Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1983, Az.: V ZB 18/82
Miteigentümer; Grundstück; Dinglicher Vertrag; Wohnungseigentum; Miteigentumsanteil; Sondereigentum; Beschwerde beim BGH; Beanstandungsverfügung; Grundbuchamt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1983
- Aktenzeichen
- V ZB 18/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 86, 393 - 400
- DNotZ 1983, 487-489
- JZ 1983, 616-617
- MDR 1983, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1672-1674 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Miteigentümer eines Grundstücks können durch einen dinglichen Vertrag Wohnungseigentum nach § 3 WEG auch in der Weise begründen, daß sie sowohl die Zahl der Miteigentumsanteile verändern (zusammenlegen) als auch diesen (neuen Anteil) jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung zuordnen.
2. Wird nach Vorlage einer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof der angefochtenen Beanstandungsverfügung des Grundbuchamts Rechnung getragen, bleibt die Beschwerde zulässig, soweit die Beschwerdeführer sie auf den Kostenpunkt beschränken.