Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2009, Az.: 1 StR 79/09
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut-Tiengen - 13.10.2008
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2009, 214
Verfahrensgegenstand
1. Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
2. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr.,BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65)
Elf
Graf
Jäger
Sander