Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1985, Az.: IVa ZR 23/84
Berufsunfähigkeit; Lage auf dem Arbeitsmarkt; Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit; Unmöglichkeit der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 23/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.12.1983
Rechtsgrundlagen
- Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- § 305 BGB
- Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- § 8 II AUB
- § 8 V AUB
Fundstellen
- MDR 1986, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 278-280 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Feststellung, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, muß die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben (Abgrenzung zu BGH vom 4.4.1984 - IVa ZR 17/83 = VersR 84, 576).
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der 1934 geborene Kläger hat Ende 1978 bei der Beklagten u.a. eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. § 20 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde gelegten Bedingungen lautet:
"(1)
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist.(2)
Ist der Versicherte teilweise berufsunfähig, so werden die im Vertrage für vollständige Berufsunfähigkeit festgesetzten Leistungen nur in der Höhe gewährt, die dem Grade seiner Berufsunfähigkeit entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit von weniger als einem Viertel der vollen Berufsunfähigkeit gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Wenn die teilweise Berufsunfähigkeit mindestens Dreiviertel der vollen Berufsunfähigkeit beträgt, werden die vollen Leistungen für Berufsunfähigkeit ausgerichtet."
Der Kläger hat vorgebracht:
Er habe keinen Beruf erlernt. Bis Oktober 1979 habe er ein Gestüt betrieben und dabei sämtliche anfallenden Arbeiten in der Pferdezucht und in der Bewirtschaftung der für die Pferdezucht notwendigen landwirtschaftlichen Flächen alleine erledigt. Alle diese Arbeiten könne er heute nicht mehr ausüben, weil er an folgenden Behinderungen leide:
- 1.
Einschränkung der Lungenfunktion, Bronchialleiden, Lungenemphysem,
- 2.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke, Senk- und Spreizfüße;
- 3.
Reizmagen, Speiseröhrengleitbruch;
- 4.
Sehbehinderung beiderseits.
Da er immer selbständiger Landwirt gewesen sei, könne er nicht darauf verwiesen werden, eine Tätigkeit als Angestellter auszuüben. Außerdem könne er wegen seines Alters und seines Krankheitszustandes auch keine andere Arbeitsstelle finden. Er habe daher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten vollen Berufsunfähigkeitsrente.
Die Beklagte bestreitet, daß eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 20 der Versicherungsbedingungen vorliege. Der Kläger könne eine andere ihm zumutbare Tätigkeit ausüben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß bei ihm eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 20 der AVB vorliege.
Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als Betreiber eines Gestüts fortzuführen. Die Beweisaufnahme habe jedoch nicht ergeben, daß er aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen auch ganz oder teilweise außerstande sei, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen sei. Solange dies nicht feststehe, könne von einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 20 der AVB nicht ausgegangen werden. Denn danach sei nicht nur Voraussetzung, daß der Beruf nicht mehr ausgeübt werden könne, sondern auch, daß keiner anderen, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden könne.
Soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 erstmals vortrage, der Versicherungsvertreter Koenen habe beim Ausfüllen des Antragsformulars ausdrücklich versichert, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelte gerade für seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt, und er, der Kläger, hätte die Versicherung nicht abgeschlossen, wenn sie nicht gerade diese Tätigkeit zum Gegenstand gehabt hätte, könne dieses Vorbringen gem. §§ 523, 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Ein Anlaß, die mündliche Verhandlung aufgrund dieses Vorbringens wieder zu eröffnen, bestehe nicht.
Die grundsätzliche Möglichkeit für den Kläger, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werde von allen ärztlichen Gutachtern bejaht.
Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. R. bestehe beim Kläger aus orthopädischer Sicht überhaupt keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Dieser Sachverständige habe lediglich geringfügigere Beschwerden festgestellt, die einerseits altersentsprechend seien, andererseits auf einer infolge Übergewichts bestehenden Überlastung des Bewegungsapparates beruhten, insgesamt jedoch durch eine fachorthopädische Behandlung gemindert werden könnten.
