Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1982, Az.: 3 AZR 1124/79
Leistungsprämie
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1124/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 28.09.1977 - 24 Ca 5320/74
- LAG München 24.08.1978 - 9 Sa 975/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1982, 1486
- DB 1982, 1939
Amtlicher Leitsatz
1. Sieht ein Dienstvertrag eine Leistungsprämie vor, die der Schuldner unter näher bezeichneten Voraussetzungen nach seinem freien Ermessen verweigern darf, so bedeutet das in der Regel nicht, daß die Zahlung im Belieben des Schuldners steht. Vielmehr sprechen die Formulierung des Vorbehaltens und der Zweck der Leistung dafür, daß eine offenbar unbillige Entscheidung unverbindlich sein soll.
2. Offenbar unbillig ist eine vertragliche Leistungsbestimmung dann, wenn sie in so grober Weise gegen die Interessen einer Partei verstößt, daß sich ihre Unbilligkeit einem unbefangenen Dritten, der sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hat, aufdrängen muß.