Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1962, Az.: 5 AZR 77/61
Arbeitseinkommen; Ansprüche eines Handelsvertreters; Fixum; Provision; Wiederkehrend zahlbare Vergütungen; Erwerbstätigkeit des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.02.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 77/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 08.12.1960 - 4 Sa 33/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS) "HGB §§ 84 ff., 87, 87 a-c (Ansprüche eines Handelsvertreters als Arbeitseinkommen i.S. der Pfändungsvorschriften)"
- VersR 1962, 800 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Unter Arbeitseinkommen i.S. des ZPO § 850 Abs. 2 sind auch die Ansprüche eines Handelsvertreters auf Fixum und Provision zu verstehen, wenn es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handelt, die für Dienstleistungen gewährt werden, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Für ZPO § 850 Abs. 2 ist es insoweit unerheblich, ob die Bezüge auf einem freien oder abhängigen Dienstvertrag beruhen.