Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1982, Az.: KVR 7/81
Kartellrecht; Zusammenschlusskontrolle; Marktbeherrschung; Wettbewerbsrechtlicher Verhaltensspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1982
- Aktenzeichen
- KVR 7/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.05.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Betr. 1982, 2073
Amtlicher Leitsatz
Zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung i. S. von § 24 GWB.- Hier: Aufhebung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts hinsichtlich des Zusammenschlusses von Braun//Almo.- Eingreifen der Fusionskontrolle erst bei einem Zuwachs von wettbewerbsrechtlichem Verhaltensspielraum.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie
die Richter Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 1981 wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin zu 1) zählt zu den führenden Unternehmen Europas auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung. Sie entwickelte u.a. eine Einmalspritze aus Kunststoff, die unter dem Namen "B." eingeführt ist. Die Fertigung dieser Spritze übertrug sie der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 2), der A.-E. Erwin B. KG (vormals A.-E. Alfons M. KG; folgend A.), mit der sie seit 1963 in Geschäftsbeziehungen stand und die von dem Verfahrensbeteiligten zu 1) vertreten wurde. Die Beschwerdeführerin zu 1) übertrug A. zu diesem Zweck das Know-how, stattete den Betrieb mit den nötigen Maschinen aus und überwacht seitdem laufend die Fabrikation der Einmalspritzen durch A..
Im Dezember 1965 schlossen die Beschwerdeführerin zu 1) und A. einen Vertrag für vier Jahre, in dem A. die gesamte Herstellung und die Verpackung der Kunsstoff-Einmalspritzen übertragen erhielt und sich dafür verpflichtete, die Spritzen ausschließlich an die Beschwerdeführerin zu 1) und an Dritte nur mit deren Zustimmung zu liefern. Im Jahre 1968 wurde der Vertrag um weitere fünf Jahre bis Dezember 1974 verlängert und ist seitdem jeweils mit einer Frist von einem Jahr kündbar.
Die Beschwerdeführerin zu 1) stellt nach wie vor keine Spritzen selbst her; lediglich eine Tochtergesellschaft in Brasilien fertigt Einmalspritzen für Südamerika. Im übrigen bezieht die Beschwerdeführerin zu 1) ihren gesamten inländischen und ausländischen Bedarf von A., die - abgesehen von ihren zwischenzeitlichen Mehrheitsbeteiligungen an der H.-S., W. GmbH, T. (H.) und der S. Gesellschaft für medizinischen Bedarf GmbH, S. (S.) - keinen eigenen Zugang zum Absatzmarkt hat. Im Jahre 1979 lieferte A. an die Beschwerdeführerin zu 1) 408,2 Mio. Stück, von denen diese nach ihren Angaben 244,7 Mio. im Inland absetzte. Von den Lieferungen entfallen etwa 70 % auf Krankenhäuser, 25 % auf niedergelassene Ärzte und 5 % auf die Pharmaindustrie.
Im Geschäftsjahr 1977/78 hatte die Beschwerdeführerin zu 1) 3.161 Beschäftigte. Ihr Gesamtumsatz betrug 310,8 Mio. DM; einschließlich der verbundenen Unternehmen belief er sich auf 517,2 Mio. DM. Im Geschäftsjahr 1978/79 stieg der Umsatz der B.-Gruppe auf 566,7 Mio. DM.
Der Gesamtumsatz der A., die der bedeutendste inländische Hersteller von Einmalspritzen ist, belief sich im Jahre 1978 bei 288 Beschäftigten auf 22,9 Mio. DM; hiervon entfielen 18,6 Mio. DM auf Spritzen. Im Jahre 1979 betrug der Gesamtumsatz bei 380 Beschäftigten 28,850 Mio. DM.
