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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1952, Az.: II ZR 40/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1952
Aktenzeichen
II ZR 40/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 11.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 113 - 118
  • DB 1952, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 529-530 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1952, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Josef B. in K., B.-Str. ...,

Prozessgegner

1.) die Erben der Witwe Franziska M. geb. W., a) Ehefrau Paula B. geb. M., b) Else Q. geb. M., beide in K., M.str. ...,

2.) die Witwe Grete M. geb. Ma. in K. D., B. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

1.) Die Klage auf Ausschliessung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters, einer Kommanditgesellschaft ist in entsprechender Anwendung des § 140 HGB zulässig.

2.) Besteht die Kapitalbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters nur in einem ganz geringfügigen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und nähert sich seine Stellung als Geschäftsführer in der Gesellschaft sehr stark der Stellung eines leitenden Angestellten, so wird beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im allgemeinen nur seine Ausschliessung und nicht ein weniger starkes Mittel, in Betracht kommen können. Es ist jedoch in einem solchen Fall zu erwägen, ob bei einer langjährigen Tätigkeit als Komplementär in der Gesellschaft seine Ausschliessung nur unter der Voraussetzung einer massigen Altersversorgung in Betracht kommen kann.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Firma M. & Co Kommanditgesellschaft in K. deren Kommanditisten in vorliegendem Rechtsstreit die Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft begehren. Die Klage war von der Witwe Franziska M., der Schwiegermutter des Beklagten und der Witwe Grete M. angestrengt worden. In der Revisionsinstanz sind an Stelle der verstorbenen Franziska M. deren alleinige Erben, die Ehefrau des Beklagten und die Ehefrau Else Q., durch Aufnahmeerklärung des auf Antrag des Beklagten gemäss § 246 ZPO ausgesetzten Rechtsstreits getreten.

2

Der Beklagte war bereits seit langen Jahren in der Firma tätig, die feuerfeste Erzeugnisse herstellt und vertreibt; er wurde im Februar 1920 Geschäftsleiter der Firma M. & Co. deren Gesellschafter damals die Fabrikanten Rudolf und Julius M. waren. Nach den Tode seines Schwiegervaters Rudolf M. wurde der Beklagte im Jahre 1934 alleiniger Geschäftsführer der inzwischen in die Rechtsform einer GmbH gebrachten Firma. Durch Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1937 wurde die GmbH in eine; Kommanditgesellschaft umgewandelt und der Beklagte als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 1.000 RM in die Gesellschaft aufgenommen, während die Witwe Franziska M. mit einem Kapitalanteil von 59.000 RM und die Witwe Grete M. mit einem solchen von 60.000 RM Kommanditisten wurden. Die alleinige Geschäftsführung wurde dem Beklagten übertragen. Er erhielt hierfür eine Vergütung von monatlich 750 RM (DM) und gemäss § 13 des Gesellschaftsvertrages ein Drittel des Reingewinns vorweg, während der restliche Gewinn unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen ist. Auch ein etwaiger Verlust entfällt auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihr. Im Januar 1945 musste sich der Beklagte einer Beinamputation unterziehen und verlor das andere Bein im Sommer 1949 ebenfalls durch eine Amputation. Der Beklagte führt diese Amputationen auf Betriebsunfälle zurück. Als der Sohn der Kommanditistin Grete M., Dr. Kurt M., der im Oktober 1945 von B. nach K. gekommen war, bei der Überprüfung der Geschäftsvorgänge in der Firma M. & Co Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung des Beklagten festgestellt hatte, erwirkten die beiden Kommanditistinnen eine einstweilige Verfügung vom 27. September 1946 - 4 Q 113/46 -, die es dem Beklagten untersagt, weiter als Geschäftsführer tätig zu sein und die Geschäftsräume zu betreten, und die ihm aufgibt, die Geschäftspapiere an die Antragstellerinnen herauszugeben. Das Verbot, die Geschäftsräume zu betreten, kam auf Widerspruch des Beklagten in Wegfall, im übrigen bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit der Einschränkung, dass die Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung für die Zeit bis zur Entscheidung des Hauptprozesses erfolgt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Antragsgegners durch Urteil vom 23. April 1947 zurück. Die Kommanditisten bestellten Dr. Kurt M. zum Geschäftsführer der Gesellschaft.

3

Die Klägerinnen beantragten in dem vorliegenden Hauptprozess, den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter (p.h.G.) aus der Gesellschaft auszuschliessen und ihm die Befugnis zur Geschäftsführung zu entziehen. Zur Begründung dieses Verlangens trugen sie vor der Beklagte habe in seiner Geschäftsführung in den Jahren 1943-1945 schwerste Verfehlungen begangen, und bezogen sich hierfür in der Hauptsache auf fünf näher dargelegte Geschäftsvorfälle, die mindestens zum Teil als strafbare Veruntreuungen angesehen werden müssten. Sie machten ferner geltend, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen infolge der im Januar 1945 erfolgten Beinamputation nicht mehr in der Lage sei, seinen Posten als Geschäftsführer auszufüllen.

4

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte in Abrede, durch sein Verhalten Grund zur Klageerhebung gegeben zu haben. Er habe weder strafbare Handlungen noch Verstösse gegen die Treupflicht begangen. Die Beinamputation hindere ihn nicht, die Firma ordnungsgemäss zu fuhren. Die treibende Kraft des Prozesses, so meint der Beklagte, sei der Sohn der Klägerin zu 2), Dr. Kurt M. der danach strebe, ihn aus der Firma zu verdrängen, um sich an seine Stelle zu setzen.

5

Das Landgericht erkannte nach Erhebung von Beweisen durch Urteil vom 16. Juni 1949 auf Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft. Es stellte schwer Verfehlungen des Beklagten gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen als Geschäftsführer in drei Fällen der zum Vorwurf gemachten fünf Vorgänge fest und sah diese als so erheblich an, dass den Klägerinnen die Fortsetzung, der Gesellschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne. Seine Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1951 nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Das Berufungsgericht stellt die Veruntreuungen eines Betrages von 1.600 RM im Jahre 1943 und eines Betrages von 1.500 RM im Jahre 1945 fest. Der Vorderrichter erblickt in jedem Fall für sich allein, mindestens aber in ihrer Zusammenfassung, eine grobe Pflichtverletzung im Sinne der §§ 140, 133 HGB, die, als wichtiger Grund zur Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft anzusehen sei.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

7

1.)

Die beiden Erben der verstorbenen Kommanditistin Franziska M. sind zur Fortsetzung des Rechtsstreits befugt und haben daher das Verfahren rechtswirksam aufgenommen. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers lässt grundsätzlich Rechte, die dem Erben aus der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers erwachsen, unberührt (vgl. RGZ Bd. 170, 392 [394]; 171, 329). Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt (vgl. § 177 HGB). Jeder einzelne Erbe der Kommanditistin Franziska Möhl ist danach als Einzelgesellschafter an Stelle der Erblasserin in die Gesellschaft mit der Massgabe eingetreten, dass ihm die Stellung der Kommanditistin eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage der Erblasserin als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Die Teilhaberschaft als solche gehört, wie das RG in Bd. 171, 329 ausgeführt hat, nicht zum Nachlass; "sie ist zwar an die Person des Erben geknüpft, aber nicht kraft Erbrechts, sondern kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung, dass die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird." Das Recht, den Ausschluss eines Gesellschafters zu verlangen, wurzelt in der Teilhaberschaft der Erben - Kommandit ist innen - als solche und unterliegt deshalb nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2212 BGB. Allerdings wäre es zulässig, dass ein Erblasser den Erben durch letztwillige Verfügung eine Auflage dahin macht, dass diese sich die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch einen Testamentsvollstrecker gefallen lassen müssen (RG DR 1944, 33914). Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der nach dem in Abschrift vorgelegten Erbschein von allen Beschränkungen befreit ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und die Bestimmung in § 4 Abs. II des Gesellschaftsvertrages, dass mehrere Erben in Ungeteilter Erbengemeinschaft ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben können, zwingen jedoch nicht zu der Folgerung, dass die Erblasserin ihren Erben durch letztwillige Verfügung auferlegt hat, ihre Mitgliedschaftsrechte durch einen Testamentsvollstrecker auszuüben. Auch für diesen Fall wären aber Zweifel an der Sachbefugnis der Erben für diese Klage dadurch beseitigt, dass der Testamentsvollstrecker der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Erben zugestimmt hat (vgl. Palandt BGB § 2212 Anm. 3).

8

2.)

Die Klage mehrerer Kommanditisten auf Ausschliessung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters gemäss §§ 161 Abs. 2, 140, 133 HGB hält der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, die allerdings diese Frage nicht naher erörtert haben, für zulässig. Die gegenteilige Auffassung ist im Schrifttum namentlich von Düringer-Hachenburg (Flechtheim) HGB 1932 § 177 Anm. 13, Schlegelberger, HGB 1939 § 177 Anm. 17 und Gessler-Hefermehl HGB 1950 § 177 Anm. 17 vertreten, während Staub-Pinner HGB 1932 Anhang zu § 177 Anm. 13, Weipert, fr. RGRK HGB 1950 § 177 Anm. 38 und Baumbach-Duden, HGB 1951 Anhang zu § 177 Anm. 2 die Ausschliessungsklage jedenfalls dann als zulässig ansehen, wenn mehrere Kommanditisten übrigbleiben.

9

Aus den Vorschriften der §§ 140, 142 HGB ist, zu entnehmen, dass bei einer offenen Handelsgesellschaft in jedem Fall die Möglichkeit gegeben sein soll, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft oder dem Unternehmen zu entfernen, wenn in der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der nach § 133 HGB das Recht für eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft begründen würde. Der Grundgedanke dieser Vorschriften besteht darin, dass in einem solchen Fall der oder die vertragstreuen Gesellschafter nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft und zu einer Abwicklung des Unternehmens unter Mitwirkung des anderen Gesellschafters gezwungen werden sollen. Vielmehr sollen in einem solchen Fall der oder die vertragstreuen Gesellschafter das Recht erhalten, unter unmittelbaren Ausschluss und nur gegen Abfindung des anderen Gesellschafters das Geschäftsunternehmen allein fortzuführen. Dabei ist für die Durchführung dieses Grundgedankens - und zwar lediglich aus rechtstechnischen Gründen - bei einer zweigliedrigen Gesellschaft der Weg des Übernahmerechts (§ 142 HGB) und bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft der Weg des Ausschlusses (§ 140 HGB) gewählt.

10

Diese Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft sind auf die Kommanditgesellschaft entsprechend anzuwenden (§ 161 Abs. 2 HGB). Das bedeutet, dass auch für die Kommanditgesellschaft ebenso wie für die offene Handelsgesellschaft in jedem Fall die Möglichkeit gegeben sein muss, einen Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund im Sinn des § 133 HGB gegeben ist, in der Weise aus der Gesellschaft und dem Geschäftsunternehmen zu entfernen, dass der oder die anderen Gesellschafter das Recht erhalten, unter unmittelbarem Ausschluss und nur gegen Abfindung des betreffenden Gesellschafters das Geschäftsunternehmen allein fortzuführen. Wie die Ergänzung der Bestimmung des § 140 HGB durch die Bestimmung des § 142 HGB zeigt, stellen der Verwirklichung dieses Grundgedankens rechtstechnische oder formal gesellschaftsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es kann daher der Umstand, dass die Entfernung des einzigen Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft den Bestand dieser Gesellschaft als einer werbenden Gesellschaft, berührt, in keinem Fall die Möglichkeit einer Entfernung des vertragsuntreuen Komplementärs in Fragestellen. Die vertragstreuen Kommanditisten müssen auch in diesem Fall nicht nur das Recht, die Auflösung der Gesellschaft und damit die Abwicklung des Unternehmens unter Mitwirkung des Komplementärs zu verlangen, sondern auch das weitere Recht haben, die vollständige Entfernung des Komplementärs aus der Gesellschaft und dem Unternehmen herbeizuführen. Diese Möglichkeit ist bei einer Kommanditgesellschaft, die nur aus 2 Personen besteht, für den Kommanditisten unter entsprechender Anwendung des § 142 HGB ohne weiteres gegeben. Sie kann aber, soll die entsprechende Anwendung der §§ 140, 142 HGB auf die Kommanditgesellschaft nicht zu einem widersinnigen Ergebnis führen, nicht dann verneint werden, wenn die Gesellschaft neben dem einen Komplementär mehrere Kommanditisten hat. Die im Schrifttum hiergegen geäusserten rechtstechnischen Bedenken können bei der erforderlichen Berücksichtigung des Grundgedankens der §§ 140, 142 HGB gegen die Zubilligung einer solchen Möglichkeit nicht durchgreifen. Die diesen Bedenken zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte können vielmehr nur insoweit Bedeutung gewinnen, als sie nach Entfernung des Komplementärs, aus der Gesellschaft und dem Unternehmen für die Fortführung des Unternehmens durch die Kommanditisten von rechtlicher Erheblichkeit sind. Es muss daher die Möglichkeit einer Ausschliessung des einzigen Komplementärs aus der Kommanditgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 140 HGB bejaht werden wobei sodann die von den übrigbleibenden Kommanditisten gebildete Gesellschaft wegen Fehlens eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Stadium der Abwicklung tritt, jedoch vor Beendigung der Abwicklung durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters oder durch Übernahme der persönlichen Haftung seitens eines Kommanditisten wieder zu einer werbend en Kommanditgesellschaft werden kann.

