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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1959, Az.: 1 AZR 535/55

Angestellte einer Berliner Altbank; Pensionsanspruch; Zuständigkeit der ArbG; Versorgungsanwartschaft; Versorgungszusage; Einräumung des Rechtsanspruchs; Ruhende Arbeitsverhältnisse; Kündigung; Einverständliche Aufhebung; Revisionsinstanz; Berücksichtigung von Gesetzesänderungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1959
Aktenzeichen
1 AZR 535/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 12.10.1955 - 1 Sa 541/55

Fundstellen

  • BAGE 7, 197 - 207
  • BB 1959, 413
  • DB 1959, 290 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 340 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Entscheidung der Frage, ob der Angestellte einer Berliner Altbank einen Pensionsanspruch gegen die Altbank hat und dessen Erfüllung nach dem AltbG BE verlangen kann, sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen.

2. Eine Versorgungsanwartschaft i.S. des AltbG BE § 7 wird auch dann begründet, wenn die Versorgungszusage ohne Einräumung des Rechtsanspruchs und widerruflich gegeben wird.

3. Arbeitsverhältnisse können durch Parteivereinbarung zu ruhenden Arbeitsverhältnissen dadurch gestaltet werden, daß der Arbeitnehmer ohne Gehalt beurlaubt wird. Eine solche Vereinbarung ist nicht in eine Kündigung oder einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses umzudeuten.

4. Zur Berücksichtigung von Gesetzesänderungen in der Revisionsinstanz.