Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1982, Az.: BVerwG 6 C 52.78

Laufbahnbewerber; Vorgeschriebene Ausbildung; Mindestzeit der Ausbildung; Zahnärzte; Dentisten; Ausübung der Zahnheilkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 52.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 24.03.1975 - AZ: I 441.74
VGH Baden-Württemberg - 29.08.1977 - AZ: IV 961/75

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 207 - 213
  • DokBer B 1983, 57-62
  • DÖD 1983, 153-155
  • RiA 1983, 153-155

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei anderen als Laufbahnbewerbern kann keine "vorgeschriebene" Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F. 1971 (= § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F. 1975) vorliegen und daher auch keine anrechenbare Mindestzeit der Ausbildung festgestellt werden (wie BVerwGE 32, 148).

  2. 2

    Zahnärzte, die als Dentisten ausgebildet worden sind und aufgrund der §§ 8 bis 11 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Bestallung als Zahnärzte erhalten haben, können nicht als Laufbahnbewerber, sondern nur als andere Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1977 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. März 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bestand, nachdem er etwa drei Jahre lang als Dentistenpraktikant bei einem Dentisten ausgebildet worden und für die Dauer von etwa einem Jahr und elf Monaten als Dentistenassistent tätig gewesen war sowie etwa ein Jahr lang ein Lehrinstitut für Dentisten besucht hatte, im Jahre 1951 die staatliche Dentistenprüfung. Nachdem er ein weiteres Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen war, erlangte er am 20. November 1952 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufs. Am 16. April 1953 erhielt er aufgrund des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 - ZHG - die Bestallung als Zahnarzt. In den folgenden Jahren war er bis Ende 1970 als freipraktizierender Zahnarzt tätig. Nachdem der Landespersonalausschuß die Befähigung des Klägers für die Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes festgestellt hatte, wurde der Kläger am 2. Oktober 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsmedizinalrat zur Anstellung ernannt.

2

Durch Bescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 3. Februar 1972 wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. November 1952 festgesetzt. Hierbei wurden die Zeit der Ausbildung zum Dentisten in vollem Umfang und die außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit als freipraktizierender Zahnarzt weitgehend berücksichtigt. Aufgrund einer Beanstandung, des Innenministeriums setzte das Regierungspräsidium das Besoldungsdienstalter des Klägers durch Bescheid vom 24. Juli 1972 mit Wirkung vom 1. Juni 1972 auf den 1. Oktober 1957 neu fest, wobei die Zeiten seiner beruflichen Ausbildung und seiner praktischen Berufstätigkeit nur noch zur Hälfte angerechnet wurden. Der von dem Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

3

Der Kläger hat sodann den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

den Bescheid des Regierunggspräsidiums Südbaden vom 24. Juli 1972 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. November 1973 aufzuheben.

4

Er hat geltend gemacht, die Zeiten seiner beruflichen Ausbildung und praktischen Berufstätigkeit müßten in vollem Umfang wie bei einem Laufbahnbewerber berücksichtigt werden. Denn in den zahnärztlichen Dienst könnten als Beamte nur Laufbahnbewerber eingestellt werden. Die Berücksichtigung anderer Bewerber sei dort gemäß § 6 Abs. 2 LBG unzulässig. Soweit das Laufbahnrecht für die Laufbahn des höheren Dienstes ein Hochschulstudium vorschreibe, berücksichtige es nicht den Ausnahmefall des früheren Dentisten. Die bestehende Regelungslücke müsse durch eine laufbahnrechtliche Gleichstellung der früheren Dentistenausbildung und der zahnärztlichen Hochschulausbildung geschlossen werden, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang, wie dies durch das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde geschehen sei. Für seine Behandlung als Laufbahnbewerber sei entscheidend, daß er die Bestallung als Zahnarzt erhalten habe und die in § 43 LVO geforderten Voraussetzungen erfülle.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof dem Klagebegehren entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der Kläger sei als Laufbahnbewerber zu behandeln, auch wenn er die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes erforderliche Vorbildung - ein mit einer ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule - nicht besitze. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG sei nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs des Gesetzes nicht auf die früheren Dentisten anzuwenden. Dies folge insbesondere aus der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach andere Bewerber, also Bewerber ohne die vorgeschriebene Vorbildung des Laufbahnbewerbers, nicht in Laufbahnen berufen werden könnten, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben sei oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erforderten. Als eine besonders vorgeschriebene Vorbildung sei nicht nur die zahnärztliche Prüfung und das ihr vorausgehende Hochschulstudium, sondern auch die Vorbildung anzusehen, die § 8 ZHG für die Bestallung früherer Dentisten als Zahnärzte voraussetze, nämlich die Ausbildung, die zur staatlichen Anerkennung als Dentist geführt habe und der zusätzlich geforderte Fortbildungskursus.

