Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1983, Az.: III ZR 21/83
Überprüpfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz durch das Revisionsgericht; Rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs durch die Einreichung einer Klageschrift; Heilung eines Mangels der förmlichen Zustellung bei Zugang einer Klage an den Beklagten ausserhalb seines Wohnsitzes; Erfolgen einer Zustellung "demnächst"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 21/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.11.1982 - AZ: 15 U 3473/81
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Manuel B./B., 23 Avenue F. R. S. 1008, Rio de Janeiro,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Robert P., G. 6, M.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow,
Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt
am 20. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1982 - 15 U 3473/81 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 97.599 DM
Gründe
Die Revision wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf (§ 554 b ZPO). Sie verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Auf die von der Revision erhobene Rüge der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann die Revision nicht gestützt werden.
Nach § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges örtlich zuständig war. Diese Beschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen erstreckt sich allerdings nicht auf die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts (BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; 59, 23, 25; BGH JZ 1979, 231). Auf diese Rechtsprechung beruft die Revision sich jedoch zu Unrecht.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Anwaltsvertrag der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) in Betracht kommt. Sie vertritt lediglich die Auffassung, die Anknüpfung an den Sitz der Kanzlei als Mittelpunkt der Tätigkeit des Anwalts versage, wenn der dem Anwalt erteilte Auftrag ausschließlich auf eine Tätigkeit außerhalb des Kanzleiortes gerichtet sei. Diese Frage kann für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nur erheblich sein, wenn der dem Anwalt erteilte Auftrag ausschließlich auf eine Tätigkeit im Ausland gerichtet war. Das behauptet die Revision aber nicht.
Kommt aber in jedem Fall ein Gerichtsstand im Inland in Betracht, dann handelt es sich lediglich um eine - der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene - Frage der örtlichen Zuständigkeit, auch wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat und deshalb auch ein ausländischer Gerichtsstand gegeben sein kann.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs sei durch die Einreichung der Klageschrift rechtzeitig unterbrochen worden, hält den Angriffen der Revision stand.
Die Klageschrift ist vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klage dem Beklagten in Frankreich zwar nicht vorschriftsmäßig zugestellt worden, aber spätestens Ende März 1980 so in seinen Machtbereich gelangt, daß er sich zuverlässig Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen konnte. Damit war der Mangel der förmlichen Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte in Frankreich (auch) einen Wohnsitz hatte oder nicht; denn § 187 ZPO ist auch anwendbar, wenn eine vorschriftsmäßige Zustellung deshalb nicht vorliegt, weil die Klage dem Beklagten außerhalb seines Wohnsitzes zugegangen ist.
Die Heilung der mangelhaften Zustellung nach § 187 ZPO führt dazu, daß die Zustellung der Klage auch im Rahmen der Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden kann, in dem die Klage dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81). Eine Rückwirkung der Heilung liegt darin nicht; denn die Zustellung gilt - wie stets im Fall des § 187 ZPO - erst im Zeitpunkt der Heilung als erfolgt. Ob die Zustellung in diesem Zeitpunkt noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden kann, ist im wesentlichen Tatfrage. Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei ihrer Beantwortung sind nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 97.599 DM
Tidow,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt