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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: 2 AZR 157/71

Ausschlußfrist; Verdacht strafbarer Handlung; Verdachtskündigung; Zulässigkeit; Außerordentliche Verdachtskündigung; Ausschlußfrist; Fristbeginn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1972
Aktenzeichen
2 AZR 157/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 21.03.1971 - 7 Sa 15/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 99 - 107
  • DB 1972, 1246-1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1486-1488 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch unter der Geltung des mit dem Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 eingeführten neuen Kündigungsrechts hält der Senat an der Zulässigkeit der sogenannten Verdachtskündigung fest.

2. Auf die außerordentliche Verdachtskündigung ist die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB anzuwenden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte ein solches Stück des Sachverhalts mit Sicherheit kennt, daß er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden und daraufhin die Entscheidung gemäß § 626 Abs. 1 BGB treffen kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann.

3. Für den Beginn der Ausschlußfrist gereicht es dem Kündigungsberechtigten nicht zum Nachteil, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts alle ihm nach pflichtmäßigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen trifft, insbesondere dem Verdächtigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt oder überflüssig erscheint.