Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 1 BvR 933/01
Zuordnung des Sorgerechts an eine Mutter eines nichtehelichen Kindes; Berücksichtigung des Kindeswohls für eine gemeinsame elterliche Sorge ; Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes; Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung durch entsprechende Sorgeerklärung beider Elternteile
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 1 BvR 933/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 22316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tübingen - 19.05.1999 - AZ: 6 F 60/99
- AG Korbach - 16.08.1999 - AZ: 7 F 10/99 SO
- OLG Stuttgart 18 UF 259/99 vom 02.12.1999
- BGH - 04.04.2001 - AZ: XII ZB 3/00
- nachfolgend
- BVerfG - 25.02.2003 - AZ: 1 BvR 933/01
- OLG Stuttgart - 20.04.2004 - AZ: 18 UF 30/03
- BGH - 15.11.2007 - AZ: XII ZB 136/04
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 107, 150 - 186
- KJ 2003, 328-342 (Urteilsbesprechung von Günter C. Burmeister)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Volltext siehe unter:
BVerfG vom 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
- 2.
Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
- 3.
In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
- 4.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
- 5.
Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Tenor:
- I.
- 1.
§ 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben.
- 2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
- II.
- 1.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 - und der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
- 2.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.
- 3.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.