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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1982, Az.: 3 AZR 1124/79

Leistungsprämie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1124/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 28.09.1977 - 24 Ca 5320/74
LAG München 24.08.1978 - 9 Sa 975/77

Fundstellen

  • BB 1982, 1486
  • DB 1982, 1939

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht ein Dienstvertrag eine Leistungsprämie vor, die der Schuldner unter näher bezeichneten Voraussetzungen nach seinem freien Ermessen verweigern darf, so bedeutet das in der Regel nicht, daß die Zahlung im Belieben des Schuldners steht. Vielmehr sprechen die Formulierung des Vorbehaltens und der Zweck der Leistung dafür, daß eine offenbar unbillige Entscheidung unverbindlich sein soll.

2. Offenbar unbillig ist eine vertragliche Leistungsbestimmung dann, wenn sie in so grober Weise gegen die Interessen einer Partei verstößt, daß sich ihre Unbilligkeit einem unbefangenen Dritten, der sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hat, aufdrängen muß.