Von den Kommanditanteilen der A.-Erzeugnisse Erwin B. KG über 3 Mio. DM besaßen ursprünglich Erwin B. 55 %, seine Ehefrau Gerda B. 10 %, deren Sohn Jochen B. 15 % und die Kommanditistin M. 20 %. Anfang 1979 vereinbarten die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Beschwerdeführerin zu 1), die Kommanditgesellschaft in eine GmbH umzuwandeln und die Beschwerdeführerin zu 1) mit 25 % daran zu beteiligen. Zur Vorbereitung schlossen sie zunächst den "Kooperationsvertrag" vom 23. Januar 1979. Darin hielten sie dieses Vorhaben fest, vereinbarten eine Abnahmepflicht der Beschwerdeführerin zu 1) und trafen eine Wettbewerbsvereinbarung; in dieser verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zu 1), während der Dauer ihrer beabsichtigten Beteiligung an der zu gründenden GmbH weder direkt noch indirekt eine eigene Fertigung zur Herstellung von Injektions-Einmalspritzen aufzubauen, von Dritten zu erwerben oder Einmalspritzen von Dritten zu beziehen. Ebenso wurden die zu gründende GmbH und ihre Gesellschafter verpflichtet, keinen über das Engagement bei den damaligen Tochtergesellschaften der A.-Erzeugnisse Erwin B. KG, H. und S., hinausgehenden Wettbewerb auf dem Gebiet der Einmalspritzen zu betreiben.
Am 26. Juni 1979 beschlossen die Gesellschafter der A.-Erzeugnisse Erwin B. KG, die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die jetzige Beschwerdeführerin zu 2) - umzuwandeln. Im Zusammenhang damit traten sie im voraus 25 % des Stammkapitals von 3.002.000,- DM an die Beschwerdeführerin zu 1) ab. Nunmehr waren an der Beschwerdeführerin zu 2) neben der Beschwerdeführerin zu 1) mit zunächst 25 % und der B.-Industrie-Beteiligungs-GmbH mit 0,05 % weiterhin Erwin B. mit 41,22 %, Gerda B. mit 11,24 % und Jochen B. mit 7,5 % beteiligt; weitere 14,99 % erwarb die Beschwerdeführerin zu 1) am 7. Februar 1980 von Jochen B., der diesen Anteil von den Erben der verstorbenen Frau M. am 26. Juni 1979 übertragen erhalten hatte.
Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin zu 2) bedürfen die Verfügungen über einen Geschäftsanteil der Zustimmung von 75 % der Stimmen der Gesellschafterversammlung; hiervon ausgenommen sind Verfügungen gegenüber anderen Gesellschaftern, deren Ehegatten und Verwandten in gerader Linie. Bei den zustimmungsbedürftigen und genehmigten Veräußerungen haben die übrigen Gesellschafter nach § 6 ein Vorkaufsrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile. Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages ist bei der Beschlußfassung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern das Stimmrecht der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen, solange die Gesellschafter des Familienstammes B. über mehr als 50 % der Stimmen der Gesellschafterversammlung verfügen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden nach § 13 Nr. 6 mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Nach § 14 wählt die Beschwerdeführerin zu 1) den Abschlußprüfer, solange ihr Anteil mindestens 25 % und weniger als 50 % beträgt und nicht die Anteile der Familie B. auf eine solche Minderheitsbeteiligung zurückgegangen sind. Nach § 15 haben die Gesellschafter das Recht auf jederzeitige Bucheinsicht und Information über die Angelegenheiten der Gesellschaft.
Den "Kooperationsvertrag" vom 23. Januar 1979 hoben die Beteiligten am 1./3. Oktober 1980 einverständlich auf. Außerdem wurden anläßlich der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Beschwerdeführerin zu 2) die Anteile an H. und S. auf eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, an der Erwin B. die Mehrheit hält. Dieser besitzt ferner die Mehrheit an der Kommanditgesellschaft t.-h.. Der Gesamtumsatz dieser vier Gesellschaften betrug 55.392.300,-. Während H. u.a. auch Spritzen herstellt und an den Fachhandel liefert, vertreibt S. Spritzen, die von H. hergestellt werden.
Außer der Beschwerdeführerin zu 1), A, H. und S. vertreiben noch weitere acht Unternehmen im Inland Einmalspritzen. Neben A. und H. haben nur noch die P. GmbH und die T. GmbH & Co. KG eine eigene Produktion im Inland.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1980 hat das Bundeskartellamt den Erwerb von 25 % des Stammkapitals an der Beschwerdeführerin zu 2) durch die Beschwerdeführerin zu 1) untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Zusammenschluß verstärke die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) auf dem Markt für Injektions-Einmalspritzen. Auf diesem Markt, dem die Glaskolbenspritzen, die vorgefüllten Einmalspritzen und die Blutentnahmesysteme nicht hinzuzurechnen seien, habe die Beschwerdeführerin zu 1) im Jahre 1979 einen Marktanteil von 39,3 % gehabt. Aufgrund dieses hohen Marktanteils, des erheblichen Vorsprungs gegenüber dem nächststärkeren Wettbewerber, der P. GmbH, mit 17,7 % Marktanteil und ihrer dominierenden inländischen Marktposition bei der Krankenhausversorgung habe die Beschwerdeführerin zu 1) zumindest eine überragende Marktstellung im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Diese Stellung werde durch den Zusammenschluß verstärkt, da H. und S. nunmehr nicht mehr ihre Wettbewerber seien und ihre traditionelle Beziehung zu A. kapitalmäßig abgesichert werde. Der Zusammenschluß führe auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von A./H./S. auf dem Herstellermarkt für Einmalspritzen, da sie zusammen über einen Marktanteil von 56 % verfügten und nunmehr eine Anbindung der Beschwerdeführerin zu 1) als des bedeutendsten Abnehmers von A. erreicht hätten.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen hat das Kammergericht durch Beschluß vom 26. Mai 1981 die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, mit der es die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts begehrt.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Kammergericht hat zur Begründung der Aufhebung der Untersagungsverfügung im wesentlichen ausgeführt:
Selbst wenn man von der Marktabgrenzung des Bundeskartellamts und einem auf 39,3 % errechneten Marktanteil der Beschwerdeführerin zu 1) ausgehe, sei diese nicht marktbeherrschend im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da sie einem äußerst intensiven Preiswettbewerb ausgesetzt sei; diesem komme für den Vertrieb der Einmalspritzen, eines homogenen Massenguts, eine entscheidende Bedeutung zu, während der Qualitätswettbewerb gänzlich zurücktrete. Es beständen auch Zweifel an einer überragenden Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1) im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Insoweit bedürfe es jedoch keiner umfassenden Aufklärung der hierfür erheblichen, streitigen Tatsachen, da letztlich die Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1) durch den Zusammenschluß nicht im Sinne von § 24 Abs. 1 GWB verstärkt werde. Der Anteilserwerb durch die Beschwerdeführerin zu 1) sei eine reine Kapitalbeteiligung, die keine Erhaltung oder Sicherung der errungenen Marktstellung bewirke. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin zu 2) seien die Gesellschafterrechte der Beschwerdeführerin zu 1) in so starkem Maße beschränkt, daß sie keinen Einfluß auf das geschäftliche Vorgehen der Gesellschaft nehmen könne. Die mögliche Rücksichtnahme der anderen Gesellschafter auf die Beschwerdeführerin zu 1) aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sei ohne Bedeutung, da die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 2) bereits zuvor ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Beschwerdeführerin zu 1) gehabt habe. Der Zusammenschluß habe auch nicht ein potentielles Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und A. beseitigt; denn diese Unternehmen seien schon vorher keine potentiellen Wettbewerber mehr gewesen. Für A. wäre es kaufmännisch unvernünftig gewesen, die bisher allein für die Beschwerdeführerin zu 1) gefertigten Spritzen selbst vertreiben zu wollen. Aufgrund der 15jährigen guten Geschäftsbeziehungen sei es auch fernliegend gewesen, daß die Beschwerdeführerin zu 1) eine eigene Spritzenproduktion aufnehmen würde. Schließlich habe sich durch den Zusammenschluß auch nichts an den Wettbewerbsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu 1) gegenüber H. und S. geändert; denn die Beschwerdeführerin zu 1) habe bisher die Konkurrentenstellung dieser Unternehmen hingenommen und habe auch anläßlich des Zusammenschlusses ihnen gegenüber keine wettbewerbsdämpfenden Maßnahmen versucht. Schließlich führe der Zusammenschluß auch nicht zu einer Verstärkung der möglicherweise marktbeherrschenden Stellung von A/H./S. auf dem Herstellermarkt durch Anbindung der Beschwerdeführerin zu 1) an A.; denn diese Anbindung sei nicht erst durch den Anteilserwerb eingetreten, sondern habe bereits seit Jahren bestanden.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich nicht feststellen, daß der untersagte Zusammenschluß die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 24 Abs. 1 GWB bewirkt.
