Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 SchO - Ort der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner nur befugt, wenn

  1. 1.

    sie als Stellvertretende tätig werden,

  2. 2.

    sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder

  3. 3.

    der Augenschein eingenommen werden soll.