Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1983, Az.: BVerwG 4 C 19/81
Windenergieanlage; Windkraftanlage; Außenbereich; Privilegierung; Umfang; Innenbereich; Öffentliche Belange; Gebot der Rücksichtnahme; Flächennutzungsplan; Nachbar; LandschaftsschutzVO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 19/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 67, 33 - 41
- DVBl 1983, 890-893 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2716-2718 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 739 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einer privaten Windenergieanlage, die sich als Einzelanlage im Außenbereich darstellt, ist eine Planung wegen ihres geringen Umfangs entbehrlich.
2. Eine private Windenergieanlage im Außenbereich, die dem Eigentümer eines Hotels, das sich im Innenbereich befindet, dient, ist nicht privilegiert. Öffentliche Belange werden nicht dadurch begründet, daß das Erfordernis der Planung besteht. Wenn einem Nachbarn Windenergie vorenthalten wird, kann darin ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegen. Eine Windenergieanlage scheitert i. d. R. nicht an einem Flächennutzungsplan. Die Erfordernisse einer LandschaftsschutzVO sind aber einzuhalten.