11

3.)

Die Revision meint, die vom Berufungsgericht festgestellten Verfehlungen seien vom Berufungsrichter zu Unrecht als grobe Pflichtverletzung im Sinne der §§ 140, 133 HGB und demgemäss als wichtiger Grund zur Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft angesehen worden. Das Gericht hatte prüfen müssen, ob nicht mit der von ihm in den Gründen ausgesprochenen Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 117 HGB für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis vorlägen, den Interessen der Klägerinnen vollauf Genüge getan wäre, oder ob nicht bereits eine Beschränkung der Vertretungsmacht genügen müsste. Dabei müsste auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte in den Jahren 1922, 1933, 1945 im Dienste der Gesellschaft schwere Betriebsunfälle erlitten habe. Der Beklagte hat hierzu dem Berufungsgericht vorgetragen, er sei infolge der Betriebsunfälle etwa 1 1/2 Jahre an das Bett gefesselt gewesen. Davon habe er eine rechtsseitige Hüftversteifung behalten und sei infolgedessen nach 1933 zuckerkrank geworden. 1945 habe er auf dem Wege zur Firma einen Unfall gehabt. Die Folge sei gewesen, dass ihm das linke Bein durch Oberschenkelamputation weggenommen werden musste. Infolge der einseitigen Belastung des rechten Beines habe sich dort eine Entzündung eingestellt, so dass auch dieses Bein im Juni 1949 oberschenkelamputiert werden musste.

12

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Der Berufungsrichter führt auf Seite 12 und 13 des Berufungsurteils rechtlich bedenkenfrei aus, dass mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen hohe Anforderungen an den Begriff des wichtigen Grundes zu stellen und alle von dem Betroffenen vorgebrachten Entschuldigungen sorgfältig abzuwägen seien. Dabei seien die näheren Umstände zu berücksichtigen, die unter Umständen nach Lage des Falles geeignet sein können, einem Verstoss die Bedeutung eines wichtigen Grundes zu nehmen, so die bisherige Geschäftsübung, die besonderen Zeitumstände, Krankheit des Betroffenen und dergleichen. Wenn das Berufungsgericht dann nach Feststellung der Verfehlungen des Beklagten im einzelnen die festgestellten Veruntreuungen als so schwerwiegend ansah, dass sie als wichtiger Grund zur Ausschliessung des Beklagten aus der Gesellschaft angesehen werden mussten, ohne noch besonders die von dem Beklagten mehrfach und mit grossem Nachdruck in dem Prozess vorgetragenen Betriebsunfälle des Beklagten zu erörtern, so kann bei dem vorliegenden Sachverhalt daraus nicht gefolgert werden, das Gericht habe das Vorbringen des Beklagten über die behaupteten Betriebsunfälle und ihre Folgen ausser acht gelassen. Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, dass der Beklagte im Jahre 1943 einen Betrag von 1.000 RM und im Jahre 1945 einen Betrag von 1.500 RM veruntreut hat. Diese Verfehlungen wiegen um so schwerer, als die hochbetagten Kommanditistinnen auf die Redlichkeit des Beklagten in erhöhtem Masse angewiesen waren und davon ausgehen konnten, dass der Beklagte als Schwiegersohn einer Kommanditistin gerade wegen dieser Familienbeziehung eines besonderen Vertrauens würdig sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Veruntreuungen des Beklagten ihrer Art und den Umständen nach als besonders schwere Verletzung seiner Gesellschafterpflichten gewertet hat.

