Bundessozialgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: 3 RK 33/62
Sozialversicherungsträger; Örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherers; Bundesunmittelbare Zuständigkeit; Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse; Lage der festen Betriebstätten; Sitz der Betriebe; Bundesunmittelbarer Versicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- 3 RK 33/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 24, 171 - 174
- SozR Nr 3 zu GG Art 87
Amtlicher Leitsatz
Erstreckt sich der räumliche Zuständigkeitsbereich eines Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist dieser Versicherungsträger bundesunmittelbar im Sinne des GG Art 87 Abs. 2 BVAG § 2 Abs. 1 S. 1.
Der räumliche Zuständigkeitsbereich einer Betriebskrankenkasse richtet sich nach den Beschäftigungsorten der Versicherten, dh regelmäßig nach der örtlichen Lage der "festen Betriebsstätten" (RVO § 153 Abs. 2-4) oder dem Sitz der Betriebe (RVO § 154 Abs. 1), für die die Betriebskrankenkasse zuständig ist. Verteilen sich diese auf mehrere Länder, so ist die Betriebskrankenkasse grundsätzlich ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger.