Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KR 15/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 15/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KR1525AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2025 - B 3 KR 3/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).