Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.07.2003, Az.: X R 70/01
Gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Private Nutzungsentnahme eines betrieblich und privat genutzten Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.2003
- Aktenzeichen
- X R 70/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 EStG
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Fundstellen
- BBK 2004, 154
- BFH/NV 2003, 1580 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Zimmerei; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte im Streitjahr 1996 das zu einem Bruttolistenpreis von 27.865,00 DM erworbene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug auch privat; ein Fahrtenbuch führte er nicht.
Der Kläger errechnete den Entnahmewert mit 2.987,00 DM. Dabei kürzte er den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert (27.800,00 DM x 1 % x 12 Monate = 3.336,00 DM) um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 349,00 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berechnete demgegenüber den privaten Nutzungsanteil mit 3.336,00 DM. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 607).
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Die Kläger beantragen,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin gehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit ... DM angesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Die private Nutzungsentnahme des vom Kläger betrieblich und privat genutzten Kfz ist vom FG nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zutreffend ermittelt worden. Der ermittelte Wert enthält keinen Umsatzsteueranteil. Die Regelung ist verfassungsgemäß.
1.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, ist eine nichtabzugsfähige Ausgabe (§ 12 Nr. 3 EStG).
Nach der Entscheidung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2003 XI R 12/02 (BFHE 202, 134, BFH/NV 2003, 1253 [BFH 06.03.2003 - XI R 12/02]) ist Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung der Bruttolistenpreis. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen.