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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1959, Az.: III ZR 31/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1959
Aktenzeichen
III ZR 31/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 28.11.1959

Fundstelle

  • DB 1959, 569 (Kurzinformation)

Prozessführer

der B. H.- und W. AG in M., gesetzlich vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle M. des Landes Bayern,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Bayerische Landesentschädigungsamt (LEA) erkannte dem am ... 1916 in Warschau geborenen Moniek B. durch rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 1. Februar 1950 für eine in der Zeit vom Juli 1940 bis April 1945 angeblich erlittene Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von insgesamt 7.800 DM zu. Die erste Rate der Entschädigung in Höhe von 2.500 DM wurde an B. ausbezahlt; er hatte vorher schon einen Vorschuß von 500 DM erhalten.

2

Boim trat die Restentschädigung von 4.800 DM an die Firma M. T. in M. ab. In der Abtretungserklärung, für die er einen Vordruck des LEA verwendete, erteilte er unwiderruflich die "Anweisung", diesen Betrag unmittelbar an die Abtretungsempfängerin abzuführen. Das LEA genehmigte die Abtretungserklärung mit dem Vermerks "Gesehen und genehmigt - Der Präsident - i.A. gez. Dr. K. - ohne Haftung für den Zeitpunkt der Auszahlung - 14.3.1950".

3

Die Firma T. trat die Restentschädigungsforderung an die Klägerin ab. Diese teilte dem LEA die Abtretung auf einem Bankformular mit. Das LEA, Rechtsabteilung (gez. Dr. K.), bestätigte der Klägerin am 25. März 1950 auf dem hierfür bestimmten Formularteil, es habe von der Abtretung Kenntnis genommen. Das Formular enthält über der Unterschrift des Dr. K. weiter folgende Sätze: "Ferner bestätigen wir, daß die obige Forderung in der angegebenen Höhe zu Recht besteht, bereits fällig ist/am ... fällig wird und weder Rechte Dritter an der Forderung noch eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche bestehen. Demgemäß werden wir bei Fälligkeit an Sie Zahlung leisten."

4

Die Klägerin gewährte der Firma M. T. nach der Abtretung und deren Bestätigung durch das LEA einen 4.800 DM übersteigenden Kredit. Die Firma geriet mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug. Die spätere Zwangsvollstreckung gegen sie war erfolglos.

5

Mit Bescheid vom 22. November 1954 widerrief das LEA gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEG den Feststellungsbescheid vom 1. Februar 1950 und versagte den Entschädigungsanspruch mit der Begründung, nach Erlaß des Feststellungsbescheides sei festgestellt worden, daß B. während der angeblichen Haftzeit nicht inhaftiert gewesen sei; der Feststellungsbescheid habe somit auf unrichtigen tatsächlichen Angaben des Antragstellers beruht; dieser habe das LEA durch unlautere Mittel zur Anerkennung der Haftentschädigung veranlaßt.

6

Die Klägerin erhob zunächst vor dem Landgericht München I, Entschädigungskammer, Klage gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrage, die Unwirksamkeit des Widerrufsbescheides festzustellen, und mit dem Hilfsantrage, den Beklagten zur Zahlung der 4.800 DM zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 11. November 1955 ab; das Urteil ist rechtskräftig geworden.

7

Die Klägerin fordert nunmehr vom Beklagten 5.168,50 DM nebst Zinsen aus 4.800 DM, und zwar 8 1/2 % seit 1. Januar 1955, 8 3/4 % seit 1. August 1955 und 9 3/4 % seit dem 1. März 1956.

8

Die Klägerin trägt vor: Die Erklärungen des LEA zu beiden Abtretungen hätten mehr enthalten als nur eine Abtretungsgenehmigung, sie enthielten bürgerlichrechtliche Willenserklärungen. In der Erklärung zur Erstabtretung liege die Annahme einer bürgerlichrechtlichen Anweisung. Die Erklärungen des LEA zu beiden Abtretungen enthielten ferner ein Schuldversprechen oder - anerkenntnis. Das LEA habe in seiner Äußerung zur Zweitabtretung außerdem die Garantie für den Bestand der Forderung übernommen, mindestens aber auf die ihm gegenüber B. zustehenden Einwendungen verzichtet. Der Beklagte könne sich daher der Klägerin gegenüber auf den Widerruf des Feststellungsbescheides nicht berufen. In den Erklärungen des LEA zu beiden Abtretungen lägen ferner Auskünfte über den Bestand der Forderung, auf deren Richtigkeit sich die Klägerin habe verlassen dürfen. Schon zur Zeit der beiden Abtretungen habe ein erschlichener Feststellungsbescheid nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen widerrufen werden können. Dem LEA sei damals schon bekannt gewesen, daß zahlreiche Feststellungsbescheide auf höchst mangelhafte Weise zustande gekommen seien. Es hätte daher keine Erklärungen abgeben dürfen, aus denen die Klägerin habe folgern müssen, der abgetretene Anspruch stehe unanfechtbar fest. Das LEA habe den Feststellungsbescheid ohne Rücksicht auf die durch die Zweitabtretung erworbenen Rechte und auf das durch seine eigenen Erklärungen begründete Vertrauen der Klägerin widerrufen. Es habe die Klägerin durch seine beiden Bestätigungen in Vertrauen gewiegt, dann aber dennoch den Anspruch der Klägerin bestritten. Der Beklagte hafte daher auch wegen Amtspflichtverletzung des LEA. Die Klägerin könne demnach einschließlich der ihr im Verfahren vor der Entschädigungskammer entstandenen Anwaltskosten vom Beklagten 5.168,50 DM fordern.

