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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: 3 RK 33/62

Sozialversicherungsträger; Örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherers; Bundesunmittelbare Zuständigkeit; Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse; Lage der festen Betriebstätten; Sitz der Betriebe; Bundesunmittelbarer Versicherungsträger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.1965
Aktenzeichen
3 RK 33/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 24, 171 - 174
  • SozR Nr 3 zu GG Art 87

Amtlicher Leitsatz

Erstreckt sich der räumliche Zuständigkeitsbereich eines Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist dieser Versicherungsträger bundesunmittelbar im Sinne des GG Art 87 Abs. 2 BVAG § 2 Abs. 1 S. 1.

Der räumliche Zuständigkeitsbereich einer Betriebskrankenkasse richtet sich nach den Beschäftigungsorten der Versicherten, dh regelmäßig nach der örtlichen Lage der "festen Betriebsstätten" (RVO § 153 Abs. 2-4) oder dem Sitz der Betriebe (RVO § 154 Abs. 1), für die die Betriebskrankenkasse zuständig ist. Verteilen sich diese auf mehrere Länder, so ist die Betriebskrankenkasse grundsätzlich ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger.