Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1989, Az.: 5 StR 208/89
Betrug durch notarielle Beurkundung eines nicht gewollten Kaufpreises zu Lasten der finanzierenden Bank; Kenntnis der beurkundenden Person über die betrügerische Absichten der Vertragsparteien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 04.11.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 1990, 20 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug u.a.
Prozessführer
1. den Kaufmann Horst W. aus R., geboren am ... 1946 in B.,
2. den Rechtsanwalt Heinrich E. aus O., geboren am ... 1935 in N.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung, zu 2)
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. November 1988, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten E. zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen; dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Revision des Angeklagten E.:
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Dieser Schuldspruch hält nicht der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
Am 27. Juli 1983 hatten die Zeugen B. und V. den Beschwerdeführer um die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages gebeten. Voland sollte ein Grundstück zum Preise von 289.000,- DM von B. kaufen. Dieser Betrag überstieg den von B. erstrebten Verkaufserlös bei weitem; die Käuferseite war an der Beurkundung eines hohen Preises interessiert, weil es ihr darum ging, unter Hinweis auf diesen Preis betrügerisch Darlehensmittel zu erlangen ("Überfinanzierung"). Am 27. Juli 1983 wurde die notarielle Verhandlung ergebnislos abgebrochen, als ein Begleiter des Verkäufers Bedenken wegen des überhöhten Preises äußerte. Um diesem Widerstand aus dem Wege zu gehen, schaltete die Käuferseite den Makler S. als Zwischenerwerber (Strohmann) ein. S. kaufte das Grundstück von B. mit einem am 1. September 1983 vom Beschwerdeführer E. beurkundeten Vertrag zum Preise von 125.000,- DM und verkaufte es einen Tag später in einem ebenfalls vom Beschwerdeführer E. beurkundeten Vertrag für 289.000,- DM an V.
Der Beschwerdeführer E. bestreitet, den betrügerischen Hintergrund des Preisunterschiedes erkannt zu haben. Dazu bemerkt der Tatrichter, nach den Umständen habe sich der Gedanke "aufgedrängt", daß die finanzierende Bank über den Grundstückswert getäuscht werden sollte (UA S. 18); eine "Bestätigung dieser Schlußfolgerung" (UA S. 18) habe der Beschwerdeführer darin gefunden, daß ein Betrag von 65.000,- DM, der von der schon vorliegenden Finanzierungszusage der Bank nicht gedeckt war, nach einer Vertragsklausel sofort an S. zu zahlen war. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: "Diese 65.000,- DM sind (von) V. tatsächlich nie gezahlt worden, weil die Zahlungsverpflichtung zur Begründung des höheren Kaufpreises von 289.000,- DM nur auf dem Papier stehen sollte" (UA S. 19).
Die Revision des Angeklagten E. macht zu Recht geltend, daß die genannte Vertragsklausel nicht geeignet war, den Beihilfevorsatz zu belegen. Denn der Beschwerdeführer konnte zur Zeit der Beurkundung vom 2. September 1989 nicht absehen, ob die Summe von 65.000,- DM gezahlt werden würde. Andere Umstände, aus denen der Beschwerdeführer entnommen hat, daß die Zahlungspflicht hinsichtlich dieser Summe "nur auf dem Papier stehen sollte" (UA S. 19), nennen die Urteilsgründe nicht. Unter diesen Umständen belegt die Wendung des Tatrichters, der Gedanke an einen konstruierten, überhöhten Kaufpreis habe sich "aufgedrängt" (UA S. 18), nicht den (zumindest bedingten) Beihilfevorsatz. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß S. schon bei der Verbandlung vom 27. Juli 1983 anwesend gewesen ist und daß die beiden letzten Verhandlungen nur einen Tag auseinander lagen.
Da ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Häger