9

Der Beklagte bittet um Klageabweisung. Er leugnet das Bestehen einer privatrechtlichen Haftungsgrundlage. Auch Amtspflichtverletzungen stellt er in Abrede.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, soweit er aus Amtspflichtverletzung hergeleitet wird, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1.)

Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht für den geltend gemachten Klageanspruch eine privatrechtliche Haftung des Beklagten auf Grund der beiden "Bestätigungen" des LEA vom 14. und 25. März 1950. Da die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision vom Oberlandesgericht auch nicht zugelassen worden ist, ist dem erkennenden Senat insoweit eine Nachprüfung verschlossen. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzungen von Beamten des Beklagten hergeleitet werden kann.

12

2.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von Dr. Konirsch unterzeichnete Erklärung vom 14. März 1950 nach ihrer Zielsetzung nur einen auf Erteilung der Abtretungsgenehmigung gerichteten Verwaltungsakt darstelle, und auch die Bestätigung vom 25. März 1950 nicht eine bürgerlichrechtliche Willenserklärung enthalte, sondern Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei.

13

Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß Erklärungen der hier vorliegenden Art, also ein Handeln der zuständigen staatlichen Entschädigungsbehörde im Zusammenhang mit der Abtretung von Entschädigungsforderungen und deren "Bestätigung" gegenüber einem Zessionar, in der Regel hoheitliche Betätigung ist, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 7. November 1955 III ZR 87/54 S. 4/5 = BB 1956, 261; vom 5. Mai 1955 III ZR 252/53 S. 6/7 = NJW 1955, 1835).

14

3.)

Hier lagen die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung an den Zedenten B. unstreitig nicht vor. Wenn das LEA dennoch Boim eine Haftentschädigung mit seinem Bescheid vom 1. Februar 1950 zuerkannte, so kann die Klägerin hieraus einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht herleiten.

15

Soweit dem LEA im Feststellungsverfahren Fehler unterlaufen sein sollten, insbesondere weil es nicht nachprüfte, ob Boim aus politischen Gründen seiner Freiheit beraubt war - worauf die Revision entscheidend abhebt -, hat das Berufungsgericht das Bestehen von Amtspflichten gegenüber der Klägerin verneint, da diese insoweit nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB sei. Hiervon abgesehen vertritt es die Auffassung, es sei nicht bewiesen, daß das LEA den Entschädigungsanspruch im Feststellungsverfahren nicht ausreichend geprüft oder die damals möglichen Beweismittel nicht erschöpft habe. Auch das greift die Revision an, insbesondere mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO. Eines Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, da die erste Begründung des Oberlandesgerichts durchgreift:

16

Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1958 III ZR 123/57 = MDR 1959, 281 bereits ausgeführt, daß - sofern der Beamte in einem Entschädigungsverfahren Amtspflichten gegenüber bestimmten Einzelpersonen hat - diese Amtspflichten nicht auch gegenüber deren Gläubigern, Bürgen, Zessionaren oder Vertragsparteien bestehen, denen gegenüber sich der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat, - dies jedenfalls dann, wenn diese weiteren Personen erst durch besondere Rechtsgeschäfte nach Abschluß der Amtshandlung in Beziehung zu dem Betroffenen treten. Mögen auch im Feststellungsverfahren Amtspflichten des LEA gegenüber dem Antragsteller B. bestanden haben, so ist doch die Klägerin als Zessionarin erst nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens zu B. in rechtliche Beziehungen getreten; im Zeitpunkt der Erteilung des Feststellungsbescheides bestanden demnach keinerlei Beziehungen der Klägerin zum LEA, und ihre Interessen wurden damals durch dessen Verhalten noch nicht berührt. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob es schuldhaft war, daß das LEA nicht schon im Feststellungsverfahren die "IRO" um Auskunft über B. ersucht hat, was nach Ansicht der Klägerin damals schon möglich und zumutbar gewesen sei.