7

Bei uneingeschränkter Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG könnten demnach als Zahnarzt bestallte Dentisten überhaupt nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Berufung als Laufbahnbewerber wäre ihnen durch § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG, die als andere Bewerber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG verschlossen. Dieses Ergebnis sei widersinnig. § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG wolle lediglich verhindern, daß ein Bewerber, der spezialgesetzliche, regelmäßig dem Schutz der Allgemeinheit dienende Vorbildungsvoraussetzungen zu einem Beruf nicht erfülle, diesen Beruf auch nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausüben könne. Die Vorschrift setze aber sinngemäß voraus, daß derjenige, der kraft besonderer Vorschriften zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigt sei, dies grundsätzlich auch im Rahmen eines Beamtenverhältnisses tun könne. Soweit die besonderen Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung eine weitergehende Ausbildung erforderten, geschehe dies durch besondere Ausbildungsvorschriften; derartige Bestimmungen bestünden für die Laufbahn des Klägers jedoch nicht.

8

Der sich bei uneingeschränkter Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG und des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG auf als Zahnärzte bestallte Dentisten ergebende innere Widerspruch lasse sich nur dadurch lösen, daß die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG auf diesen Personenkreis nicht angewandt würden. Als Zahnärzte bestallte Dentisten seien demnach laufbahnrechtlich als Laufbahnbewerber zu behandeln. Ihre Behandlung als andere Bewerber verbiete sich aus dem Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 1 LBG, der bei anderen Bewerbern als Befähigungsvoraussetzung an die Stelle der vorgeschriebenen Vorbildung die Lebens- und Berufserfahrung setze; eine bestimmte Vorbildung dürfe von ihnen nicht gefordert werden. Wegen der speziellen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG könne jedoch bei den als Zahnärzte bestallten Dentisten die Lebens- und Berufserfahrung allein ihre Berücksichtigung als Beamtenbewerber nicht ermöglichen.

9

Die als Zahnärzte bestallten Dentisten ließen sich ohne Schwierigkeiten als Laufbahnbewerber in den Sinnzusammenhang des Laufbahnrechts einfügen, da die für sie spezialgesetzlich vorgeschriebene Vorbildung der für die Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbildung gleichgesetzt werden könne. § 19 Abs. 2 LBG lasse ausdrücklich die Möglichkeit zu, daß anstelle der allgemeinen Vorbildung nach Absatz 1 der Vorschrift die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung treten könne. Es seien auch keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es aus der Interessenlage des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als vertretbar erscheinen ließen, als Zahnärzte bestallte Dentisten als Beamtenbewerber auszuschließen oder sie entgegen dem Sinnzusammenhang des Laufbahnrechts doch als andere Bewerber zu behandeln. Wenn das Berufsrecht den als Zahnärzte bestallten Dentisten die volle Rechtsstellung der Zahnärzte zuerkenne und damit zum Ausdruck bringe, daß für diesen Personenkreis eine nicht als Hochschulstudium absolvierte Ausbildung zur Erlangung der vollen beruflichen Qualifikation ausreichen solle, dann bestehe laufbahnrechtlich kein rechtfertigender Grund, an die berufliche Vorbildung beamteter Zahnärzte höhere Anforderungen zu stellen oder sie als andere Bewerber wesentlich von den Berufskollegen mit Hochschulausbildung zu unterscheiden.

10

Auch aus der im Jahre 1966 erfolgten Anfügung des Satzes 2 in § 33 LVO könne nicht geschlossen werden, daß die als Zahnärzte bestallten Dentisten laufbahnrechtlich nicht den Zahnärzten mit Hochschulausbildung gleichgestellt werden sollten. Durch diese Vorschrift solle lediglich allgemein klargestellt werden, daß neben den in den §§ 34 ff. LVO genannten besonderen Voraussetzungen für die Einstellung von Bewerbern besonderer Fachrichtungen auch die allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahngruppe gegeben sein müßten, über die Frage der Behandlung der als Zahnärzte bestallten Dentisten besage die Vorschrift nichts.

