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§ 3 SächsJG - Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landesarbeitsgericht".

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in Bautzen
    mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;

  2. 2.

    in Chemnitz
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;

  3. 3.

    in Dresden
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

  4. 4.

    in Leipzig
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;

  5. 5.

    in Zwickau
    mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.