Auch aus lungenfachärztlicher Sicht liege bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 20 der AVB vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. liege beim Kläger zwar eine chronisch-asthmoide Emphysembronchitis mit exogen allergischer Komponente vor, die auch eine mittelgradige Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite bedinge. Dennoch sei der Kläger - auch unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen aus dem internistischen und orthopädischen Bereich - fähig, "leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ohne Gefährdung durch Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Inhalation von Dämpfen und Stäuben, ohne körperliche Zwangshaltung, ohne Zeitdruck (Akkord) und ohne Nacht- und Wechselschicht vollschichtig im Rahmen einer üblichen 5-Tage-Woche (40 Wochenstunden) zu verrichten "Damit stimme der Sachverständige Prof. Dr. Z. auch mit den Beurteilungen der im Sozialgerichtsverfahren des Klägers gegen die LVA Rheinprovinz tätig gewesenen Gutachter Dr. D. und Dr. C. überein. Gegen das Gutachten von Prof. Dr. Z. habe der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Somit stehe fest, daß der Kläger z.B. eine Tätigkeit als Pförtner oder in einer Registratur ausführen könne.
Tätigkeiten solcher oder ähnlicher Art könnten dem Kläger auch zugemutet werden. Es könne nicht festgestellt werden, daß sie der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers nicht angemessen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Kläger, der keinen Beruf erlernt habe, sich durch den Betrieb des Gestüts eine derartige Lebensstellung geschaffen hätte, daß ihm die Tätigkeiten der genannten Art nicht zuzumuten seien.
Ohne Einfluß sei es auch, daß der Kläger bis zur Aufgabe des Gestüts beruflich selbständig gewesen sei. Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit setzte nicht die völlige Gleichartigkeit in sozialer Hinsicht voraus.
Schließlich könne auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden könne, keine Rolle spielen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung decke ein solches Risiko nicht ab.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe nicht alle von dem Kläger vorgelegten Gutachten hinreichend gewürdigt, trifft nicht zu. Auf Seite 27 des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht die im Sozialgerichtsverfahren des Klägers gegen die LVA Rheinprovinz erstatteten Gutachten von Dr. D. und Dr. C. gewürdigt und festgestellt, daß sie mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z. übereinstimmen. Die von der Revision erwähnte Äußerung von Dr. Du. enthält keine Stellungnahme zur Berufsunfähigkeit des Klägers. In der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. Bedarf vom 28. Dezember 1982 heißt es lediglich, die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei so hochgradig eingeschränkt, daß er nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne und eine vorzeitige Invalidisierung durch den Rentenversicherungsträger wäre vordringlich bei konsequenter Weiterbehandlung. Das besagt nicht, daß der Kläger außerstande ist, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler dem Gutachten von Prof. Dr. Z. folgen, wonach bei dem Kläger trotz seiner Beschwerden diese Möglichkeit besteht.
2.
Dies könnte zwar ohne Bedeutung sein, wenn die nach Schluß der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmalig aufgestellte Behauptung des Klägers zuträfe, der Versicherungsvertreter Koenen habe ihm beim Ausfüllen des Antragsformulars ausdrücklich versichert, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelte gerade für seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt, und er, der Kläger, hätte die Versicherung nicht abgeschlossen, wenn sie nicht gerade diese Tätigkeit zum Gegenstand gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch dieses Vorbringen mit Recht gemäß §§ 523, 296 a ZPO unberücksichtig gelassen. Der Kläger selbst hat bereits in der Begründung seines Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz (Bl. 104) und in der Berufungsinstanz (Bl. 141/142) im Hinblick auf den Text des § 20 der AVB der Beklagten ausgeführt, er könne eine andere Erwerbstätigkeit, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen sei, nicht ausüben, auch keine Arbeitsstelle finden, die er nach der Auffassung der Gutachter noch ausfüllen könnte, und die Tätigkeit eines Arbeiters sei ihm nicht zumutbar. Gemäß den Beweisbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 22. April 1982 und 10. März 1983 wurden Gutachten eingeholt zu der Frage, ob der Kläger außerstande ist, "eine Erwersbtätigkeit auszuüben, und zwar auch Erwerbstätigkeiten, die keine Ausbildung und keine Vorkenntnisse erfordern". Es konnte daher bei dem Kläger kein Zweifel daran bestehen, daß es nicht nur auf die früher von dem Kläger ausgeübte Berufstätigkeit ankam, sondern auch auf die Fähigkeit, andere angemessene Erwerbstätigkeiten auszuüben. Spätestens nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. Z. vom 8. September 1983, in dem die Möglichkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit klar bejaht wurde, hätte für den Kläger aller Anlaß bestanden, das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 noch vor der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1983 in den Rechtsstreit einzuführen. Bei dieser Sachlage war es nicht ermessensfehlerhaft, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen.
