Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1995, Az.: 1 StR 115/95
Rechtsfehler; Sachlich-rechtlicher Fehler; Sicherheitsverwahrung; Unterbringung; Totschlag; Bedingter Tötungsvorsatz; Wiederholtes Würgen; Lebensgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 115/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Bringt der Täter sein Opfer durch sein Handeln, wiederholtes Würgen, in Lebensgefahr, so kann dies einen bedingten Tötungsvorsatz indizieren.
2. Wurde die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung nicht geprüft, ist das Urteil nicht rechtsfehlerfrei.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht (bedingten) Tötungsvorsatz nicht festgestellt, habe jedenfalls die Strafe unvertretbar milde bemessen und rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen sei. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe.
Hierbei hat es gesehen, daß das lebensgefährdende Vorgehen des Angeklagten (wiederholtes, schließlich zur Bewußtlosigkeit des Opfers führendes Würgen) ein Anzeichen für direkten oder jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz sein kann, hat aber letztlich die Überzeugung, diese Schuldform habe vorgelegen, nicht gewinnen können. Rechtsfehler sind dem Landgericht hierbei nicht unterlaufen, mögen auch einige Formulierungen mißlungen sein.
Davon, die Strafe sei rechtsfehlerhaft bemessen worden, kann nicht gesprochen werden.
Zu Unrecht hat das Landgericht aber jede Erörterung darüber unterlassen, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen sei. Zu einer solchen Erörterung drängten die den (insbesondere kriminellen) Werdegang des Angeklagten kennzeichnenden Umstände, nicht zuletzt der am 23. September 1986 begangene, am 2. April 1987 abgeurteilte, mit sieben Jahren Freiheitsstrafe geahndete schwere Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Während der Verbüßung dieser Strafe, unter Ausnutzung eines Hafturlaubs, beging der Angeklagte die neue Tat. Zwar hat die Staatsanwaltschaft weder in der Anklage Sicherungsverwahrung erwähnt noch in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt - was, wenn es geschehen wäre, gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO eine prozessuale Erörterungspflicht zur Folge gehabt hätte -, doch waren die Umstände so beschaffen, daß das Schweigen des Landgerichts zu diesem Thema sich als sachlich-rechtlicher Mangel darstellt (vgl. Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 113).
Deshalb hebt der Senat das Urteil insoweit auf. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Die verhängte Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Es ist auszuschließen, daß sie neben angeordneter Sicherungsverwahrung noch milder ausgefallen wäre.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben.