§ 13 VwKostG M-V
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwKostG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.