1.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Kammergerichts, daß die Beschwerdeführerin zu 1) nicht marktbeherrschend im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB sei. Nach dieser Bestimmung ist ein Unternehmen u.a. dann marktbeherrschend, wenn es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Voraussetzung hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin zu 1) auf dem Markt für Einmalspritzen einem intensiven Preiswettbewerb ausgesetzt ist. Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts hat das Kammergericht den Preiswettbewerb dabei nicht überbewertet; vielmehr rechtfertigen die besonderen Verhältnisse auf dem betroffenen Markt, diesem Wettbewerbselement eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Hierfür spricht zunächst der vom Kammergericht festgestellte Umstand, daß es sich bei den Einmalspritzen um ein homogenes Massengut handelt, bei dessen Absatz die Preisverhältnisse im Vordergrund stehen. So hat sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, bei den Krankenhäusern, die etwa 70 % der Einmalspritzen abnehmen, bereits ein erheblicher Teil zu Einkaufsringen zusammengeschlossen, die ohne Rücksicht auf langjährige Lieferbeziehungen die Aufträge aufgrund von Ausschreibungen und damit in erster Linie anhand der Preise vergeben. Wie das Kammergericht weiterhin verfahrensfehlerfrei den Antwortschreiben der befragten 16 Krankenhäusern entnommen hat, entscheiden auch die übrigen, nicht in Einkaufsringen zusammengeschlossenen Krankenhäuser überwiegend anhand der Preise. Wie das Kammergericht ferner festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zu 1) trotz ihrer starken Stellung auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung und der teilweise langjährigen Dauer ihrer Kundenbeziehungen 1979/80 mindestens 28 Krankenhäuser als Abnehmer verloren und hat in den Jahren 1977 bis 1980 trotz steigender Rohstoffpreise ihre Verkaufspreise nicht erhöht, so daß ihre Durchschnittsspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 17 % auf 12 % zurückgegangen ist; ferner hat sich seit 1979 ihr Marktanteil leicht verringert. Diese Umstände rechtfertigen den vom Kammergericht gezogenen Schluß, daß die Beschwerdeführerin zu 1) trotz ihres hohen Marktanteils und ihres Marktanteilsvorsprungs vor ihren Wettbewerbern sowie ihrer starken Stellung auf den Nachbarmärkten bei den Einmalspritzen einem starken Preiswettbewerb ausgesetzt ist.
Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts hat das Kammergericht dabei nicht die Bedeutung des Qualitätswettbewerbs falsch gesehen. Es hat berücksichtigt, daß nach den Antworten einzelner der vom Bundeskartellamt befragten Krankenhäuser u.a. auch der Qualitätswettbewerb entscheidend ist. Rechtsfehlerfrei hat es diese Angaben als unzureichend für den Nachweis einer besonderen Bedeutung oder sogar Vorrangigkeit des Qualitätswettbewerbs angesehen; denn diese Angaben sind teilweise zu allgemein gehalten oder beziehen sich nur auf besondere Arten von Spritzen. Zumindest geben diese Angaben und die übrigen festgestellten wettbewerblichen Umstände keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund des Qualitätswettbewerbs eine so starke Position hätte, daß ihr Verhaltensspielraum auch im übrigen weitgehend der Kontrolle durch ihre Wettbewerber entzogen wäre. Vielmehr zeigen die Verringerung der Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, der Verlust von wichtigen Kunden und der gewisse Rückgang ihres Marktanteils seit 1979, daß sie einem wesentlichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist.
2.
Ob eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin zu 1) wegen überragender Marktstellung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB anzunehmen ist, hat das Kammergericht offengelassen. Diese Frage kann auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren offen bleiben; denn letztlich fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine Untersagung des Zusammenschlusses, nämlich an einer Verstärkung der Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1) oder der A..
3.
Das Kammergericht hat ohne Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt, daß der Zusammenschluß eine Verstärkung der Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1) nicht erwarten läßt. Es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß diese Frage durch einen Vergleich der Wettbewerbsverhältnisse vor und nach dem Zusammenschluß zu klären ist. Dabei braucht die Verstärkung im Sinne von § 24 Abs. 1 GWB nicht allein in einem Zugewinn an Marktanteilen zum Ausdruck zu kommen, sondern kann auch in der Festigung und Absicherung der errungenen Marktstellung liegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 102, 117, 124 [BGH 21.02.1978 - KVR 4/77]"Kfz-Kupplungen" und 73, 65, 75).
