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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: VI ZR 243/08

Anforderungen an die Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.2009
Aktenzeichen
VI ZR 243/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 18.01.2008 - AZ: 324 O 509/07
OLG Hamburg - 29.07.2008 - AZ: 7 U 20/08
nachfolgend
BGH - 09.02.2010 - AZ: VI ZR 243/08

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2009
durch
die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom

  1. 28.

    April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.

Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr von Pentz