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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1965, Az.: 5 AZR 129/64

Anspruch; Einheitlicher Tatbestand; Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte; Bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte; Gerichte für Arbeitssachen; Arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage; Absoluter Revisionsgrund; Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Ehrenamtlicher Richter; Vereidigung vor Sachfrage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1965
Aktenzeichen
5 AZR 129/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 31.01.1964 - 2 Sa 662/63

Fundstellen

  • BAGE 17, 114 - 119
  • DB 1965, 1292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1454-1455 (Volltext mit amtl. LS) "fehlerhafte Gerichtsbesetzung wegen Nichtvereidigung der ehrenamtlichen Richter"

Amtlicher Leitsatz

1. Kann ein Anspruch bei einheitlichem und unstreitigem Tatbestand sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, so ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben, wenn und soweit die arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage durchgreift.

2. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (ZPO § 551 Nr. 1) ist gegeben, wenn die ehrenamtlichen Richter nicht vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden sind.