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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: 1 ABR 32/81

Leistungslohnsystem

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1983
Aktenzeichen
1 ABR 32/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Detmold 24.09.1980 - 1 BV 11/80
LAG Hamm 21.01.1981 - 12 TaBV 87/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 278 - 291
  • DB 1983, 2470

Amtlicher Leitsatz

1. Mitbestimmungspflichtiger Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist zumindest auch - der Faktor, der in einem Leistungslohnsystem die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmt (Fortentwicklung des Beschlusses vom 25. Mai 1982 - 1 ABR 19/80 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie).

2. Beabsichtigt der Arbeitgeber zusätzlich zum Zeitlohn ein leistungsbezogenes Entgelt zu gewähren, zu dem er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, so bindet auch ein Spruch der Einigungsstelle über den Geldfaktor dieses Leistungslohnes den Arbeitgeber nur dann und so lange, wie dieser den Leistungslohn gewähren will und auch gewährt.