13

Bei der im Rahmen des § 140 HGB gebotenen Abwägung der gesamten Verhältnisse und der Interessen beider Parteien ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die schweren Verstösse des Beklagten seine Ausschliessung rechtfertigen und die Anwendung einer weniger schwerwiegenden Massregel gegen ihn nicht zulassen, rechtlich bedenkenfrei. In diesem Zusammenhang ist es vor allem von Bedeutung, dass die Stellung des Beklagten als Gesellschafter durch eine besonders geringe Kapitalbeteiligung gekennzeichnet ist und dass seine Stellung in dem Unternehmen bei einer mehr wirtschaftlichen Betrachtung starke Berührungspunkte mit der Stellung eines Geschäftsführers aufweist. Es liegt auf der Hand, dass in einem Fall dieser Art Veruntreuungen in der Geschäftsführung besonders stark ins Gewicht fallen und andererseits bei einer billigen Berücksichtigung der Interessen des Beklagten für diesen seine Ausschliessung aus der Gesellschaft angesichts seiner ohnehin notwendigen Abberufung als Geschäftsführer und angesichts des damit verbundenen Verlustes seiner Arbeits- und Verdienstmöglichkeit in der Gesellschaft nicht übermässig hart trifft. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass bei der Ausschliessung des einzigen Komplementärs in der Kommanditgesellschaft im allgemeinen mit besonderer Sorgfalt die Möglichkeiten weniger hart wirkender Massnahmen als die der Ausschliessung geprüft werden müssen, so kann bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles gleichwohl nichts anderes gelten. Die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ist hier in einem so starken Mass mit seiner Stellung als Geschäftsführer verknüpft, dass die Beteiligung nur als Mittel für die Ermöglichung seiner selbständigen Stellung als Geschäftsführer erscheint. Es ist daher bei einer gerechten Abwägung der gesamten Verhältnisse auch nicht unbillig, dass der Beklagte über den Verlust seiner Geschäftsführerstellung hinaus, die im Hinblick auf seine Veruntreuungen unabweislich ist, auch seine Stellung als Gesellschafter einbusst. Eine Umwandlung seiner Gesellschafterstellung in die eines Kommanditisten kann bei einer solchen Sachlage nicht in Betracht gezogen werden, so dass das Berufungsgericht auch keinen Anlass hatte, den Parteien in dieser Richtung Anregungen zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu geben.

14

Es wäre u.U. nur zu erwägen gewesen, ob mit Rücksicht auf die langjährige Tätigkeit des Beklagten in dem Geschäftsunternehmen und seiner damit zusammenhängenden Verdienste um die Erhaltung des Unternehmens sowie mit Rücksicht auf seine bemerkenswerten körperlichen Schaden, die er sich auch im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit zugezogen hat, es bei umfassender Würdigung der gesamten Verhältnisse billig und gerecht sein würde, dass die Ausschliessung des Beklagten nur gegen Zubilligung einer massigen Altersversorgung zu erfolgen habe. Eine solche Erwägung liegt vor allem nahe, weil der Beklagte - wie bereits hervorgehoben - in einer geschäftsführerähnlichen Stellung gestanden hat and infolgedessen bei seiner Ausschliessung zum mindesten eine gleiche Behandlung wie ein leitender Angestellter hätte erwarten können. Das Berufungsgericht hatte jedoch bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Sachverhalts keinen Anlass, eine nähere Prüfung und Erörterung in dieser Richtung vorzunehmen. Der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, dass eine solche massige Versorgung für ihn nach den Geboten der Billigkeit in jedem Fall gefordert werden müsse, und dass nur unter dieser Voraussetzung seine Ausschliessung aus der Gesellschaft bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände als das äusserste Mittel in Betracht gezogen werden könne. Es konnte daher nach dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen - was im übrigen durch eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten in der Revisionsinstanz bestätigt worden ist - davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte auf ein derartiges Entgegenkommen der Klägerin überhaupt nicht einlassen würde, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die abschliessende Beurteilung des Berufungsgerichts bei der Anwendung des § 140 HGB aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.

15

Hiernach erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet. Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl