Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: 1 ABR 32/81
Leistungslohnsystem
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 32/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Detmold 24.09.1980 - 1 BV 11/80
- LAG Hamm 21.01.1981 - 12 TaBV 87/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 278 - 291
- DB 1983, 2470
Amtlicher Leitsatz
1. Mitbestimmungspflichtiger Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist zumindest auch - der Faktor, der in einem Leistungslohnsystem die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmt (Fortentwicklung des Beschlusses vom 25. Mai 1982 - 1 ABR 19/80 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie).
2. Beabsichtigt der Arbeitgeber zusätzlich zum Zeitlohn ein leistungsbezogenes Entgelt zu gewähren, zu dem er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, so bindet auch ein Spruch der Einigungsstelle über den Geldfaktor dieses Leistungslohnes den Arbeitgeber nur dann und so lange, wie dieser den Leistungslohn gewähren will und auch gewährt.