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§ 10 BbgKWahlV - Sonderwahlbezirke

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Sonderwahlbezirke dürfen nur gebildet werden, wenn insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu erwarten ist.