Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1987, Az.: AnwZ (B) 23/87
Bestimmung des Zeitraums zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zulassungszeitpunkts des Bewerbers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1987
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 23/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 10.03.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. September 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 10. März 1987 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1955 geborene Antragsteller legte im Termin 1981/II die Erste und am 22. März 1985 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Mit Schreiben vom 29. August 1986 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München sowie den Landgerichten München I und München II. Die Antragsgegnerin machte in dem Gutachten ihres Vorstandes vom 27. Oktober 1986 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend, weil der Antragsteller 1981 in zwei Strafverfahren wegen Beförderungserschleichung und wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt worden war. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (st. Rspr., so etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 3 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE 84, 85). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38, 39 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 m.w.Nachw.).
2.
Die Frage, welcher Zeitraum zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen muß, zu dem die Zulassung des Bewerbers möglich wird, läßt sich nicht allgemein beantworten. Ist die Verurteilung wegen der Straftat aber im Bundeszentralregister nicht mehr eingetragen oder ist sie zu tilgen, so gibt das Gesetz selbst wesentliche Hinweise für das ihr beizulegende Gewicht. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf die Verurteilung in einem solchen Fall nur berücksichtigt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = EGE XII, 25, 28; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII 43 f; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII 97, 98).
3.
Die beiden Verurteilungen des Antragstellers, auf die sich das angefochtene Gutachten allein stützt, sind im Bundeszentralregister zu tilgen. Bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist, wenn sonst keine Eintragung vorliegt, fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG). Bei mehreren Verurteilungen ist die Tilgung erst zulässig, wenn ihre Voraussetzungen für alle Eintragungen vorliegen. Der Antragsteller ist am 21. September 1981 in erster Instanz (§ 36 Satz 1 BZRG) wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu 20,- DM verurteilt worden; seine Berufung hat das Landgericht am 18. Dezember 1981 verworfen. Am 9. Februar 1982 unterzeichnete der Richter beim Amtsgericht den Strafbefehl, mit dem der Antragsteller wegen eines am 12. Dezember 1981 begangenen Diebstahls zu 40 Tagessätzen zu 25,- DM verurteilt wurde. Tilgungsreife ist mithin seit 9. Februar 1987 eingetreten.
Die abgeurteilten Taten waren unter dem Gesichtspunkt der begehrten Berufszulassung erheblich. Sie ergeben aber im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefährdung der Allgemeinheit mehr.
a)
Der Senat ist im Zulassungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Er darf sie sich aber auf Grund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 113; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10, 11). Das tut er hier. Ebenso hält er den im Strafbefehl dargestellten Vorwurf für zutreffend. Beide Taten hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt; Anhaltspunkte dafür, daß seine Erklärung unrichtig sein könnte, bestehen nach dem Inhalt der Strafakten nicht.
Hiernach fuhr der Antragsteller am 6. April 1981 gegen 20.20 Uhr mit der S-Bahn in München vom Ostbahnhof zum Marienplatz, ohne einen gültigen Fahrausweis zu haben; er wußte dies. Am 12. Dezember 1981 entwendete er ferner im Kaufhaus Karstadt in der Neuhauser Straße, München, ein Album mit neun Langspielplatten im Wert von 145,- DM. Der Hausdetektiv stellte ihn nach dem Passieren der Kasse und behielt die Ware ein.
b)
Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, daß insbesondere der Kaufhausdiebstahl die Frage nach der Haltung des Antragstellers gegenüber der Rechtsordnung aufwirft. Dies gilt unabhängig von den Motiven, die er vor dem Ehrengerichtshof nunmehr angegeben hat. Der Antragsteller war im Tatzeitpunkt 26 Jahre alt und stand im Referendarexamen. Alter und Ausbildung ließen erwarten, daß er sich der Bedeutung von Rechtsbrüchen für seine Zukunft bewußt war. Er beging die Tat indessen unmittelbar vor der Berufungsverhandlung in seinem ersten Strafverfahren, in dem ihm ebenfalls eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat vorgeworfen wurde. Daß er selbst den von der bevorstehenden Hauptverhandlung ausgehenden Warneffekt unbeachtet ließ, rechtfertigt für diesen Zeitpunkt die von der Antragsgegnerin gezogenen Schlußfolgerungen. Die Folgerungen werden entscheidend auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller letztlich keinen Vorteil aus dem Warenhausdiebstahl gezogen hat.
c)
Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat aber der Auffassung, daß in dem maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährdung der Allgemeinheit mehr vorliegen. Seit der letzten Tat sind nunmehr sechs Jahre vergangen. Der Antragsteller hat sich keine weiteren Straftaten zuschulden kommen lassen. Er hat seine Berufsausbildung abgeschlossen und ist seit mehr als einem Jahr bei einem Rechtsanwalt tätig. Schon diese äußeren Umstände lassen eine positive Entwicklung des Antragstellers vermuten. Hinzu kommt indessen, daß er sich jetzt auch zu seinen Taten bekennt und sie in ihrer Bedeutung zutreffend einschätzt. Er hat sie vor dem Ehrengerichtshof erstmals unumwunden zugegeben und dargelegt, daß er sich wegen des Eigentumsdelikts sehr geschämt habe. In der Beschwerdeerwiderung beurteilt er seine Taten selbst als nicht unerheblich. Dies läßt auf eine veränderte Einstellung des Antragstellers zu den Anforderungen der Rechtsordnung schließen. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß diese Einstellung noch der Festigung während eines weiteren Zeitraums der Bewährung bedarf. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, daß auf Grund seines Examensergebnisses eine Übernahme in den Justizdienst in Betracht gekommen wäre; sie scheiterte an den Vorbelastungen. Die darin und in dem vorliegenden Verfahren zu erblickende Warnung haben ihn nach seiner Versicherung, für deren Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte bestehen, auch für die Zukunft beeindruckt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Jähnke
Lepa
Schmitz
Schaefer
Weise
Paepcke