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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.07.2006, Az.: 2 BvR 386/06

Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde ; Wiedergabe einzelner Passagen der angegriffenen Entscheidungen als ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Heilung eines Begründungsmangels durch die verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidung; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde; Verschulden der Fristsäumnis durch mangelnde Mitteilung der Änderung der Anschrift seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.07.2006
Aktenzeichen
2 BvR 386/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 19933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 11.02.2005 - AZ: Ns 170 Js 121/02 14 (XXI) P 1/03
OLG Hamm - 27.10.2005 - AZ: 1 Ss 236/05

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 - 1 Ss 236/05
b) das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2005 - Ns 170 Js 121/02 14 (XXI) P 1/03
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Ausnahmefall genügt es den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde, wenn die Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in ihren Grundzügen wiedergibt. Erforderlich ist, dass dem Gericht durch die wiedergegebenen Passagen eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ermöglicht wird.

  2. 2.

    Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde beginnt mit der formlosen Übersendung der Entscheidung an den Verteidiger.

  3. 3.

    Versäumt ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren die Mitteilung einer Adressänderung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und versäumt dieser daraufhin die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, so liegt regelmäßig ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden vor.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. Juli 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde.

2

1.

Die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 28. November 2005 zugegangen. Der Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht erfolgte am 28. Dezember 2005. Dieser Zuschrift waren die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt, die per Postsendung beim Bundesverfassungsgericht erst am 31. Dezember 2005, also nach Fristablauf, eingingen.

3

2.

Für die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde kann es genügen, dass der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45> [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87];  93, 266 <288>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, veröffentlicht NJW 2002, S. 955; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, veröffentlicht NJW 2000, S. 3413). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

4

Entgegen dem - nach Hinweis des Präsidialrats angebrachten - Vortrag des Beschwerdeführers war die bloße Wiedergabe einzelner Passagen der angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend. Das Urteil umfasst 22 Seiten. Die Darstellung des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, die vom Landgericht herangezogene Rechtsfigur des hypothetischen Ersatzeingriffs als Umgehung des gesetzlichen Verwendungsverbots gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu kennzeichnen. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Prüfung ist hier aber auch, ob und inwieweit sich die Fachgerichte mit der Problematik der Reichweite des Verwendungsverbots und der hierzu ergangenen Rechtsprechung bzw. dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum auseinander gesetzt haben. Dies lässt sich der Darstellung des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Ohne vollständige Kenntnis der fachgerichtlichen Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der vermeintlichen Grundrechtsverletzungen nicht prüfen.

5

Dieser Mangel wird auch nicht durch die verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidungen geheilt. Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214> [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86]); Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 <2> [BVerfG 12.04.1956 - 1 BvR 461/55];  12, 319 <322> [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53];  18, 85 <89> [BVerfG 09.06.1964 - 2 BvC 1/64];  84, 203 <223> [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90]).

6

3.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es komme für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beim Verteidiger an, sondern beim Verurteilten selbst, kann dem rechtlich nicht gefolgt werden.

7

Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist die Zustellung oder die formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Nach § 145 a Abs. 1 StPO gilt der Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Durch die formlose Übersendung an den Verteidiger begann die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu laufen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1989 - 2 BvR 247/89 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, veröffentlicht NJW 1991, S. 2623).

8

4.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Fristsäumnis beruhte hier auf einem Verschulden des Bevollmächtigten, welches nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG einem Verschulden des Beschwerdeführers gleichsteht.

9

a)

Der Bevollmächtigte hatte auf Grund des ihm erteilten Auftrags, Verfassungsbeschwerde einzulegen, alles ihm Zumutbare zu tun, damit die Einlegungsfrist gewahrt wird. Dass ihm dies möglich gewesen wäre, belegt der fristgerechte Eingang der - nicht hinreichend begründeten - Verfassungsbeschwerdeschrift. Die Fristversäumung beruht danach nicht auf der fehlenden Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Zustellung der Revisionsentscheidung an seinen Verteidiger, sondern auf - mit der Wiedereinsetzung nicht heilbaren - Versäumnissen bei der Begründung der Beschwerde.

10

b)

Darüber hinaus steht das - durch den Bevollmächtigten eingeräumte - anwaltliche Verschulden beim Fehlschlagen der Benachrichtigung des Beschwerdeführers einer Wiedereinsetzung entgegen.

11

Beruht die Unkenntnis vom Fristbeginn darauf, dass der Beschwerdeführer seinem Prozessbevollmächtigten im fachgerichtlichen Verfahren die Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat, liegt regelmäßig Verschulden vor (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, a.a.O., § 93 Rn. 54). Dem steht das Verschulden des Bevollmächtigten bei der Mitteilung der neuen Anschrift des Beschwerdeführers an die Fachgerichte gleich.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Di Fabio
Landau