Eine solche Verfestigung der Marktstellung könnte hier deshalb gegeben sein, weil die Beschwerdeführerin zu 1) durch die erworbene Beteiligung Einfluß auf ihre Zulieferfirma A. gewonnen und damit die eigene Belieferung mit Einmalspritzen abgesichert sowie einen möglichen Wettbewerb durch A. beim Vertrieb der Spritzen verhindert haben könnte. Dies wäre für die Marktstellung der Beschwerdeführerin zu 1), die seinerzeit ihr Know-how für Einmalspritzen auf A. übertragen hatte und die seitdem ihren gesamten Bedarf von A. bezieht, von entscheidender Bedeutung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts läßt sich jedoch nicht annehmen, daß die Beteiligung an A. eine zusätzliche spürbare Verfestigung oder Absicherung der Lieferbeziehungen bewirkt hat. Wie das Kammergericht ohne Rechtsirrtum im einzelnen ausgeführt hat, sind in dem Gesellschaftsvertrag der in eine GmbH umgewandelten A. die Gesellschafterrechte der Beschwerdeführerin zu 1) in so starkem Maße eingeschränkt worden, daß sie keine Möglichkeit hat, mit der erworbenen Minderheitsbeteiligung irgendeinen Einfluß auf das geschäftliche Vorgehen der GmbH zu nehmen. Im übrigen waren, wie das Kammergericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die beiden Unternehmen aufgrund der 15jährigen guten Lieferbeziehungen mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten ohnehin schon keine potentiellen Wettbewerber mehr, so daß der Zusammenschluß auch keinen zu erwartenden Wettbewerb verhindert hat.
Die Rechtsbeschwerde rügt demgegenüber, daß das Kammergericht zu sehr auf die langjährigen Lieferbeziehungen und damit auf verhaltensbestimmte Kriterien und nicht auf die bei der Fusionskontrolle maßgebenden strukturbedingten Elemente abgestellt habe. Sie befürchtet, daß auf der Grundlage der Ansicht des Kammergerichts Unternehmen die Fusionskontrolle unterlaufen könnten, indem sie zunächst wettbewerbsausschließende Lieferbeziehungen knüpften und dann ungehindert den Zusammenschluß vollzögen. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Tatsächlich können im Einzelfall die Bindungen aufgrund langjähriger Vertragsbeziehungen und die daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten so stark sein, daß die Verflechtung über eine Minderheitsbeteiligung keine zusätzliche Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse mehr bringt. Dies rechtfertigt es aber noch nicht, in solchen Fällen generell von der Voraussetzung abzugehen, daß gerade durch den Zusammenschluß die Verstärkung der Marktstellung bewirkt wird; denn die Fusionskontrolle soll erst bei einem Zuwachs von wettbewerblichem Verhaltensspielraum eingreifen. Im übrigen erscheint es fraglich, ob sich eine Entwicklung wie die hier vorliegende bewußt zur Umgehung der Fusionskontrolle einleiten und steuern läßt. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall eine besondere Betrachtung angebracht wäre, denn der vorliegende Fall gibt hierzu keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat nämlich bereits im Jahre 1965, also vor Einführung der Fusionskontrolle, die gesamte Herstellung der von ihr entwickelten Einmalspritzen auf A. übertragen; etwaige Umgehungsabsichten scheiden daher aus.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein bis zum Zusammenschluß fortbestehender potentieller Wettbewerb zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und A. deshalb anzunehmen, weil A. durch den Erwerb von H. und S. über den Familienstamm B. einen direkten Vertriebszugang erlangt habe, den sie hätte ausbauen können. Gegen diese Annahme spricht aber, daß A. diese Vertriebsmöglichkeit in der Zeit nach Erwerb dieser beiden Unternehmen im Jahre 1976 nicht ausgebaut hat. Sie hat weiterhin mindestens 80 % ihrer Spritzenproduktion an die Beschwerdeführerin zu 1) geliefert. Wie das Kammergericht im übrigen ohne Rechtsfehler angenommen hat, konnte A. es sich aus Gründen der kaufmännischen Vernunft nicht leisten, auf dem Gebiet des Vertriebs zu der Beschwerdeführerin zu 1) verstärkt in Wettbewerb zu treten und damit die bestehenden Lieferbeziehungen aufs Spiel zu setzen. Es wäre ihr nämlich nicht möglich gewesen, für die mindestens 80 % ihrer Produktion, die sie bisher an die Beschwerdeführerin zu 1) liefert, überhaupt oder zumindest in absehbarer Zeit eine andere Vertriebsmöglichkeit zu schaffen. Daher ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus den Wettbewerbsverboten in dem - inzwischen wieder aufgehobenen - Kooperationsvertrag von 1979 zu folgern, daß zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und A. noch ein wettbewerbliches Spannungsverhältnis bestanden habe. Vielmehr war bereits zuvor aufgrund der besonders verfestigten wirtschaftlichen Verflechtungen der Wettbewerb zwischen ihnen faktisch ausgeschlossen, so daß die vertragliche Festlegung dieser Gegebenheiten keine zusätzliche praktische Auswirkung mehr hatte.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht bei seiner Würdigung auch nicht die Frage übersehen, ob die Beschwerdeführerin zu 1) durch die finanzielle Beteiligung an A. Spritzenproduzent geworden ist und damit eine qualitativ veränderte Marktstellung erlangt hat. Eine solche Veränderung ist durch den Zusammenschluß nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin zu 1) an A. nur eine Minderheitsbeteiligung ohne Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Geschäfte der Gesellschaft erlangt hat. Soweit sie eine produzentenähnliche Stellung innehat, beruht diese nicht auf dem Zusammenschluß, sondern darauf, daß A. seit 1965 ihre "verlängerte Werkbank" ist. Sie hat der A. nämlich das Know-how übertragen und seitdem die Herstellung laufend überwacht; außerdem nimmt sie 80 % der Produktion ab und braucht deshalb nicht zu befürchten, daß A. sich aus dieser Liefertätigkeit löst.
4.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Kammergericht hinsichtlich A./H./S. ebenfalls eine zu erwartende Verstärkung der Markstellung verneint hat. Auch insoweit lassen die tatrichterlichen Feststellungen und Wertungen keinen Verfahrens- oder Rechtsfehler erkennen. Aus ihnen ergibt sich, daß der Zusammenschluß die Stellung von A. auf dem Herstellermarkt nicht zusätzlich gefestigt hat. Die Anbindung der Beschwerdeführerin zu 1) an A. trat nicht erst durch den Zusammenschluß ein und wurde durch ihn auch nicht spürbar gefestigt. Vielmehr war die Beschwerdeführerin zu 1), die bereits 1965 ihr Know-how und die gesamte Spritzenproduktion auf A. übertragen hatte, schon so stark an dieses Unternehmen gebunden, daß der Erwerb der Minderheitsbeteiligung keine zusätzliche Anbindung mehr bewirkte. Es bestand auch kein wettbewerbliches Spannungsverhältnis mehr, das zugunsten von A. hätte beeinträchtigt werden können; denn wegen der 15jährigen guten Lieferbeziehungen hatte die Beschwerdeführerin zu 1) keine Veranlassung und auch keine in angemessener Zeit zu realisierenden Möglichkeiten, eine eigene Spritzenproduktion aufzunehmen und damit zu A. in Wettbewerb zu treten.
III.
Das Kammergericht hat auch im Ergebnis zu Recht dem Bundeskartellamt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine solche Anordnung der Kostenerstattung kommt nach § 77 Satz 1 GWB nur in Betracht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts genügt die bloße Tatsache des Unterliegens grundsätzlich noch nicht, um der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Vielmehr müssen zu dem Verfahrensausgang noch weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach billigem Ermessen eine Kostenerstattung angebracht erscheinen lassen. Solche zusätzlichen Umstände liegen hier allerdings vor. Es handelt sich um einen relativ klar gelagerten und von den Beteiligten ohne Zögern offengelegten Sachverhalt, bei dem das Fehlen einer Verstärkung der Marktstellungen der beteiligten Unternehmen leicht zu erkennen war. Das Bundeskartellamt hatte daher wenig Veranlassung, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, und es erscheint bei dieser Sachlage unbillig, wenn die obsiegenden Beschwerdeführerinnen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hätten.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Der Verfahrenswert wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.
v. Gamm
Lohmann
Hesse
Scholz-Hoppe