Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1987, Az.: II ZR 211/86
Miteigentum; Verwaltung; Finanzielle Belastung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 211/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 101, 24 - 29
- DB 1989, 43 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1988, 43 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1988, 359-360
- MDR 1987, 1001 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3177-3178 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 11 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Auch Verfügungen über Eigentumsrechte können eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und unter § 745 II BGB fallen, wenn die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entspricht und die Grenze des § 745 III BGB gewahrt, insbesondere eine übermäßige finanzielle Belastung des Anspruchsgegners vermieden wird. Art. 14 I 1 GG wird dadurch nicht verletzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 4525/2 in der Gemarkung A. in E., das mit der Straße A. L. durch das langgestreckte Grundstück Flur-Nr. 4525/5 verbunden ist. An letzterem hat der Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/6, die Beklagten, die in ehelicher Gütergemeinschaft leben, haben einen Miteigentumsanteil von 2/6. Dem Kläger und der Beklagten zu 1 wurden ebenso wie den anderen Miteigentümern A. R., T. W. und E. S. ihr Anteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück sowie das Eigentum an je einem daran angrenzenden Grundstück in den Jahren 1970 und 1974 von den Voreigentümern (den Eltern) jeweils durch notariellen Vertrag übertragen. Die einzelnen Grundstücke sind hufeisenförmig um das gemeinschaftliche Grundstück angeordnet, wobei das des Klägers die Unterseite des Hufeisens bildet.
In dem Vertrag zwischen den Voreigentümern und der Beklagten zu 1 wurde u. a. vereinbart, daß das Grundstück Flur-Nr. 4525/5 als Privatstraße ausgebaut werden sollte. Dies ist auch geschehen. Die Privatstraße wird von den Anliegern genutzt. Sie mündet in die Straße A. L. Bebaut sind allerdings nur die an dieser Straße gelegenen Grundstücke.
Im August 1984 stellte der Kläger beim Landratsamt E. einen Bauantrag für sein Grundstück Flur-Nr. 4525/2. Das Landratsamt E. teilte ihm mit Schreiben vom 3. Oktober 1984 mit, die Gemeinde E. werde ihr Einverständnis mit der Baugenehmigung nur erteilen, wenn der Weg zu seinem Grundstück öffentlich gewidmet werde. Sonst müsse der Bauantrag abgelehnt werden. Diesen Standpunkt haben die Stadt E. und das Landratsamt E. in den folgenden Verhandlungen beibehalten. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt auf dem Weggrundstück haben sie als nicht ausreichend angesehen. Das Landratsamt hat sich nur bereit erklärt, die Entscheidung über die Baugenehmigung bis zum Abschluß dieses Verfahrens aufzuschieben.
Die Beklagten weigern sich, ihr Einverständnis mit der Widmung des Weges zu erteilen. Der Kläger verlangt von ihnen die Erklärung gegenüber der Stadt E., daß sie der Widmung der Flur-Nr. 4525/5 als öffentlich-rechtlichen Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 Bayerischen Straßen- und Wegegesetz zustimmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Frage, ob das im Miteigentum der Parteien und weiterer Teilhaber stehende Grundstück Flur-Nr. 4525/5 der Gemarkung A. als privater Weg oder als Eigentümerweg und damit als öffentliche Straße im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) seine Aufgabe, den Zugang zu den anliegenden Grundstücken der Teilnehmer zu sichern, zu erfüllen hat, nach § 745 BGB zu beurteilen ist.
a) Bei der Widmung einer Straße nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz handelt es sich um eine Verfügung über das Eigentumsrecht des Grundstücksinhabers.
Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert (vgl. BGHZ 75, 221, 226). Diese Voraussetzung erfüllt die Widmung einer Straße nach bayerischem Recht. Sie ist eine Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG), und setzt voraus, daß der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder daß der Eigentümer der Widmung zugestimmt hat (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). Bei einer Eigentümerstraße hat die Widmung zur Folge, daß zwar das private Eigentumsrecht nicht untergeht, aber durch die öffentlich-rechtliche Funktion des Grundstücks überlagert wird, der Eigentümer also mit dem Grundstück nicht mehr gemäß § 903 BGB verfahren kann. Hierin liegt eine inhaltliche Änderung des Eigentumsrechts.
b) Auch Verfügungen können jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und deshalb unter § 745 Abs. 2 BGB fallen, wenn die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht und die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt, insbesondere eine übermäßige finanzielle Belastung des Anspruchsgegners vermieden wird (vgl. statt aller MünchKomm/Karsten Schmidt 2. Aufl. §§ 744, 745 Rdnr. 31).
c) Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht der Umstand, daß eine Verfügung über ein Miteigentumsrecht begehrt wird, der Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Der Ansicht der Revision, hierin liege eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sonder auch als objektive Normen ein Wertsystem statuieren, das auch das bürgerliche Recht beeinflußt; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198, 205; 18, 85, 92). Deshalb muß bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen auch die Bedeutung berücksichtigt werden, die der grundgesetzliche Schutz des Eigentums hat (vgl. BVerfGE 18, 85, 93; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 14 Rdnr. 205). Die Revision übersieht jedoch, daßArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Befugnis einräumt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Dabei geht die Befugnis des Gesetzgebers um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt sozialgebunden ist. Maßgebend ist der auch in Art. 14 Abs. 2 GG Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung und Verfügung in jedem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Hieraus folgt das Gebot der Rücksichtnahme auf denjenigen, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 68, 361, 368 m. w. Nachw.). Dieses Gebot der Rücksichtnahme verstärkt sich noch, wenn die betroffenen Parteien in besonderen Rechtsbeziehungen stehen, die sie in Bezug auf ein bestimmtes Eigentumsrecht verbinden. Eine solche besondere Rechtsbeziehung stellt die im bürgerlichen Recht geregelte Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) dar. Dieses Gebot der Rücksichtnahme kann so weit gehen, daß ein Teilhaber gehalten ist, im Interesse aller Teilhaber einer Verfügung über das (Mit-)Eigentumsrecht zuzustimmen.
2. Unter den dargelegten Voraussetzungen hat der Kläger einen Anspruch darauf, daß die Beklagten einer Widmung des Grundstücks Flur-Nr. 4525/5 als Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zustimmen. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Der Zweck dieses Grundstücks besteht darin, den Zugang zu den anliegenden, im Alleineigentum der Teilhaber stehenden Grundstücke zu eröffnen. Dementsprechend wird es von den Anliegern als Privatstraße genutzt. Da es sich bei den anliegenden Grundstücken um Bauland handelt, liegt es im Interesse aller Teilhaber, daß dieser Privatweg so ausgestaltet wird, daß eine Bebauung der anliegenden Grundstücke möglich wird. Ist hierzu die Widmung des Privatweges als Eigentümerweg erforderlich, so liegt diese Widmung im Interesse aller Teilhaber und die Zustimmung hierzu kann von den Beklagten nach billigem Ermessen verlangt werden. Eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB erfährt das Grundstück Flur-Nr. 4525/5 durch die vorgesehene Widmung zu einem Eigentümerweg nicht. Eine wesentliche Veränderung liegt nur dann vor, wenn durch die Widmung die Zweckbestimmung des Grundstücks oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würde (vgl. Sen.Urt. v. 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, WM 1983, 314, 315). Davon kann keine Rede sein. Das Grundstück war von Anfang an als Straßengrundstück vorgesehen und wird von allen Beteiligten als solches einvernehmlich genutzt. Diese Zweckbestimmung wird durch die beabsichtigte Widmung noch verstärkt. Die von den Beteiligten vorgesehene und praktizierte Nutzung bleibt im wesentlichen unverändert. Durch die Widmung ändert sich allerdings die rechtliche Einordnung des Weges: Aus einem Privatweg wird eine öffentliche Straße, mit der Folge, daß sie jedermann benutzen kann (Art. 14 Abs. 1 BayStrWG) und die Grundstückseigentümer Träger der Straßenbaulast werden (Art. 55 Abs. a Satz 1 BayStrWG). Die tatsächlichen Auswirkungen des Gemeingebrauchs sind jedoch, wie sich aus der Lage der Grundstücke ergibt, gering. Gefordert wird die Widmung des bestehenden Privatweges als Eigentümerweg im Sinne des Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. Damit bleibt der Charakter des Weges als Stichweg gewahrt. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung des Weges in dem Umfang, in dem er bei seiner Errichtung für den Verkehr bestimmt war (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Demnach erweist sich die Befürchtung der Revision als unbegründet, die Widmung eröffne die Gefahr, daß später eine Durchgangsstraße entstehe. Die Errichtung einer Ortsstraße, also einer Straße, die dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dient (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG), ist gerade nicht beabsichtigt.
b) Jedoch steht bisher nicht fest, daß die Widmung des Weges als Eigentümerweg die einzige Möglichkeit darstellt, das Grundstück des Klägers zu bebauen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).