufwies) - zweimal wegen vorsätzlicher (einfacher) Körperverletzung, dreimal wegen gefährlicher Körperverletzung und einmal wegen Tierquälerei vorbestraft. Bei einer solchen Häufung von Kohheitsdelikten durfte das Landgericht ohne nähere Feststellung der Einzelheiten annehmen, daß dem Angeklagten die gebotene Rücksicht auf seine Mitmenschen abgehe. Es war auch nicht gehindert, die Verkehrsstrafe im besonderen für seine Überzeugung von der Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten heranzuziehen, obwohl die Strafe aus dem Jahre 1954 stammt; das umsoweniger, als der Angeklagte auch diesmal wieder unter der enthemmenden Wirkung vorausgegangenen Alkoholgenusses stand (S. 10 UA).

18

4.

Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß der verunglückte Mopedfahrer das Vorfahrtrecht des Angeklagten mißachtet und dadurch ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall auf sich geladen hat.

Krumme
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner