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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2008, Az.: 5 StR 423/08

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Anrechnungsmaßstab für in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2008
Aktenzeichen
5 StR 423/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 28.05.2008

Fundstelle

  • NStZ-RR 2008, 385 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; bei dem Angeklagten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei dem Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hält der Überprüfung stand; die dem Sachverständigen folgenden Ausführungen des Landgerichts sind hinreichend tragfähig. Der insoweit gestellte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom 8. September 2008 ist berücksichtigt worden.

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