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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.2004, Az.: BVerwG 7 B 89/04

Annahme der Restitutionsfähigkeit eines Pachtrechtes; Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.2004
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 89/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 11.03.2004 - AZ: 9 K 769/99

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, Krauß und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 720 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums oder der Anwartschaftsrechte an zwei Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er zu Zeiten der DDR weder Eigentümer der Grundstücke geworden sei noch Anwartschaftsrechte an ihnen erworben habe. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag vernachlässigt, dass er ein Pachtverhältnis mit den früheren Eigentümerinnen der Grundstücke gehabt habe. Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht; denn für das Verwaltungsgericht war ausgehend von den Klageanträgen allein maßgeblich, ob der Kläger eine Rechtstellung an den Grundstücken erlangt hatte, die nach § 2 Abs. 2 VermG als Vermögenswert restitutionsfähig ist. Da ein Pachtverhältnis eine solche Rechtstellung nicht vermitteln kann, brauchte das Verwaltungsgericht diesem Vortrag des Klägers nicht weiter nachzugehen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 720 EUR festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley
Krauß
Neumann