11

Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers seien demnach die für Laufbahnbewerber geltenden Vorschriften heranzuziehen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides lebe der Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 1972 wieder auf, der insoweit zu Recht die für die Ausbildung der früheren Dentisten geltenden Vorschriften angewandt habe.

12

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1977 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. März 1975 zurückzuweisen.

13

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus, die Gleichwertigkeit der Ausbildung eines anderen Bewerbers mit der eines Laufbahnbewerbers rechtfertige nicht die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Es verstehe sich von selbst, daß andere Bewerber in gleichem Maße für die Laufbahn geeignet sein müßten wie Laufbahnbewerber. Eine der Ausfüllung bedürftige Gesetzeslücke sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Bestallung früherer Dentisten als Zahnärzte seien nicht als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG anzusehen, da das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde lediglich berufsständischen Zwecken diene. Das Gesetz habe keine völlige Gleichstellung von Zahnärzten und Dentisten in allen Rechtsgebieten bewirkt. Außerdem sei die vom Berufungsgericht vorgenommene Lückenausfüllung mit dem geltenden Recht unvereinbar, weil die Länder nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Hochschulstudium verlangen müßten. Die als Zahnärzte bestallten Dentisten seien nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG von der Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes ausgeschlossen.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz stattgegeben und den angefochtenen Festsetzungsbescheid aufgehoben. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) des Klägers auf den 1. Oktober 1957 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die neue Festsetzung nicht rückwirkend erfolgte, ist ein Vertrauenstatbestand, der durch die Rücknahme des ersten Festsetzungsbescheides beeinträchtigt sein könnte, nicht gegeben.

18

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1971 - BBesG - (BGBl. I S. 1281) zugrunde zu legen, die auch auf die Bediensteten des Landes Baden-Württemberg anwendbar war (vgl. § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1972, GBl. S. 283). Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - 2. BesVNG - hat hinsichtlich der Anwendung der vorgenannten Regelung keine Änderung gebracht, da § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes insoweit mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesGübereinstimmt. Ob die praktische hauptberufliche Tätigkeit des Klägers nach seiner Bestallung als Zahnarzt gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 BBesG F. 1975 ab 1. Juli 1975 - teilweise - auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

19

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG werden von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 2 hinauszuschieben ist, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeiten der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, abgesetzt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 61.65 - (BVerwGE 32, 148 [150]) dargelegt hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG, daß diese Vorschrift nur auf Laufbahnbewerber und nicht auf andere Bewerber anzuwenden ist. Eine bestimmte Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist nur für Laufbahnbewerber vorgeschrieben und kann nur für diese vorgeschrieben sein, weil von anderen als Laufbahnbewerbern kein bestimmter Vorbildungsgang gefordert werden darf (vgl. § 21 Satz 1 BBG). Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien von Bewerbern liegt gerade darin, daß die anderen Bewerber ihre Befähigung für die Laufbahn, in die sie übernommen werden, im Gegensatz zu den Laufbahnbewerbern nicht durch eine bestimmte, laufbahnrechtlich vorgeschriebene Vor- und Ausbildung, sondern unabhängig davon durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBG). Bei anderen als Laufbahnbewerbern kann deshalb keine "vorgeschriebene" Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG vorliegen und daher auch keine anrechenbare Mindestzeit der Ausbildung festgestellt werden. Das gleiche gilt für die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG vorgesehene Berücksichtigung der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis "vorgeschriebenen" Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit.

