§ 72 BbgKWahlV - Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt
- 1.
die gültigen Stimmzettel und
- 2.
die einbehaltenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eines nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, die oder der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Fordert die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter nach § 75 Absatz 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.