17

4.)

Richtig ist, wie die Revision hervorhebt, daß dem LEA Amtspflichten gegenüber der Klägerin jedoch mit dem Zeitpunkt entstanden, in dem diese sich selbst nach der Abtretung der Entschädigungsforderung an das LEA wandte; und zwar unabhängig davon, ob das LEA die Abtretung des Anspruchs an die Klägerin genehmigen mußte oder nicht. Erteilt nämlich ein Beamter eine Auskunft, so muß sie - gleichgültig, ob sie aus einer Rechtspflicht oder freiwillig abgegeben wird - richtig und vollständig sein. Im besonderen Maße gilt dies für Auskünfte und Erklärungen, bei denen offen zutage liegt, daß ihr Inhalt für ein bestimmtes Verhalten des Antragenden maßgebend sein soll, z.B. wie hier für die Klägerin zum Zwecke einer Kreditgewährung. Die dahingehende Amtspflicht zu einer sachgerechten Auskunft besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (BGHZ 14, 319, 321; die bereits erwähnten Urteile des Senats vom 5. Mai 1955 S. 5 und vom 7. November 1955 S. 6 sowie vom 25. Juni 1956 III ZR 15/55 S. 4).

18

Das Oberlandesgericht hat jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beamten des LEA bei der Abgabe seiner Erklärungen gegenüber der Klägerin verneint, weil in diesem Zeitpunkt der Feststellungsbescheid rechtskräftig gewesen sei, Dr. K. diese Rechtskraft hätte beachten müssen und nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides Dr. K. nicht bekannt gewesen seien, insbesondere nicht, daß der Feststellungsbescheid durch falsche Angaben des B. herbeigeführt war. Daraus folgert das Oberlandesgericht weiter, Dr. K. habe auch nicht wissen können oder müssen, daß B. den Entschädigungsfeststellungsbescheid durch falsche Angaben erschlichen hatte, so daß es nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten des LEA zurückzuführen sei, wenn die Klägerin mit einem späteren Widerruf des Bescheides nicht gerechnet habe.

19

Die Revision führt hiergegen aus, angesichts der dem LEA bekannten Oberflächlichkeit des Prüfungsverfahrens hätte Dr. K. damit rechnen müssen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen konnten; er hätte also Veranlassung gehabt, die Existenz der Forderung des B. nicht als völlig sicher anzusehen, so daß er einen Vorbehalt in den Bestätigungen hätte aufnehmen müssen; zumindest hätte er den Bescheid noch einmal überprüfen müssen.

20

Soweit die Revision eine nochmalige sachliche Nachprüfung des erteilten Feststellungsbescheids fordert, überspannt sie die Anforderungen an einen Beamten bei der Abgabe von Auskünften und Erklärungen der hier vorliegenden Art. Ebenso wie ein Außenstehender kann auch der Beamte selbst zunächst einmal darauf vertrauen, daß ein, den Anspruch eines Dritten rechtskräftig feststellender Bescheid einer Behörde sowohl sachlich richtig als auch sachgerecht zustandegekommen ist. Selbst wenn bekannt war, daß mit einer gewissen Großzügigkeit die Feststellungsverfahren durchgeführt wurden, kann nicht ohne weiteres eine Pflicht des Beamten anerkannt werden, einen rechtskräftigen, hier zudem zeitlich erst kurz zuvor erteilten Bescheid auf seine sachliche Richtigkeit nochmals nachzuprüfen; ein solches Vorgehen könnte u.U. sogar eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem durch den Bescheid Begünstigten darstellen. Es müssen also im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der rechtskräftige Bescheid inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft zustande gekommen ist, um jene Nachprüfungspflicht des auskunftgebenden Beamten gegenüber einem Zessionar bejahen zu können. Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen, daß hier solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der beiden Bestätigungen nicht vorlagen, daß sie insbesondere Dr. K. nicht bekannt waren und daß an eine "Erschleichung des Bescheides im März 1950 niemand (im LEA) gedacht hat", kann jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Dr. K. begangen durch Unterlassung einer nochmaligen Nachprüfung des Bescheides, nicht festgestellt werden.

21

Was den Inhalt der Erklärung des LEA gegenüber der Klägerin vom 25. März 1950 anlangt, so spricht allerdings sehr viel dafür, daß damit bei der Klägerin der Eindruck erweckt werden konnte und auch tatsächlich erweckt worden ist, ihr stehe für ein von ihr gewährtes Darlehen eine vollwertige wirtschaftliche Sicherheit in Form der festgestellten Entschädigungsforderung zur Verfügung, die ihr auch erhalten bleibe. Dafür spricht vor allem der Satz in dem Bestätigungsschreiben: "Demgemäß werden wir bei Fälligkeit an Sie Zahlung leisten". Er konnte bei der Klägerin das Vertrauen darauf erwecken, daß der Feststellungsbescheid nicht widerrufen werde.