20

Bei Anwendung dieser Grundsätze können die Ausbildungszeit des Klägers und die Zeit seiner praktischen Tätigkeit als Zahnarzt nicht bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden, da der Kläger kein Laufbahnbewerber ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nicht schon deshalb als anderer Bewerber anzusehen ist, weil er von dem Beklagten nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes durch den Landespersonalausschuß als solcher in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Der Kläger durfte jedenfalls deshalb nicht als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden, weil er nicht die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes [LBG] in der Fassung vom 27. Mai 1971, GBl. S. 225). Denn nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG ist für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes - zu denen auch die Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes gehört - ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder - soweit üblich - eine Hochschulprüfung zu fordern. Diesen Voraussetzungen genügt die Ausbildung des Klägers als Dentist, die sich nach den Ausführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern zu § 123 der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Zulassung zur staatlichen Dentistenprüfung und Anerkennung als Dentist im Sinne der RVO in der Fassung vom 2. Januar 1942 (MBliV 1942 S. 58) gerichtet hat, offenkundig nicht. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er nach seiner Bestallung als Zahnarzt gemäß § 43 der Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1971 (GBl. S. 27) eine mehr als dreijährige praktische Tätigkeit als Zahnarzt ausgeübt hat. Der Landesgesetzgeber hat zwar von der in § 14 Abs. 6 BRRG enthaltenen Möglichkeit, für Beamte besonderer Fachrichtungen anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorzuschreiben, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es fordern, in § 23 LBG und in dem Abschnitt II Nr. 6 der Laufbahnverordnung Gebrauch gemacht. Eine solche Regelung stellt auch § 43 LVO dar, wonach im zahnärztlichen Dienst in das Beamtenverhältnis auf Probe nur derjenige eingestellt werden darf, der nach seiner Bestallung mindestens drei Jahre eine praktische Tätigkeit als Zahnarzt ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat. Die Regelung des § 43 LVO macht jedoch das für den zahnärztlichen Dienst erforderliche abgeschlossene Hochschulstudium nicht entbehrlich. Denn nach § 33 Satz 2 LVO muß auch bei Beamten besonderer Fachrichtungen die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben sein. Die Vorbildungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG - ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium - muß somit auch bei den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, die zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehören, ausnahmslos erfüllt sein.

21

Das Berufungsgericht meint demgegenüber, bei uneingeschränkter Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG und des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG bestehe hinsichtlich der ehemaligen Dentisten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) - ZHG - die Bestallung als Zahnarzt erhalten hätten, eine der Ausfüllung bedürftige Gesetzeslücke, da diese Zahnärzte dann überhaupt nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden könnten. Als Laufbahnbewerber dürften sie nicht eingestellt werden, da sie nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG erforderliche Vorbildung besäßen; als andere Bewerber könnten sie nicht angesehen werden, weil für die Dentisten eine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben gewesen sei (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBG). Diese Gesetzeslücke müsse in der Weise geschlossen werden, daß die ehemaligen Dentisten "wie Laufbahnbewerber" zu behandeln seien. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil sie den Regelungszusammenhang der laufbahnrechtlichen Vorschriften nicht beachtet. Das Beamtenrecht kennt lediglich den Regeltyp des Laufbahnbewerbers und den anderen Bewerber. Als anderer Bewerber ist jeder anzusehen, der nicht Laufbahnbewerber ist, der also nicht die Vorbildungsvoraussetzungen für die betreffende Laufbahn erfüllt (vgl. Fürst, GKÖD I, § 7 Rz 19). Hiermit wäre es nicht vereinbar, einen anderen Bewerber "wie einen Laufbahnbewerber" zu behandeln.

22

Davon abgesehen beruht die Auffassung des Berufungsgerichts auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG. Diese Vorschrift schränkt den Grundsatz des Satzes 1 ein, wonach in das Beamtenverhältnis auch berufen werden kann, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Nach Satz 2 "gilt (dies) nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern". Diese Regelung ist ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach dahin zu verstehen, daß auch bei anderen Bewerbern eine gesetzliche, d.h. außerhalb des Beamtenrechts vorgeschriebene Vorbildung gegeben sein muß. Die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber durch den Landespersonalausschuß darf jedoch nicht dazu führen, daß spezialgesetzlich festgelegte, regelmäßig dem Schutz der Allgemeinheit dienende Bestimmungen über die Vorbildung für einzelne Berufe nicht beachtet werden müßten. Das Berufungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang, daß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBG keine Bestimmung darüber enthält, daß für die Befähigung anderer Bewerber nur die Lebens- und Berufserfahrung maßgebend sein soll, und daß auch nicht festgelegt ist, auf welche Weise die Lebens- und Berufserfahrung erworben sein muß. Daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen eine bestimmte Vorbildung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Einstellung als anderer Bewerber nicht generell ausschließen wollte, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Wie sich aus Abschnitt III Nr. 3 des Allgemeinen Teils der Begründung zum Entwurf eines Landesbeamtengesetzes (Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode, Bd. II, Beilage 600 zu den Sitzungsprotokollen, S. 966) ergibt, sollte durch § 6 Abs. 2 LBG die Möglichkeit geschaffen werden, dem öffentlichen Dienst spezielle Kenntnisse und Erfahrungen nutzbar zu machen, wie sie vornehmlich im freien Wirtschaftsleben erworben werden, und damit Lücken zu schließen, die im Einzelfall durch das Fehlen geeigneter Laufbahnbewerber entstehen können. Die Berufung freier Bewerber sollte jedoch "naturgemäß nicht in Betracht" kommen, "wenn eine bestimmte Vorbildung, z.B. die Befähigung zum Richteramt, gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn auf eine bestimmte Fachausbildung nicht verzichtet werden kann, z.B. bei Ärzten oder bei Beamten mit qualifizierten technischen Funktionen".

23

Es trifft demnach nicht zu, daß Zahnärzte, die als Dentisten ausgebildet worden sind und deshalb die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG vorgeschriebene Ausbildung nicht nachweisen können, aber aufgrund der §§ 8 bis 11 ZHG die Bestallung als Zahnarzt erhalten haben, durch § 6 Abs. 2 Satz 2 LBG und damit auch durch § 56 Abs. 3 LVO von der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes durch den Landespersonalausschuß ausgeschlossen werden sollen und überhaupt nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden können. Sie dürfen lediglich nicht als Laufbahnbewerber in den zahnärztlichen Dienst eingestellt werden.

24

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß die Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit eines Dentisten, der gemäß §§ 8 bis 11 ZHG die Bestallung als Zahnarzt erhalten hat, anders als die entsprechenden Vordienstzeiten eines Zahnarztes mit Hochschulausbildung nicht bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden können. Die früheren Dentisten sind zwar durch das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde hinsichtlich der privatrechtlichen beruflichen Betätigung den Zahnärzten mit Hochschulausbildung gleichgestellt worden. Das Gesetz bezweckte jedoch keine vollständige Gleichstellung dieser beiden Personengruppen auf allen Rechtsgebieten. Bei der auf die Initiative der Berufsstände zurückgehenden Regelung handelt es sich vielmehr in erster Linie um eine berufsständische Vorschrift, durch die die Ausübung der Zahnheilkunde ein einheitliches Berufsbild erhalten sollte. Denn in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BTDrucks. I/2573, S. 5) wird hierzu folgendes ausgeführt:

"Das vorgelegte Gesetz bezweckt die Beseitigung des Dualismus zwischen Zahnärzten und Dentisten. Die Vereinigung der beiden Berufsstände wurde schon seit langem von führenden Männern beider Berufe erstrebt. Der Gedanke setzte sich jedoch erst langsam bei den Berufsangehörigen durch. Nunmehr sind die beiden beteiligten Berufsorganisationen im Dezember 1949 mit einem gemeinsamen Vorschlag an den Bundesminister des Innern herangetreten mit der Bitte um alsbaldige gesetzliche Regelung."

25

Aus der Tatsache, daß aus berufsständischen Gründen die Dentisten den Zahnärzten in der Ausübung ihres Berufes gleichgestellt worden sind, folgt nicht, daß dies auch für die Zulassung zur Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes gelten müßte. Wegen der unterschiedlichen Vorbildung kann es nicht als sachfremd angesehen werden, daß nach den Laufbahnvorschriften die Bestallung als Zahnarzt allein keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber begründet. Es liegt vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen zu bestimmen, welches Maß an Vorbildung für eine bestimmte Laufbahn des öffentlichen Dienstes zu verlangen ist. Davon abgesehen würde eine extensive Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LBG dahin gehend, daß die als Zahnärzte bestallten ehemaligen Dentisten als Laufbahnbewerber anzusehen sind, auch gegen Bundesrecht verstoßen. Denn die Länder sind aufgrund des § 13 BRRG verpflichtet, für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium zu verlangen. Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält keine Ermächtigung, bei Beamten besonderer Fachrichtungen von dieser Vorbildungsvoraussetzung abzusehen.

26

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst