Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1959, Az.: 1 AZR 535/55
Angestellte einer Berliner Altbank; Pensionsanspruch; Zuständigkeit der ArbG; Versorgungsanwartschaft; Versorgungszusage; Einräumung des Rechtsanspruchs; Ruhende Arbeitsverhältnisse; Kündigung; Einverständliche Aufhebung; Revisionsinstanz; Berücksichtigung von Gesetzesänderungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 535/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 12.10.1955 - 1 Sa 541/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 AltbG BE
- § 242 BGB
- § 549 ZPO
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 7, 197 - 207
- BB 1959, 413
- DB 1959, 290 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 340 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Entscheidung der Frage, ob der Angestellte einer Berliner Altbank einen Pensionsanspruch gegen die Altbank hat und dessen Erfüllung nach dem AltbG BE verlangen kann, sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen.
2. Eine Versorgungsanwartschaft i.S. des AltbG BE § 7 wird auch dann begründet, wenn die Versorgungszusage ohne Einräumung des Rechtsanspruchs und widerruflich gegeben wird.
3. Arbeitsverhältnisse können durch Parteivereinbarung zu ruhenden Arbeitsverhältnissen dadurch gestaltet werden, daß der Arbeitnehmer ohne Gehalt beurlaubt wird. Eine solche Vereinbarung ist nicht in eine Kündigung oder einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses umzudeuten.
4. Zur Berücksichtigung von Gesetzesänderungen in der Revisionsinstanz.