22

Wird durch die Erklärung oder Auskunft einer Behörde im Rechtsverkehr eine Wirkung dahin erzielt, daß der Antragende irregeführt oder zu einer ihn schädigenden Maßnahme veranlaßt wird, so kann darin objektiv eine Amtspflichtverletzung der Behörde liegen. Hier fehlt es jedoch insoweit an einem schuldhaften Verhalten des Beamten des LEA: Die Abwicklung der Entschädigung politisch Verfolgter war damals schwierig; zur Eigenart der Sachverhalte traten die Begrenztheit der Beweismittel, die Eilbedürftigkeit der Bearbeitung und die Schwierigkeiten bei der personellen Besetzung der Entschädigungsbehörden. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Dr. K. jedenfalls schuldlos des Glaubens sein konnte, mit seinen "Bestätigungen" objektiv nicht mehr zu erklären als das, was der damaligen Sach- und Rechtslage entsprach, nämlich daß eine Entschädigungsforderung rechtskräftig festgestellt sei und diese nach den bestehenden Vorschriften erfüllt werde; das hat der Beklagte in diesem Rechtsstreit vorgetragen, und dem sind auch die beiden Vordergerichte bei der Auslegung der Erklärungen des LEA gefolgt. Wenn Dr. Konirsch eine weitergehende Wirkung oder die volle Tragweite der ihm von der Klägerin formulierten Erklärung nicht erkannte, so kann ihm das nicht als Verschulden angerechnet werden. Hierzu waren nämlich Überlegungen nötig, die dem Beamten des LEA damals nicht nahelagen.

23

Hiernach kann die Klägerin aus dem Inhalt der vom LEA abgegebenen Erklärung Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht herleiten.

24

5.)

Schließlich wertet die Revision als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, daß das LEA aus dem (nachträglich bekannt gewordenen) Widerrufstatbestand Folgerungen (durch den Widerruf) gezogen hat, die die Klägerin nachteilig treffen; es müsse als amtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn "eine Behörde einen von ihr gesetzten Vertrauenstatbestand später rücksichtslos mißachte".

25

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in dem Ausspruch des Widerrufs selbst keine Amtspflichtverletzung liegen kann. Da B. unstreitig den Feststellungsbescheid vom 1. Februar 1950 durch z.T. falsche eidesstattliche Versicherungen erschlichen hatte und ihm eine Entschädigung in Wirklichkeit nicht zustand, war der vom LEA ausgesprochene Widerruf des Bescheides und damit die Beseitigung der ursprünglich festgestellten Entschädigungsforderung rechtmäßig (§ 95 Abs. 1 BEG) und sogar eine Amtspflicht des LEA; darauf hat der Beklagte bereits in erster Instanz mit Recht hingewiesen.

26

Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht darin eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung des Beklagten liegt, daß er sich der Klägerin gegenüber auf den Widerruf des Feststellungsbescheides beruft und somit ihr gegenüber den Ausfall der Entschädigungsforderung - der ursprünglichen Sicherheit der Klägerin für ihr gegebenes Darlehen - geltend macht.

27

Eine im Widerspruch zu einem früheren Verhalten stehende Rechtsausübung kann gegen Treu und Glauben verstoßen; ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Handeln einer Behörde kann zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellen. Aber auch hier kann offen bleiben, ob die Berufung des Beklagten auf den ausgesprochenen Widerruf des Feststellungsbescheides gegenüber der Klägerin objektiv eine Amtspflichtverletzung bedeutet. Denn jedenfalls kann insoweit ein Verschulden aus folgenden Erwägungen nicht angenommen werden: Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Erklärungen des LEA anläßlich der Abtretungen der Entschädigungsforderung die Rechtsauffassung vertreten, daß diese Erklärungen die ihnen von der Klägerin beigemessene weitergehende Bedeutung nicht hatten, sondern nur die damalige Sach- und Rechtslage erfaßten und insbesondere einen Verzicht auf Einwendungen gegen den Bestand der Entschädigungsforderung nicht enthielten. Bei einer solchen rechtlichen Beurteilung der Erklärungen des LEA durch ein Kollegialgericht kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, daß er gegenüber der Klägerin den Widerruf und damit den Wegfall der Entschädigungsforderung geltend gemacht hat.

28

Hiernach erweist sich die Revision der Klägerin in allen Punkten als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer Dr. Hußla