3.
Der Senat folgt nicht der Ansicht der Revision, § 20 der AVB sei dahin zu verstehen, daß Berufsunfähigkeit schon dann vorliege, wenn der konkrete Beruf nicht mehr ausgeübt werden könne und der Versicherungsnehmer sich eine etwaige andere Erwerbsmöglichkeit nach § 254 BGB anrechnen lassen müsse. Nach § 20 Abs. 1 AVB reicht der Verlust der Möglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, allein nicht aus. Voraussetzung für Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist ferner, daß der Versicherte auch keine andere Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausüben kann, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist.
4.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger z.B. eine Tätigkeit als Pförtner oder in einer Registratur ausführen kann. Es hat ferner ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß Tätigkeiten solcher oder ähnlicher Art der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers nicht angemessen wären. Das ist zutreffend, weil auch für früher Selbständige die Aufnahme einer Tätigkeit in abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar ist (so Wussow/Pürkhauer AUB 5. Aufl. § 8 Anm. 9) und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu der früheren sozialen Stellung des Klägers, die von der Revision nicht angegriffen werden, mit der Aufnahme einer Arbeit als Pförtner oder in einer Registratur kein sozialer Abstieg für den Kläger verbunden ist.
5.
Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger bei der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage ist, Arbeit in einem der genannten Vergleichsberufe zu finden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bezweckt und bietet Schutz gegen Berufsunfähigkeit, d.h. den Zustand, daß ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen Vergleichsberuf auszuüben. Maßgebend für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist daher, ob die Gesundheit des Versicherten so beeinträchtigt ist, daß er weder den bisherigen Beruf noch einen angemessenen Vergleichsberuf ausüben kann. Daraus folgt, daß bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit überhaupt vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben muß. Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem von ihr herangezogenen Urteil des Senats vom 4. April 1984 - IVa ZR 17/83 - VersR 1984, 576 herleiten. Der Senat hat zwar in dem genannten Urteil ausgesprochen, daß im Rahmen der Feststellung des Invaliditätsgrads gemäß § 8 II Abs. 5 AUB die Mitberücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, weil die Frage nach dem Grad der Invalidität nicht rein medizinisch zu beurteilen ist, sondern weit über das Medizinische hinausgreift. Bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorliegt, geht es jedoch darum, ob der Versicherte trotz seiner Behinderung noch in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen Vergleichsberuf auszuüben. Wird das bejaht, so bleibt für die Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt kein Raum. Diese Verhältnisse können erst dann Berücksichtigung finden, wenn wenigstens teilweise Berufsunfähigkeit vorliegt und es nur noch darum geht, welchen Grad sie erreicht hat. Das darf aber, worauf der Senat a.a.O. ausdrücklich hingewiesen hat, nicht so weit gehen, Vollinvalidität schon deshalb anzunehmen, weil der Versicherte etwa in Zeiten großer Arbeitslosigkeit im Hinblick auf eine vielleicht nicht einmal sehr schwerwiegende Behinderung keinen Arbeitsplatz findet, der seinen Fähigkeiten entspricht. Da hier das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Kläger die aufgezeigten Vergleichsberufe voll ausüben kann, muß die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter