Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1990, Az.: 1 StR 577/90
Begründung eines minder schweren Falles nach § 213 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 26.02.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 105
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Jaswinder S. aus E., geboren am ... 1959 in J. K. (Indien)
Amtlicher Leitsatz
§ 213 I Alt. StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn die tatauslösende Mißhandlung für sich allein betrachtet zwar keine schwere Unbill darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum überlaufen bringt. Notwendig ist daher eine Ganzheitsbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursache einschließt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Gründe
Der Angeklagte hat seinen Bruder erwürgt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 213 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Fußtritt, den das Tatopfer dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat in Höhe des Bauches in die Seite versetzt hat, als Mißhandlung i. S. des § 213 StGB gewertet. Es hat jedoch gemeint, diese Provokation habe zu wenig Gewicht, um als eine verständliche Reaktion mit einer gegen das Leben gerichteten Jähtat anerkannt zu werden. Die Strafkammer stützt sich dabei auf eine Auffassung, die im juristischen Schrifttum vertreten wird (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4 und Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 213 Rdn. 11). Ob dieser Auffassung zu folgen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist die Begründung, mit der die Strafkammer dem Fußtritt als solchem zu wenig Gewicht beigemessen hat, rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat das geringe Gewicht der Mißhandlung damit begründet, daß sich der Fußtritt nicht wesentlich von früheren, vom Angeklagten klaglos hingenommenen Übergriffen seines Bruders unterschied. Dabei hat sie nicht bedacht, daß § 213 1. Alt. StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn die tatauslösende Mißhandlung für sich allein betrachtet zwar keine schwere Unbill darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt (st. Rspr., BGH MDR 1961, 1027; BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH GA 1970, 214). Notwendig ist daher eine Ganzheitsbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursache einschließt. Bei einer solchen Gesamtbeurteilung kann den früheren Schlägen des Bruders und den damit einhergehenden Demütigungen des Angeklagten, der sich dagegen mit Rücksicht auf die Stellung des ältesten Bruders innerhalb der Familie nicht aufzulehnen wagte (UA S. 10 f.), sehr wohl Bedeutung zukommen und ihnen zusammen mit der tatauslösenden Mißhandlung ein Gewicht verleihen, das die Anwendung des § 213 1. Alt. StGB rechtfertigt.
Soweit das Landgericht die unmittelbar vor der Tat gegen den Angeklagten geäußerten Beleidigungen nicht als schwer ansieht, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Doch berücksichtigt es nicht, daß die Beleidigungen und die dem Angeklagten zugefügte Mißhandlung, in der ebenfalls eine Mißachtung zum Ausdruck kam, nicht getrennt, sondern in ihrem Zusammentreffen unter Einbeziehung der früher erlittenen Demütigungen gesehen werden muß.
Unklar in ihrer Bedeutung ist schließlich die Bemerkung im Urteil, bei der Tatbegehung hätten "offensichtlich andere Ursachen im Vordergrund" gestanden (UA S. 32). Diese Bemerkung kann so verstanden werden, daß dem Fußtritt und der Beleidigung letzten Endes keine maßgebliche Bedeutung zukommen und damit die Ursächlichkeit verneint werden soll, worauf auch die Formulierung auf UA S. 31 (Mitte des 1. Absatzes) hindeuten könnte. Dazu im Widerspruch stünde die Feststellung, daß der Angeklagte, unmittelbar nachdem er den Fußtritt erhalten hatte, erregt aufsprang und sich auf seinen Bruder stürzte (UA S. 15). Danach kommt dem Fußtritt ersichtlich tatauslösende Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, daß der Zorn über die erlittene Mißhandlung nur eine unerhebliche Rolle im Vergleich zu anderen Motiven spielte.
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach