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§ 50 KomWG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(2) Der Verbandswahlausschuss prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.