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§ 7 LWG - Bisheriges Eigentum

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt.