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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1962, Az.: 5 AZR 77/61

Arbeitseinkommen; Ansprüche eines Handelsvertreters; Fixum; Provision; Wiederkehrend zahlbare Vergütungen; Erwerbstätigkeit des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.02.1962
Aktenzeichen
5 AZR 77/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 08.12.1960 - 4 Sa 33/58

Fundstellen

  • DB 1962, 644 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS) "HGB §§ 84 ff., 87, 87 a-c (Ansprüche eines Handelsvertreters als Arbeitseinkommen i.S. der Pfändungsvorschriften)"
  • VersR 1962, 800 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Unter Arbeitseinkommen i.S. des ZPO § 850 Abs. 2 sind auch die Ansprüche eines Handelsvertreters auf Fixum und Provision zu verstehen, wenn es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handelt, die für Dienstleistungen gewährt werden, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Für ZPO § 850 Abs. 2 ist es insoweit unerheblich, ob die Bezüge auf einem freien oder abhängigen Dienstvertrag beruhen.